Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 21.3.2025

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§ 15
Akuter Personalnotstand

Soweit dies erforderlich und geeignet ist, um den planmäßigen Betreuungsbetrieb aufrechtzuerhalten, kann das Landesjugendamt einem Träger erlauben, für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen in allen Gruppenformen die Mindestbesetzung mit pädagogischem Personal durch den verstärkten Einsatz von Ergänzungskräften sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass es zu Personalausfällen kommt, die auch bei einer pflichtgemäßen Personalplanung, die gemäß § 28 Absatz 1 Satz 5 des Kinderbildungsgesetzes gewöhnliche Ausfallzeiten berücksichtigt, nicht absehbar waren und dass der Personalengpass voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen andauern wird. Mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft muss zu jeder Zeit in der Einrichtung anwesend sein. In Einrichtungen mit mehr als 60 Kindern pro Einrichtung muss mindestens eine weitere Fachkraft nach den §§ 4, 5 oder 9 Absatz 1 zusätzlich anwesend sein. In Gruppen mit Kindern unter drei Jahren oder Kindern mit oder mit drohender Behinderung soll eine weitere Fachkraft nach den §§ 4, 5 oder 9 Absatz 1 anwesend sein. Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist vom Träger im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beim Landesjugendamt zu beantragen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 kann in der Regel einmal pro Kindergartenjahr und Einrichtung erteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.