Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 7. September 2021 (MBl. NRW. S. 790).
Historisch:
Paratuberkulose der Rinder Leitlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz und die Sanierung von Rinderbeständen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II C 2–2181-3667 v. 17.8.2000
Paratuberkulose
der Rinder
Leitlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
für den Schutz und die Sanierung von Rinderbeständen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II C 2–2181-3667
v. 17.8.2000
Vorbemerkungen
Die
Paratuberkulose ist eine durch Mycobacterium paratuberculosis hervorgerufene
Infektionskrankheit, die in infizierten Rinderbeständen erhebliche
wirtschaftliche Schäden verursacht. Insbesondere durch den Verkauf klinisch
nicht erkrankter, jedoch infizierter Rinder kann eine Verschleppung des
Erregers in andere Betriebe erfolgen. Deshalb ist es notwendig, mit
Mycobacterium paratuberculosis infizierte Bestände zu sanieren und nicht
infizierte Rinderbestände vor einer Infektion zu schützen.
Mit
den Maßnahmen dieser Leitlinie werden folgende Ziele verfolgt:
1. Sanierung von Rinderbeständen, in denen Paratuberkulose aufgetreten ist
2. Verhinderung der Weiterverbreitung der Paratuberkulose in andere
Rinderbestände
3. Schaffung und Anerkennung von Paratuberkulose-unverdächtigen bzw. -freien
Rinderbeständen im Sinne dieser Leitlinie
4. Schutz der Paratuberkulose-unverdächtigen bzw. -freien Rinderbestände
5. Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Rinderbestände
Rinderhalter,
die an der Feststellung des Durchseuchungsgrades und an der Sanierung ihres
Bestandes interessiert sind, sowie Rinderhalter, die die Anerkennung der
Paratuberkuloseunverdächtigkeit bzw. der Paratuberkulosefreiheit ihres
Bestandes erreichen möchten, haben die Möglichkeit, sich dieser Leitlinie
anzuschließen. In diesem Fall verpflichten sie sich durch Unterschreiben der
Verpflichtungserklärung (s. Anlage), die Bedingungen des Verfahrens für
mindestens 3 Jahre korrekt einzuhalten. Die Verpflichtungserklärung wird in
drei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar behält der Tierhalter, das zweite
Exemplar wird im zuständigen Veterinäramt aufbewahrt, und das dritte Exemplar
wird der zuständigen Untersuchungseinrichtung übersandt.
Der
Tierhalter ist für die korrekte Einhaltung der notwendig werdenden Maßnahmen im
Betrieb verantwortlich. Er beauftragt mit den jeweils notwendig werdenden Blut-
und Kotprobenentnahmen einen betreuenden Tierarzt, der den Untersuchungstermin
mit der zuständigen Untersuchungseinrichtung abstimmt. Die für die Blut- und
Kotprobenentnahme notwendigen Gefäße werden dem Tierarzt auf Anforderung durch
die zuständige Untersuchungseinrichtung zur Verfügung gestellt.
Solange
der Tierhalter seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, fallen für ihn -
außer den Kosten für die Entnahme der Blut- und Kotproben durch den Hoftierarzt
- keine zusätzlichen Kosten an. Widerruft der Tierhalter vor Ablauf von drei
Jahren die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung oder kommt er nach den
Feststellungen des zuständigen Amtstierarztes den eingegangenen Verpflichtungen
nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, können ihm die bis dahin angefallenen und
vom Land und der Tierseuchenkasse getragenen Kosten auferlegt werden (siehe
auch Nr. 8 „Kostenträgerschaft“).
Begriffsbestimmungen
Infektion eines Rinderbestandes mit Mycobacterium paratuberculosis
Im
Sinne dieser Leitlinie liegt die Infektion eines Rinderbestandes mit
Mycobacterium paratuberculosis (M.p.) vor, wenn bei mindestens einem Rind des
Bestandes eine Infektion nach Nr. 2.2 festgestellt worden ist.
Infektion eines Rindes mit Mycobacterium paratuberculosis
Im
Sinne dieser Leitlinie liegt eine Infektion eines Rindes mit Mycobacterium
paratuberculosis vor, wenn diese Infektion
1. durch kulturelle oder molekularbiologische Untersuchung von Kot- oder
Organproben,
2. durch serologische Untersuchung,
3. durch klinische Untersuchung des betreuenden Tierarztes in Verbindung mit
mikroskopischer Untersuchung oder
4. in einem Bestand, in dem die Infektion mit M.p. bereits amtlich bestätigt
wurde, durch klinische Untersuchung des Amtstierarztes
festgestellt worden ist.
Sanierungsbestand
Mit
Mycobacterium paratuberculosis infizierter Rinderbestand, der sich dieser
Leitlinie angeschlossen hat.
Stark infizierter Bestand
Bestand,
in dem in zwei aufeinander folgenden Untersuchungen in jeder Untersuchung mehr
als 10 % der untersuchten Rinder als mit M.p.-infiziert erkannt werden.
Untersuchungseinrichtung
Untersuchungseinrichtungen
sind die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter in Arnsberg, Detmold und
Krefeld sowie das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt
Münster.
Jungtier:
Rind im Alter von 0 - 18 Monaten.
Erwachsenes Tier:
Rind älter als 18 Monate.
Desinfektionsmittel
Mittel
aus der Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG-Liste) in
der jeweils aktuellen Fassung.
Maßnahmen
Hygienemaßnahmen im Sanierungsbestand
In
Sanierungsbeständen sind Kälber sofort nach der Geburt von den Muttertieren zu
trennen. Kälber dürfen nicht bei ihren Müttern saugen. Kolostrum darf nur von
nachweislich nicht mit M.p. infizierten Kühen verabreicht werden.
Kälber
und andere Jungtiere sind räumlich getrennt (Stall- und Weidehaltung) von
erwachsenen Tieren zu halten. Sie dürfen keinen Kontakt mit dem Kot erwachsener
Tiere haben. Geräte und Arbeitsmaterial dürfen nur im jeweiligen
Benutzungsbereich eingesetzt und aufbewahrt werden. Gleiches gilt für
Arbeitskleidung und Schuhwerk. - Für Mutterkuhbetriebe gelten aufgrund der
nicht möglichen Einhaltung der zuvor genannten Bestimmungen zusätzliche
Auflagen (siehe Nr. 6.1).
Jungtiere
dürfen nicht auf Weiden verbracht werden, auf denen während der vergangenen 12
Monate Kühe aus einem nicht Paratuberkulose-unverdächtigen/ -freien Bestand
geweidet haben oder auf die Gülle bzw. Festmist aus einem nicht
Paratuberkulose- unverdächtigen/ ‑freien Bestand ausgebracht worden ist.
Ebenfalls dürfen Jungtiere nicht mit auf derartigen Weiden gewonnener
Grassilage gefüttert werden.
In
Betrieben mit Laufstallhaltung müssen Abkalbeboxen vorhanden sein. Die Boxen
bzw. Standplätze sind nach jeder Nutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Sie
dürfen nicht als Krankenställe benutzt werden. Die Boxen und Ställe der
Jungtiere sind nach jedem Durchgang zu reinigen und zu desinfizieren (Mittel
nach der DVG-Liste).
Gülle
und Festmist sollen möglichst nur auf Ackerflächen, dürfen jedoch auf keinen
Fall auf Jungtierweiden verbracht werden. Weidetränken sind so anzulegen, dass
sie nicht mit Kot oder Gülle verunreinigt werden können. Stehendes Wasser (z.B.
Tümpel, Gräben) ist einzuzäunen.
Für
Sanierungsbestände, die den Status "Paratuberkulose-unverdächtig"
gemäß dieser Leitlinie erreicht haben, gelten diese speziellen hygienischen
Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren nach Anerkennung der
Paratuberkuloseunverdächtigkeit.
Untersuchungen auf Paratuberkulose
Hat
der Besitzer eines Bestandes sich diesen Leitlinien angeschlossen, sind bei
allen Rindern ab einem Alter von 24 Monaten in einem Abstand von fünf bis
sieben Monaten Blut- und Kotproben zu entnehmen und durch die zuständige
Untersuchungseinrichtung zu untersuchen. Rinder mit einem positiven
Untersuchungsbefund sind spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des
Untersuchungsbefundes auszumerzen.
Ist
das Ergebnis von zwei aufeinander folgenden serologischen und kulturellen
Bestandsuntersuchungen negativ, kann der Untersuchungsabstand auf ein Jahr
ausgedehnt werden.
Das
letztgeborene Kalb einer Kuh, die mit M.p. infiziert ist, darf nicht zur Zucht
verwendet werden. Es ist baldmöglichst einem Mastbetrieb oder aber der
Schlachtung zuzuführen. Alle anderen im Betrieb befindlichen Nachkommen eines
infizierten Rindes werden zusätzlich zu den turnusmäßigen Untersuchungen
unmittelbar nach der Feststellung der Erkrankung beim Muttertier nach folgendem
Schema untersucht und im Fall eines positiven Ergebnisses aus dem Bestand
ausgesondert.
Untersuchungsschema
für Nachkommen M.p.-infizierter Kühe und für zugekaufte Tiere:
1. Tiere im
Alter von 6 – 24 Monaten: Johnin Test oder y-Interferon-ELISA
(Testverfahren für zellvermittelte Immunität); zusätzlich
Antikörper-ELISA ab 18 Monaten,
2. Tiere älter als 24 Monate: Antikörper-ELISA und Kotuntersuchung.
Zukauf von Rindern
Rinder
dürfen in Bestände, die sich dieser Leitlinie angeschlossen haben, nur
verbracht werden, wenn sie aus Beständen stammen, die
Paratuberkulose-unverdächtig bzw. frei von Paratuberkulose sind (s. Nr. 4.1 und
5.1).
Übergangsregelung: Bis 5 Jahre nach
In-Kraft-Treten dieser Leitlinie können Rinder aus Beständen ohne Status in den
Sanierungsbestand verbracht werden, wenn sie
1. älter als 6 Monate sind und
2. aus einem Bestand kommen, in dem laut Bescheinigung des zuständigen
Amtstierarztes innerhalb der letzten fünf Jahre kein Hinweis auf eine Infektion
des Bestandes mit M.p. vorgelegen hat und
3. unmittelbar nach dem Ankauf auf Paratuberkulose untersucht (s.
Untersuchungsschema) und bis zum Vorliegen des serologischen Ergebnisses bzw.
des Ergebnisses des Johnin-Tests abgesondert werden.
Regelung für stark infizierte Rinderbestände
In
stark infizierten Beständen werden Blut- und Kotuntersuchungen bei allen
Rindern ab einem Alter von 18 Monaten durchgeführt.
In
Abstimmung mit der Bezirksregierung kann der zuständige Amtstierarzt die
Ausmerzung von Teilbereichen der Herde oder der ganzen Herde verlangen sowie
weitere Hygienemaßnahmen anordnen, wenn dies für den Sanierungserfolg
erforderlich ist. Frühestens ein Jahr nach der Tötung bzw. Schlachtung dürfen
die Weiden wieder von Rindern, die jünger als 24 Monate sind, genutzt werden.
Der Neuaufbau der Herde erfolgt analog zu Nr. 3.3.
Paratuberkulose-unverdächtiger Bestand
Begriffsbestimmung
Im
Sinne dieser Leitlinie ist ein Rinderbestand als Paratuberkulose-unverdächtig
anerkannt, wenn
1. zwei aufeinander folgende serologische und kulturelle Untersuchungen auf
Paratuberkulose in einem Abstand von 5 - 7 Monaten bei allen über 24 Monate
alten Rindern eines Bestandes ein negatives Ergebnis aufgewiesen haben und zwei
weitere serologische und kulturelle Untersuchungen im jährlichen Abstand
negativ ausgefallen sind oder
2. die zweimaligen serologischen und kulturellen Untersuchungen auf
Paratuberkulose in einem Abstand von 5 - 7 Monaten bei allen über 24 Monate
alten Rindern eines Bestandes ein negatives Ergebnis aufgewiesen haben und eine
Bescheinigung des zuständigen Amtstierarztes bestätigt, dass in den letzten
fünf Jahren kein Hinweis auf eine mögliche Infektion des Bestandes mit M.p.
vorgelegen hat.
Zukauf von Rindern
Der
Zukauf von Rindern in Paratuberkulose-unverdächtige Bestände darf nur aus
Paratuberkulose-unverdächtigen bzw. Paratuberkulose-freien Beständen (s. Nr.
5.1) erfolgen.
Übergangsregelung: Bis 5 Jahre nach
In-Kraft-Treten dieser Leitlinie können Rinder aus Beständen ohne Status in den
Paratuberkulose-unverdächtigen Bestand verbracht werden, wenn sie
1. älter als 6 Monate sind und
2. aus einem Bestand kommen, in dem laut Bescheinigung des zuständigen
Amtstierarztes innerhalb der letzten fünf Jahre kein Hinweis auf eine Infektion
des Bestandes mit M.p. vorgelegen hat und
3. unmittelbar nach dem Ankauf auf Paratuberkulose untersucht (s.
Untersuchungsschema) und bis zum Vorliegen des serologischen Ergebnisses bzw.
des Ergebnisses des Johnin-Tests abgesondert werden.
Aufrechterhaltung des Status der Paratuberkuloseunverdächtigkeit
Ein
Rinderbestand, der die Anerkennung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit hat,
kann diesen Status durch weitere jährliche serologische Untersuchungen mit
negativem Ergebnis aller über 24 Monate alten Rinder aufrecht erhalten.
Paratuberkulose-freier Bestand
Begriffsbestimmung
Im
Sinne dieser Leitlinie ist ein Rinderbestand als frei von Paratuberkulose
anerkannt, wenn nach der Anerkennung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit zwei
weitere, im jährlichen Abstand durchgeführte serologische und kulturelle
Untersuchungen aller über 24 Monate alten Rinder des Bestandes ein negatives
Ergebnis aufweisen.
Zukauf von Rindern
Der
Zukauf von Rindern in Paratuberkulose-freie Bestände darf nur aus Paratuberkulose-freien
Beständen erfolgen.
Übergangsregelung: Bis 8 Jahre nach
In-Kraft-Treten dieser Leitlinie können Rinder in den Paratuberkulose-freien
Bestand verbracht werden, wenn sie
1. älter als sechs Monate sind und
2. aus einem Bestand mit dem Status der Paratuberkuloseunverdächtigkeit kommen
und
3. unmittelbar nach dem Ankauf auf Paratuberkulose untersucht (s.
Untersuchungsschema) und bis zum Vorliegen des serologischen Ergebnisses bzw.
des Ergebnisses des Johnin-Tests abgesondert werden.
Aufrechterhaltung des Status der Paratuberkulosefreiheit
Ein
Rinderbestand, der die Anerkennung derParatuberkulosefreiheit hat, kann diesen
Status durch im Abstand von zwei Jahren erfolgende serologische Untersuchungen
mit negativem Ergebnis aller über 36 Monate alten Rinder aufrecht erhalten.
Spezielle Bestimmungen
Sanierung von mit M.p.-infizierten Mutterkuh-/Ammenkuhbetrieben
Begriffsbestimmung
Mutterkuh-
/Ammenkuhbetriebe: Betriebe, in denen Kälber und Fremdkälber bei den
Muttertieren aufgezogen werden.
Zusätzliche Maßnahmen
Für
Mutterkuh- /Ammenkuhbetriebe gelten auf Grund der nicht möglichen Trennung von
Kälbern und Muttertieren zusätzliche Maßnahmen:
Das
Ausbringen von Gülle und Festmist ist nur auf Flächen zulässig, die von den
Tieren nicht beweidet werden.
Alle Kälber, die einen Monat vor
bis vier Monate nach der Probennahme, die zur Feststellung eines kulturell
positiven Tieres führte, geboren sind, dürfen nicht zur Zucht verwandt werden.
Sie sind baldmöglichst einem Mastbetrieb oder aber der Schlachtung zuzuführen.
Alternativ hierzu kann bei allen Tieren im Alter von 6 bis 24 Monaten eine
halbjährliche Untersuchung über den Johnin-Test oder den y-Interferon-ELISA
durchgeführt werden, deren Kosten der Besitzer selber zu tragen hat. Die in
diesen Tests positiv reagierenden Tiere dürfen nicht zur Zucht verwandt werden;
sie sind baldmöglichst einem Mastbetrieb oder aber der Schlachtung zuzuführen.
Bestimmungen bei gleichzeitiger Haltung von anderen Wiederkäuern im Betrieb
Befinden
sich Schafe, Ziegen oder andere Wiederkäuer innerhalb des Betriebes, sind
folgende Maßnahmen einzuhalten:
1. Schafe, Ziegen und andere Wiederkäuer sind von Rindern sowohl bei Stall- als
auch bei Weidehaltung dauerhaft räumlich getrennt voneinander zu halten. Auch
zeitlich versetzt dürfen nicht die gleichen Weiden / Ställe genutzt werden.
Geräte und Arbeitsmaterial dürfen nur im jeweiligen Benutzungsbereich
eingesetzt und aufbewahrt werden. Gleiches gilt für Arbeitskleidung und
Schuhwerk.
2. Es darf kein Kot von Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern auf die von
Rindern genutzten Weiden verbracht werden.
Bestimmungen für Bestände mit nicht auswertbaren kulturellen Untersuchungen
In
Beständen, in denen in zwei aufeinander folgenden Bestandsuntersuchungen die
Kulturen der Kotproben nicht auswertbar waren, werden bis zur Ermittlung und
Abstellung der Ursache der Nichtauswertbarkeit nur serologische Untersuchungen
durchgeführt. Die für die Nichtauswertbarkeit verantwortlichen Ursachen müssen
nach Anweisung des Amtstierarztes vom Tierhalter so schnell wie möglich
abgestellt werden.
Die
Paratuberkuloseunverdächtigkeit bzw. –freiheit kann erst erlangt werden, wenn
die Kotkulturen auswertbar sind.
Verpflichtungen
Allgemeine Verpflichtung zur Durchführung der Untersuchungen
Bestandsuntersuchungen
sind Untersuchungen von Blut- bzw. Kotproben aller Tiere auf M.p., die in
Abhängigkeit von dem Status des Bestandes ab einem Alter von frühestens 18
Monaten durchgeführt werden. Der Besitzer des Rinderbestandes verpflichtet
sich, die Untersuchungen nach den Vorgaben der Leitlinien durchzuführen.
Sind
kulturelle Untersuchungen der Kotproben nicht auswertbar, müssen unmittelbar
Nachproben entnommen und zur Untersuchung eingesandt werden.
Von
klinisch kranken Tieren mit dem Verdacht einer Infektion mit M.p. sind
unmittelbar nach Feststellung der Erkrankung Kot- und Blutproben mit einem
Hinweis auf die Verdachtsdiagnose an die zuständige Untersuchungseinrichtung zu
senden.
Allgemeine Hygienemaßnahmen
Rinderbestände,
bei denen durch die Bestandsuntersuchung keine Infektion mit M.p. festgestellt
wurde und bei denen eine Bescheinigung des betreuenden Tierarztes bestätigt,
dass in den letzten fünf Jahren kein Hinweis auf eine mögliche Infektion des
Bestandes mit M.p. vorgelegen hat, unterliegen nicht den unter Nr. 3.1
aufgeführten Hygienebestimmungen für Sanierungsbestände. Für diese Betriebe
gelten jedoch folgende allgemeine Hygienemaßnahmen:
Jungtiere dürfen nicht auf Weiden verbracht werden, auf denen während der
vergangenen 12 Monate Kühe aus einem nicht Paratuberkulose-unverdächtigen/
-freien Bestand geweidet haben oder auf die Gülle bzw. Festmist aus einem nicht
Paratuberkulose- unverdächtigen/ ‑freien Bestand ausgebracht worden ist.
Ebenfalls dürfen Jungtiere nicht mit auf derartigen Weiden gewonnener
Grassilage gefüttert werden.
Ferner
gelten diese allgemeinen Hygienemaßnahmen für alle Bestände, die gemäß den
Vorgaben dieser Leitlinie saniert wurden und vier Jahre nach Erlangung des
Status der Paratuberkuloseunverdächtigkeit nicht mehr den unter Nr. 3.1
aufgeführten Hygienebestimmungen unterliegen.
Ausmerzung
Rinder,
bei denen eine Infektion mit M.p. gemäß Nr. 2.2 dieser Leitlinie festgestellt
worden ist, sind spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des positiven
Untersuchungsbefundes auszumerzen.
Widerruf der Anerkennung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit und der
Paratuberkulosefreiheit eines Rinderbestandes
Liegen
die Voraussetzungen für die Anerkennung als Paratuberkulose-unverdächtiger bzw.
als Paratuberkulose-freier Rinderbestand nicht mehr vor oder wird festgestellt,
dass der Tierbesitzer die ihm vorliegenden Verpflichtungen nach dieser
Leitlinie nicht eingehalten hat, so widerruft der für den Bestand zuständige
Amtstierarzt die Anerkennung.
Freistellung des Mastbereichs von den Bestimmungen dieser Leitlinie
In
Sanierungsbeständen, die als weiteren Betriebszweig Bullenmast betreiben, kann
der Mastbereich von den Bestimmungen dieser Leitlinie freigestellt werden, wenn
dieser eine von den übrigen Wirtschaftgebäuden räumlich getrennte und vom
Betriebsablauf her eigenständige Einheit darstellt. Geräte und Arbeitsmaterial
dürfen nur in diesem Benutzungsbereich eingesetzt und aufbewahrt werden.
Gleiches gilt für Arbeitskleidung und Schuhwerk.
Kostenträgerschaft
1.
Der Tierhalter trägt die Kosten für die Entnahme der Blut- und Kotproben durch
den Hoftierarzt.
2.
Das Land Nordrhein-Westfalen und die Tierseuchenkasse tragen die in den
Untersuchungseinrichtungen anfallenden Kosten für die Untersuchung der Blut-
und Kotproben sowie des Johnin-Tests. Hiervon ausgenommen sind die unter Nr.
6.1.2 aufgeführten, vom Tierhalter alternativ durchgeführten Unter-suchungen in
den Ammen- /Mutterkuhbetrieben.
3.
Für die auszumerzenden Rinder wird von der Tierseuchenkasse eine Beihilfe in
Höhe von 80 v.H. des geschätzten Wertes geleistet. § 67 Abs. 4 des
Tierseuchengesetzes i.g.F. gilt sinngemäß.
Widerruft
der Tierhalter vor Ablauf von drei Jahren die von ihm abgegebene
Verpflichtungserklärung oder kommt er nach den Feststellungen des zuständigen
Amtstierarztes den eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß
nach, können ihm die bis dahin angefallenen und vom Land und/oder der
Tierseuchenkasse getragenen Kosten auferlegt werden
Bestimmungen für Betriebe, die an einem Sanierungsverfahren nach der Richtlinie
des Landes Nordrhein-Westfalen für die Sanierung von an Paratuberkulose
infizierten Rinderbeständen vom 4.12.1992 (MBl. NRW. 1993 S. 51) teilgenommen
haben
Bestimmungen für Betriebe, die sich der o.g. Richtlinie angeschlossen haben
Rinderhalter,
die sich der o.g. Richtlinie angeschlossen haben, aber am Sanierungsverfahren
dieser Leitlinie nicht teilnehmen möchten, werden mit dem Außer-Kraft-Treten
der Richtlinie von allen Verpflichtungen entbunden.
Rinderhalter,
die sich der o.g. Richtlinie angeschlossen haben und eine Sanierung bzw. das
Erreichen des Status der Paratuberkulosunverdächtigkeit/ -freiheit anstreben,
müssen sich dieser Leitlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von
Rinderbeständen vor einer Infektion mit Mycobacterium paratuberculosis und die
Sanierung von mit Mycobacterium paratuberculosis infizierten Rinderbeständen
anschließen. In Beständen, die sich noch im Sanierungsverfahren gemäß der o.g. Richtlinie
befinden und die noch nicht den Status der Paratuberkulosunverdächtigkeit
erlangt haben, müssen alle in dieser Leitlinie vorgeschriebenen Untersuchungen
und Maßnahmen durchgeführt werden.
Bestimmungen für Betriebe, die gemäß der o.g. Richtlinie den Status
"Paratuberkulose-unverdächtig" erlangt haben
Im
Sinne dieser Leitlinie kann ein solcher Rinderbestand als
Paratuberkulose-unverdächtig anerkannt werden, wenn
1. er seit mindestens 3 Jahren dem Sanierungsverfahren der Richtlinie
angeschlossen ist und die kulturellen Untersuchungen auch nach Abschluss der
Sanierung im vorgeschriebenen Abstand mit negativem Ergebnis durchgeführt
wurden,
2. nach Abschluss des Sanierungsverfahrens nur Tiere zugekauft wurden, die beim
Zukauf sofort mit negativem Untersuchungsergebnis untersucht wurden und
3. die nach dem Beitritt zu dieser Leitlinie durchgeführte serologische und
kulturelle Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder sowie eine weitere im
5 – 7 monatigen Abstand durchgeführte serologische Untersuchung des Bestandes
negativ verlaufen ist.
Bestimmungen für ehemalige Impfbestände
Die
Untersuchung von geimpften Rindern auf eine Infektion mit M.p. wird nur über
die Kotkultur durchgeführt. Die Ohrmarken der bereits geimpften Tiere sind vom
Tierhalter listenmäßig gesondert zu erfassen.
Um
die Anerkennung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit in ehemaligen Impfbeständen
zu erreichen, müssen vier Untersuchungen von Kotproben aller über 18 Monate
alten Rinder des Bestandes im jeweils 5 - 7 monatigen Abstand ein negatives
Ergebnis aufweisen, und der Betrieb muss seit mindestens 3 Jahren dem
Sanierungsverfahren der o.g. Richtlinie angeschlossen sein. Alle nicht
geimpften Tiere des Bestandes im Alter von über 18 Monaten sind zusätzlich
serologisch zu untersuchen.
Die
Aufrechterhaltung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit erfolgt über die
jährliche Untersuchung des Bestandes über die Kotkultur.
In-Kraft-Treten
Diese
Leitlinie tritt an dem der Verkündung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für die Sanierung von an
Paratuberkulose infizierten Rinderbeständen vom 4.12.1992 (MBl. NRW. 1993 S. 51) außer Kraft.
Anlagen: