Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 3.11.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1460.
Historisch:
Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Finanzministeriums v. 13.10.2000 - B 2713 -1.1.4 - IV A 3
der Halter privater Kraftfahrzeuge und
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 13.10.2000 -
B 2713 -1.1.4 - IV A 3
1
Vorbemerkung
Der Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge
und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen vom 10.10.2000 ist wegen der
Währungsumstellung neu gefasst worden (Anlage 1); er berücksichtigt weiterhin
die Änderung der Kraftfahrzeugrichtlinien (RdErl. d. Finanzministeriums v.
5.3.1999 – SMBl. NRW. 20024 –) und der Richtlinien über die Schadenshaftung
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn (RdErl.
d. Finanzministeriums v. 20..8.1985 - SMBl. NRW. 203206 -) hinsichtlich der
Regressansprüche des Dienstherrn bei zulässiger privater Nutzung eines
Dienstkraftfahrzeuges. Er berücksichtigt alle bisherigen Änderungen; daneben
wurden die Beiträge der Versicherung für Halter privater Kraftfahrzeuge dem
veränderten Schadenverlauf angepasst.
Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin:
2
Zu
§ 2
Die örtliche Zuständigkeit für den Abschluss einer Versicherung richtet sich ab
dem 1.1.2001 nach dem Sitz (Hauptsitz) der Dienststelle, bei der der
Versicherungsnehmer beschäftigt ist. Der Sitz der zuständigen Mittelbehörde
bzw. obersten Landesbehörde ist nicht mehr von Bedeutung.
3
Zu § 3
3.1
Die
Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung gewährt Versicherungsschutz gegen
Beschädigung, Zerstörung und Verlust bei der Benutzung privater
Personenkraftwagen zu Dienstfahrten (Dienstreisen oder Dienstgänge).
Versicherungsfähig sind die in § 6 Abs. 1 und 2 LRKG genannten Kraftfahrzeuge,
deren Halter, Eigentümer oder Nutzer der Dienstreisende ist. Kann dieses
Kraftfahrzeug nicht genutzt werden, wird auch das unentgeltlich zur Verfügung
gestellte Kraftfahrzeug einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person von dem Versicherungsschutz erfasst.
3.2
Über
die Versicherung nach § 3 unterrichtet ein Merkblatt, das der zuständige
Versicherer für die Halter privater Personenkraftwagen bereit hält.
3.3
Auf
die Verpflichtung zur korrekten Angabe der voraussichtlichen Kilometerleistung
im Kalenderjahr in § 3 Abs. 2 wird besonders hingewiesen. Falsche Angaben zur
Kilometerstaffel in § 6 Abs. 1 sind eine Obliegenheitsverletzung und gefährden
den Versicherungsschutz.
3.4
Die
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) können bei dem
zuständigen Versicherer angefordert werden.
3.5
Im
Schadenfall ist eine Schadenanzeige mit dem von dem zuständigen Versicherer
bereitgehaltenen Vordruck zu erstatten. Sie muss den in § 3 Abs. 3 genannten
Bestätigungsvermerk der Dienststelle einschließlich der Angabe der zustehenden
Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 LRKG enthalten.
3.6
Fahrten,
die Mitglieder von Personalvertretungen oder Vertrauensleute der
Schwerbehinderten zur Wahrnehmung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten
nach dem Landespersonalvertretungsgesetz mit ihren privaten Personenkraftwagen
durchführen, sind wie Dienstfahrten im Sinne des § 3 Abs. 3 zu behandeln.
4
Zu
§ 4
4.1
Die
in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Versicherungen können nur zusammen
abgeschlossen werden.
4.1.1
Die
Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst auch die im Zusammenhang
mit einem Schaden an dem gelenkten Dienstkraftfahrzeug entstehenden Ansprüche
auf Nutzungsausfall, Wertminderung und Abschleppkosten. Die Ansprüche auf
Nutzungsausfall sind anhand der jeweils aktuellen Nutzungsausfalltabelle zu
berechnen.
4.1.2
Die
Regress-Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Fremdschäden,
soweit diese über die Mindestversicherungssummen des
Pflichtversicherungsgesetzes hinausgehen.
4.1.3
Die
Mindestversicherungssummen (Fußnote zu § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages) betragen
ab dem 1.1.2002:
2.500.000,00 Euro für Personenschäden
7.500.000,00 Euro bei mehreren Personen
500.000,00 Euro für Sachschäden
50.000,00 Euro für
Vermögensschäden, die nicht auf Personenverletzung oder Sachbeschädigung
zurückzuführen sind.
4.2
Über
die Versicherung nach § 4 unterrichtet ein Merkblatt, das der zuständige
Versicherer für die Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen bereithält.
4.3
Die
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die
Tarifbestimmungen und die Besondere Bedingung für die Gewährung von
Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten in der
Kraftfahrtunfallversicherung können bei dem zuständigen Versicherer angefordert
werden.
5
Zu § 5
5.1
In
der Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Absatz 2) beträgt die
Versicherungssumme 26.000 Euro je Schadenereignis. Bei zugelassener privater
Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges (§ 17 Abs. 7 KfzR) kann gewählt
werden, ob der Versicherungsschutz den Eigenanteil von 300 Euro je
Schadenereignisnach Nr. 4.2 der Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer
von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn (RdErl. d.
Finanzministeriums v. 20.8.1985 - SMBl. NRW. 203206 -) umfassen soll; auf den
unterschiedlich Beitrag (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 des Vertrages) wird hingewiesen.
5.2
Die
Versicherungssummen in der Regress-Haftpflichtversicherung (Absatz 5) betragen
ab dem 1.1.2002:
bis 5.200.000,00 Euro für Personenschäden
bis 10.400.000,00 Euro insgesamt bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr
Personen
bis 1.600.000,00 Euro für Sach- und
Vermögensschäden.
5.3
In
der Unfallversicherung (Absatz 6) wird auf die Wahlmöglichkeit zwischen 2
Alternativen (mit oder ohne Krankenhaustagegeld bei Anlegen von
Sicherheitsgurten sowie unterschiedliche Versicherungssummen) hingewiesen.
6
Zu
§ 6
Die
Beiträge in der Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung (Absatz 1), in der
Dienstkraftfahrzeug- und Regress-Haftpflichtversicherung sowie der Fahrer-Unfallversicherung
(Absatz 2) sind jeweils Jahresbeträge. Sie werden jährlich im Voraus durch
Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Die Beiträge enthalten die ab 1.1.2002
geltende Versicherungssteuer von 16 %.
7
Zu
§ 8
7.1
Für
die in den §§ 3 und 4 genannten Versicherungen werden Versicherungsausweise
ausgefertigt; die Vordrucke werden von dem zuständigen Versicherer zur
Verfügung gestellt. Die Dienststellen übersenden einen Durchschlag des
Versicherungsausweises an den zuständigen Versicherer.
7.2
Abmeldungen
sind nur bei Kündigung (zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung der
einmonatigen Kündigungsfrist) und beim Ausscheiden aus dem Dienst möglich. Die
Abmeldungen sind dem zuständigen Versicherer schriftlich mitzuteilen.
8
Zu
§ 9
Etwaige
Meinungsverschiedenheiten bei der Handhabung der Bestimmungen des
Rahmenvertrages bitte ich mir unter Darstellung des Sachverhaltes auf dem
Dienstweg mitzuteilen.
9
Zu § 10
Zuständig
für den Abschluß der Versicherungen nach § 10 Abs. 2 ist der Versicherer, in
dessen Versicherungsbereich sich der Hauptsitz der betreffenden Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts befindet. Sie haben Ihren
Beitritt gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erklären.
Mein RdErl. v. 7.6.1985 (SMBl. NRW. 203206) wird aufgehoben.
Anlagen: