Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 19.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 541).
Historisch:
Einführung von Fortbildungsseminaren für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV) (BGBl. I S. 709) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 – 20-07/1 – v. 19.11.2003
Einführung von Fortbildungsseminaren
für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe
nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung
von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe
(Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV)
(BGBl. I S. 709)
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung
– III B 2 – 20-07/1 – v. 19.11.2003
1
Einführung der Fortbildungsseminare
Im Land Nordrhein-Westfalen werden ab dem 01.01.2004 Fortbildungsseminare für
Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B nach Maßgabe der Verordnung
über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe
(Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV)
und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom16.05.2003 (BGBl. I S. 709) eingeführt.
2
Mit Zustimmung der nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich
zuständigen Fahrerlaubnisbehörde kann der Fahranfänger in einem anderen Land,
das die Fortbildungsseminare nach Abs. 1 ebenfalls eingeführt hat, an einem Fortbildungsseminar
teilnehmen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 FeV
analog). Die Zustimmung kann auch nach der Seminarteilnahme erfolgen, z.B. konkludent durch Entgegennahme der Teilnahmebescheinigung
und Meldung der Verkürzung der Probezeit an das Kraftfahrt-Bundesamt. Mit
Zustimmung der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entsprechend § 73
Abs. 2 Satz 2 FeV kann auch
a) der Fahranfänger die Teilnahmebescheinigung einer
Fahrerlaubnisbehörde des Landes, in dem er an dem Fortbildungsseminar
teilnimmt, vorlegen
b) die Fahrerlaubnisbehörde des Landes, in dem der
Fahranfänger an dem Seminar teilnimmt, die Verkürzung der Probezeit an das
Kraftfahrt-Bundesamt melden.
Durchführung des Fortbildungsseminars
Das Fortbildungsseminar, das aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FreiwFortbV
aufgeführten Teilen besteht, ist grundsätzlich in allen Teilen als
einheitliches Seminar in der selben Gruppe
durchzuführen. Dies gilt auch für die Durchführung der praktischen
Sicherheitsübungen. Die für die Entgegennahme der Teilnahmebescheinigung
zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann einem Fahranfänger die zeitnahe Teilnahme
an einzelnen Seminarteilen in einer anderen Gruppe gestatten, soweit dies zur
Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist. Während des Seminars
soll jeweils ein praktisches Element zwischen der ersten und zweiten
Gruppensitzung sowie zwischen der zweiten und dritten Gruppensitzung
durchgeführt werden.
2
Der Teilnehmer muss Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B sein.
Eine Teilnahme ist nicht möglich, solange der Betroffene einem Fahrverbot
unterliegt oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung
beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen
Eine Person kann – auch bezüglich der selben Gruppe -
sowohl als Seminarleiter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FreiwFortbV
als auch als Moderator gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 FreiwFortbV
tätig werden, sofern sie die jeweils hierfür erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt.
2
Seminarleiter gelten nach Eingang der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 FreiwFortbV bei der zuständigen Stelle als
amtlich anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FreiwFortbV erfüllen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich.
Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Eine vollständige Kopie des Fahrlehrerscheines zum
Nachweis einer Seminarerlaubnis für Seminare nach § 2 a des
Straßenverkehrsgesetzes (§ 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV) und einer
Fahrschulerlaubnis oder eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer
Fahrschule im Land Nordrhein-Westfalen,
2. eine Bescheinigung der Teilnahme an einem
Einweisungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FreiwFortbV
und
3. eine freiwillige schriftliche Erklärung (§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FreiwFortbV) gemäß
dem Muster der Anlage 1.
Moderatoren gelten nach Eingang der Mitteilung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 FreiwFortbV bei der zuständigen Stelle als amtlich
anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 FreiwFortbV erfüllen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich.
Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Bestätigung durch den jeweiligen Veranstalter über die
verantwortliche Durchführung von mindestens 5 Pkw-Verkehrssicherheitstrainings
innerhalb des letzten Jahres im Umfang von jeweils mindestens 240 Minuten
(§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV),
2. Nachweise über die Erfahrung in der Arbeit mit
Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (z.B. Tätigkeit in der allgemeinen
Jugendarbeit, z.B. Übungsleiter bei Sportverein, oder Tätigkeit als
Fahrlehrer), soweit die unter Nr. 1 nachgewiesenen
Pkw-Verkehrssicherheitstrainings nicht überwiegend für diese Zielgruppe
veranstaltet wurden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV),
3. Bestätigung des Verantwortlichen für ein nach der Norm
DIN EN ISO 9001:2000-12 zertifiziertes
Qualitätsmanagementsystem, dass der Moderator diesem System unterliegt
(§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FreiwFortbV),
4. Bestätigung der Teilnahme an einem eintägigen, besonderen
Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen gemäß § 4
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 FreiwFortbV und
5. eine freiwillige schriftliche Erklärung (§ 4 Abs. 3
Satz 2 Nr. 5 FreiwFortbV) gemäß dem Muster nach Anlage 2.
Einweisungslehrgänge
Für die Einweisungslehrgänge für Seminarleiter gelten die im jeweiligen
Anerkennungsbescheid nach § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG
festgelegten Modalitäten zur Durchführung der Einweisungslehrgänge
entsprechend. Der Leiter des Einweisungslehrganges für Seminarleiter muss mit
dem Konzept der Fortbildungsseminare vertraut sein, z.B. auf Grund der
Teilnahme an einem entsprechenden Einweisungsseminar für Lehrgangsleiter.
2
Im Rahmen des besonderen Einweisungslehrganges für Moderatoren in die
praktischen Sicherheitsübungen sollen die Teilnehmer die Inhalte der
praktischen Sicherheitsübungen auch in ihrem Zusammenhang zum gesamten Seminar
und ihrer Verzahnung mit den übrigen Seminarteilen kennen lernen.
3
Die Zahl der Teilnehmer an den Einweisungslehrgängen für Seminarleiter und den
besonderen Einweisungslehrgänge für Moderatoren soll 16 nicht überschreiten.
Die Durchführung durch einen Leiter für jeden Lehrgang genügt.
Teilnahmebescheinigung
Über die vollständige Teilnahme an einem freiwilligen Fortbildungsseminar ist
vom Seminarleiter eine Bescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Über die Teilnahme an den praktischen
Sicherheitsübungen ist vom Moderator eine Teilnahmebescheinigung gemäß dem
Muster der Anlage 4 auszustellen.
2
Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern,
wenn der Teilnehmer nicht an allen Teilen des Seminars gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 FreiwFortbV teilgenommen hat.
3
Die für die Durchführung von Fortbildungsseminaren erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs
Monate nach Abschluss der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu
löschen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich
sind. Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des fünften des
auf den Abschluss der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen.
4
Die Übermittlung nach § 5 Abs. 2 FreiwFortbV
erfolgt an die Bundesanstalt für Straßenwesen, Stichwort „Evaluation
Fahranfängerfortbildungsverordnung“, Postfach 100150, 51401 Bergisch
Gladbach.
Verkürzung der Probezeit
Die Teilnahmebescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 3 ist vom Seminarteilnehmer bei der nach § 73 Abs. 2 FeV für seinen Wohnort zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
2
Die Behörde nach Absatz 1 meldet die Verkürzung der Probezeit gemäß § 51 StVG dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Eintragung in das
Zentrale Fahrerlaubnisregister.
3
Die Verkürzung der Probezeit durch die Teilnahme an einer freiwilligen
Fortbildung kann nur einmal erfolgen.
Zuständigkeiten
MBl. NRW. 2003 S. 1678
Anlagen: