Historische SMBl. NRW.
Historisch: Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Historisch:
Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Durchführung von Lehr- und
Praxisveranstaltungen sowie
Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen
Allgemeinverfügung des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 14.
Juli 2021
Das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des
Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
des § 28a Abs. 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28
Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl.
I S. 587) neu gefasst und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18.
November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 3
Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes
vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 11 Absatz 7 der Coronaschutzverordnung
vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 611a), zuletzt geändert am 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a) im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:
Das
aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb
an Hochschulen weiterhin Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen, lässt aber
auch eine schrittweise Öffnung des Hochschulbetriebs zu. Gemäß § 11 Absatz 7
der Coronaschutzverordnung wird daher der Lehr- und Prüfungsbetrieb
an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zugelassen.
Auf
Grundlage des § 11 Absatz 7 der Coronaschutzverordnung
und des § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes
ergehen deshalb folgende Anordnungen:
1.
Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen
An den Hochschulen
im Land Nordrhein-Westfalen darf ein Lehr- und Prüfungsbetrieb zur
schrittweisen Öffnung der Hochschulen nach Maßgabe der folgenden Regelungen
stattfinden.
2.
Mindestabstand, Maskenpflicht sowie Coronatests und
Rückverfolgbarkeit im Lehr- und Prüfungsbetrieb
2.1
Im Lehr- und
Prüfungsbetrieb ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anders
bestimmt ist. Der Mindestabstand darf nur ausnahmsweise unterschritten werden,
wenn Prüfungen und Lehrveranstaltungen eine Unterschreitung des Mindestabstands
zwingend erfordern (zum Beispiel Behandlungskurse im medizinischen Bereich). In
diesen Fällen ist auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges
Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion und das Tragen einer
medizinischen Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung (soweit tätigkeitsabhängig möglich)
zu achten. Der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske wird
auch durch das Tragen einer Atemschutzmaske im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3
der Coronaschutzverordnung genügt. Gilt am Ort der Hochschule
bzw. des Standorts oder Studienorts der Hochschule die Inzidenzstufe 0 gemäß §
1 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung, wird die
Einhaltung des Mindestabstands in entsprechender Anwendung von § 4 Absatz 6 der
Coronaschutzverordnung lediglich empfohlen.
2.2
Unabhängig von der
Einhaltung eines Mindestabstands besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer
medizinischen Gesichtsmaske bei allen zulässigen Veranstaltungen in
Hochschulen. § 5 Absatz 6 Nummer 4, § 5 Absatz 7 und § 5 Absatz 8 der Coronaschutzverordnung finden Anwendung. Gilt am Ort der
Hochschule bzw. des Standorts oder Studienorts der Hochschule die Inzidenzstufe
0 oder 1, so kann die Maske am Sitzplatz bei ausreichender Belüftung oder
Luftfilterung abgelegt werden.
2.3
Die Teilnahme an
Lehrveranstaltungen und Prüfungen in geschlossenen Räumen ist nur mit
Negativtestnachweis oder einem gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest für
Lehrpersonal und Studierende zulässig. § 11 Absatz 4 Nummer 3, § 7 und § 3
Absatz 3 Satz 7 der Coronaschutzverordnung gelten
entsprechend. Die Hochschulen können vorsehen, dass nicht getestete Studierende
an Prüfungen teilnehmen dürfen. Diese werden räumlich getrennt von den
Prüfungen getesteter Studierender durchgeführt.
2.4
Die einfache
Rückverfolgbarkeit ist bei allen Veranstaltungen durch die Hochschulen nach den
Vorgaben des § 8 der Coronaschutzverordnung
sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der
teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 8 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung erforderlichen Daten hinterlegt
sind.
3.
Mündliche und schriftliche Hochschulprüfungen
Digitale Hochschulprüfungen sind zugelassen, soweit sie nach dem jeweiligen
Prüfungs-recht zulässig sind. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende
Maßnahmen sind bei Inzidenzstufe 0 zulässig, bei den Inzidenzstufen 1 bis 3
dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1
Es ist
sicherzustellen, dass sich bei Einlass und Beendigung der Prüfung keine
Menschenansammlungen, Warteschlangen etc. bilden. Dies ist zum Beispiel durch gestaffelte
Schreibzeiten, Einlasszeiten oder Ähnliches sicherzustellen.
3.2
Ein Mindestabstand
von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer ist durch die
Zuteilung der Plätze einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts
anderes bestimmt ist. Ausnahmen für die Einhaltung des Mindestabstands bestehen
zudem beim Betreten und Verlassen des Prüfungsraums sowie bei kurzzeitigen
Bewegungen zwischen den Sitzreihen.
3.3
Das Erfordernis
eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen gilt nicht, wenn
a) am Ort
der Hochschule bzw. des Standorts oder Studienorts der Hochschule die
Inzidenzstufe 1 oder 2 gilt,
b) die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Prüfung auf fest zugeteilten Plätzen
sitzen und die Raumgröße eine andere Anordnung der Sitzplätze nicht zulässt und
c) die
besonderen Rückverfolgbarkeit im Sinne des § 8 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung
sichergestellt ist.
3.4
Für die
Durchführung der Prüfungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygieneregeln und
die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert
Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 6
der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.
3.5
Die Durchführung
von Prüfungskonzerten bzw. künstlerisch-praktischen Prüfungen ist unter
strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung zulässig. Die Beteiligung von
Zuschauerinnen und Zuschauern ist nach Maßgabe des § 13 der Coronaschutzverordnung
zulässig.
3.6
Die üblichen
Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der
Punkte 3.1 bis 3.5 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob
Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten genutzt werden.
Die vorstehenden
Ausführungen gelten entsprechend für staatliche oder kirchliche Prüfungen an
Hochschulen, durch die ein Studiengang abgeschlossen wird.
4.
Lehr- und Praxisveranstaltungen
Digitale Lehr- und
Praxisveranstaltungen sind zugelassen. Präsenzlehrveranstaltungen sind bei
Inzidenzstufe 0 zulässig, bei den Inzidenzstufen 1 bis 3 dann, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
4.1
Bei Lehr- und
Praxisveranstaltungen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen jeder
Teilnehmerin und jedem Teilnehmer einzuhalten, soweit in dieser
Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen für die Einhaltung
des Mindestabstands bestehen zudem beim Betreten und Verlassen des
Veranstaltungsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen.
4.2
Das Erfordernis
eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen gilt nicht, wenn
a) am Ort
der Hochschule bzw. des Standorts oder Studienorts der Hochschule die
Inzidenzstufe 1 oder 2 gilt,
b) die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Lehrveranstaltung auf fest
zugeteilten Plätzen sitzen und die Raumgröße eine andere Anordnung der
Sitzplätze nicht zulässt und
c) die
besonderen Rückverfolgbarkeit im Sinne des § 8 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung
sichergestellt ist.
Die
Hochschulen können zur Einhaltung des Mindestabstands unter Berücksichtigung
der verfügbaren Raumgrößen zur Teilnahme an Veranstaltungen
Personenhöchstzahlen festlegen.
4.3
Der künstlerische
Probebetrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen
der Coronaschutzverordnung zulässig. Bei Proben mit
Blasinstrumenten und Singen in geschlossenen Räumen ist dabei in besonderer
Weise eine ausreichende Belüftung der Proberäume sicherzustellen und die
Teilnehmerzahl ist auf 10 Personen in der Inzidenzstufe 3, 20 Personen in der
Inzidenzstufe 2 und 30 Personen bzw. 50 Personen bei besonders großen Räumen,
wie zum Beispiel Kirchen und Konzertsälen, in der Inzidenzstufe 1 zu begrenzen.
4.4
Für die
Durchführung der Veranstaltungen sind im Weiteren die einschlägigen
Hygiene-regeln und die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des
Robert Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen
nach § 6 der Coronaschutzverordnung zu
berücksichtigen.
4.5
Die üblichen
Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der
Punkte 4.1 bis 4.4 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob
Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten genutzt werden.
5.
Hochschulbibliotheken und Archive
Der Zugang zu
Hochschulbibliotheken und Archiven richtet sich nach den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.
6.
Hochschulsport und sportpraktische Übungen
Die Zulässigkeit
von Angeboten des Hochschulsports und die Durchführung von sport-praktischen
Übungen im Rahmen von Studiengängen richtet sich nach § 14 der Coronaschutzverordnung.
7.
Sonstige organisatorische Vorgaben
7.1
Für die
Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs sind die Hygiene- und
Infektionsschutzanforderungen aus § 6 der Coronaschutzverordnung
zu beachten.
7.2
Unter Nutzung des
Hausrechts und ggf. durch Zugangsbeschränkungen zu den betreffenden Gebäuden
ist zu gewährleisten, dass die Mindestabstände von 1,5 Metern auch im Bereich
der Allgemeinflächen (Flure etc.) eingehalten werden. Gilt am Ort der
Hochschule bzw. des Standorts oder Studienorts der Hochschule die Inzidenzstufe
0 gemäß § 1 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung,
wird die Einhaltung des Mindestabstands in entsprechender Anwendung von § 4
Absatz 6 der Coronaschutzverordnung lediglich
empfohlen.
7.3
Für den
Hochschulbetrieb im Übrigen und für weitere Veranstaltungen an Hochschulen
gelten die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.
8.
Hausrecht, Ordnungswidrigkeiten
8.1
Die Einhaltung der
vorstehenden Ausführungen ist, unbeschadet der Befugnisse der Ordnungsbehörden,
mit den Mitteln des Hausrechts und der allgemeinen dienstrechtlichen
Bestimmungen sicherzustellen.
8.2
Verstöße gegen die
oben genannten Maßgaben stellen gemäß § 23 Absatz 3 Coronaschutzverordnung
eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Zuwiderhandlungen sind die zur Durchsetzung
befugten Ordnungsbehörden hinzuzuziehen.
9.
Vollziehbarkeit
Die vorstehenden
Anordnungen sind sofort vollziehbar.
10.
Bekanntgabe
Diese
Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie gilt solange, wie der
Lehr- und Prüfungsbetrieb zur schrittweisen Öffnung abweichend von der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe gesonderter Anordnungen
nach § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes
geregelt werden darf.
Sie
ersetzt die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an
den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2021.
Begründung
Die
Anordnung dieser Allgemeinverfügung hat ihre Grundlage in § 11 Absatz 7 der Coronaschutzverordnung, demgemäß zur Öffnung bestimmter
Bildungsbereiche von der Coronaschutzverordnung
abweichende Regelungen zulässig sind. Dabei gibt sie weiterhin Schutzstandards
zum Infektionsschutz vor, um eine Infektionsgefahr im Lehr- und Prüfbetrieb im
Sinne des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes so weit wie möglich zu
minimieren, ermöglicht den Hochschulen aber wieder weitgehend die Aufnahme
eines Präsenzbetriebes.
Studierende,
die ihr Studium ab dem Sommersemester 2020 begonnen haben, sollen bei der
Durchführung des Sommersemesters, gerade weil sie am Beginn ihres Studiums
stehen und mehr Anleitung benötigen, besonders berücksichtigt werden. Daher
sollen Veranstaltungen für diese Studierenden, ebenso wie Veranstaltungen für
Studierende, die unmittelbar vor Abschluss ihres Studiums stehen, bevorzugt in
Präsenz durchgeführt werden können. Aber auch für alle anderen Studierenden
können nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügungen wieder Veranstaltungen in
Präsenz nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben stattfinden.
Die
Anordnungen werden vor dem Hintergrund getroffen, dass zwar die dritte Welle
gebrochen ist, nach wie vor aber eine Anzahl an Übertragungen in der
Bevölkerung in Deutschland zu beobachten ist, die die Anordnung von Maßnahmen,
angepasst an die Infektionsstufen wie sie in der Coronaschutzverordnung
definiert sind, erfordert.
Das Robert
Koch-Institut schätzt im Rahmen seiner täglichen Lageberichte die Gefährdung
für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch
ein. Die 7-Tage-Inzidenz für ganz Deutschland stieg seit Mitte Februar 2021
stark an. Seit Mitte April hat sich die Zunahme zunächst abgeschwächt und seit
Anfang der Kalenderwoche 17 sind die Infektionszahlen deutlich zurückgegangen.
Der 7-Tage-R-Wert lag lange Zeit deutlich unter 1 und schwankt derzeit um
1. In den letzten Wochen sank die 7-Tage-Inzidenz in allen Altersgruppen. Es
lassen sich wieder mehr Infektionsketten nachvollziehen, aber Ausbrüche treten
weiterhin auf. Neue Varianten verbreiten sich leichter und führen zu schwereren
Krankheitsverläufen. Häufungen werden momentan vor allem in Privathaushalten,
in Kitas und Schulen sowie dem beruflichen Umfeld einschließlich der Kontakte
unter der Belegschaft beobachtet. Mit Wirkung zum 9. Juli 2021 befindet sich
das Land sowie ein Großteil der Kommunen in der Inzidenzstufe 0.
Für die
Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung
von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler
Bedeutung. Effektive und sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zugelassen. Da
zunächst noch nicht in ausreichenden Mengen für die gesamte Bevölkerung
Impfstoff zur Verfügung stand, wurden die Impfdosen zunächst vorrangig den
besonders gefährdeten und priorisierten Gruppen angeboten. Inzwischen wurde die
Impfpriorisierung aufgehoben; es ist wichtig, dass
bei zunehmender Verfügbarkeit der Impfstoffe möglichst viele Menschen das
Impfangebot in Anspruch nehmen.
Solange
jedoch kein flächendeckender Impfschutz die Ausbreitung der Infektionen wirksam
verhindert, kommt vor allem den Grundregeln („AHA+A+L-Regeln“) Abstand halten,
Hygieneregeln beachten, (Alltags-)Maske tragen, Nutzung der Corona-Warn-App und
Lüften sowie der Einschränkung von Kontakten erhebliche Bedeutung zu. Mit
diesen Grundregeln, die ihren Niederschlag in den Regelungen der Coronaschutzverordnung und für den Hochschulbetrieb in
dieser Allgemeinverfügung finden, soll das tägliche Leben verantwortungsvoll so
gestaltet werden, dass das wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Leben
möglichst wenige Einschränkungen erfährt und dennoch verlässlich die weitere
Verbreitung der Infektion verhindert wird. Die auf dieser Grundlage getroffenen
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind insbesondere an dem Schutz von Leben
und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet.
Die
einzelnen Anordnungen der Allgemeinverfügung dienen daher der
Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes
und dem Ziel, das Infektionsgeschehen zu verzögern und einzudämmen. Die
Regelungen erfolgen auch vor dem Hintergrund, dass derzeit ein Großteil der
Studierenden aufgrund der vorgenommen Impfpriorisierung
noch keinen vollständigen Impfschutz erhalten konnte.
Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere
Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden
Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Inwieweit
vor diesem Hintergrund die Teilnahme am Lehr- und Prüfungsbetrieb verpflichtend
ausgestaltet werden kann, hat das jeweils zuständige Ministerium in eigener
Verantwortung im Rahmen des Hochschul- bzw. Ausbildungsrechts zu entscheiden.
Die beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet
sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für
Personen mit einem Covid-19 bezogen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf.
weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu
beachten.
Die
Wirksamkeit der Anordnung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Lehr-
und Prüfungsbetrieb von der Coronaschutzverordnung
nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1
Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes zugelassen wird.
An diesen
gesonderten Anordnungen besteht nach wie vor grundsätzlich Bedarf: Es zeigt
sich weiterhin, dass an Hochschulen eine ganz besondere Situation besteht, die
von den Infektionsgefahren her nicht generell mit Schulen, anderen
Bildungseinrichtungen oder sonstigen gesellschaftlichen Situationen
vergleichbar ist. An keiner anderen Einrichtung kommen Menschen innerhalb eines
einzigen Tages mit so vielen Personen in Kontakt, treffen sich an so vielen
unterschiedlichen Orten in unterschiedlichen Zusammensetzungen oder
beeinflussen in so hohem Maße ihr städtisches Umfeld mit den Einrichtungen des
öffentlichen Personennahverkehrs und anderen Einrichtungen zur Versorgung.
Dennoch
wird dem Infektionsgeschehen in der Weise Rechnung getragen, dass die
Regelungen der Coronaschutzverordnung und damit auch
die neue Inzidenzstufe 0 grundsätzlich auf das Geschehen in den Hochschulen
übertragen werden. Soweit daher die Inzidenzstufe 0 besteht, haben die
Regelungen zur Kontaktbeschränkung nur noch empfehlenden Charakter. Jedoch wird
- auch vor dem Hintergrund der Durchimpfungsrate in der maßgeblich betroffenen
Altersgruppe - die Maskenpflicht in Innenräumen, unabhängig davon, ob auch im
Land die Inzidenzstufe 0 vorliegt - mit Ausnahme der Regelung zum Entfall der
Maskenpflicht am Sitzplatz - aufrechterhalten.
Die
Weitergeltung der Allgemeinverfügung erscheint daher derzeit notwendig und
gerechtfertigt. Sie ist nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter geeignet,
erforderlich und angemessen.
Diese
Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in
Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage
hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger
zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu
erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder
der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem
Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises,
des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist
die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg,
zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder
Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die
Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der
Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen
beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln
oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des
Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke
oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8,
32423 Minden, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die
Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in
Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage
kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit
der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils
aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf,
den 14. Juli 2021
Der
Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund
H e l l e r
MBl. NRW. 2021 S. 436b.