Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden (Billigkeitsrichtlinie Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021)
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden (Billigkeitsrichtlinie Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021)
Richtlinien über die Gewährung von
Billigkeitsleistungen zur Milderung von
durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden
(Billigkeitsrichtlinie Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021)
Runderlass des Ministeriums
des Innern
34-52.03.04/02-2506
Vom 22. Juli 2021
Das
Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf der Grundlage des § 53
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW.S. 1999), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW.S. 630) geändert worden ist, sowie der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen
und der jeweils ausgebrachten Ausgabeermächtigung im Landeshaushalt
Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung zur Milderung von durch die
Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursachten
ersten wirtschaftlichen Belastungen nach Maßgabe dieser Richtlinien.
I.
Zielsetzung
Aufgrund
der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 ist es zu extremen Schäden an
Privateigentum gekommen. Ziel dieser Soforthilfe ist es, die ersten
finanziellen Belastungen, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden,
zu mildern. Umfasst werden auch Schäden, die zu einem späteren Zeitraum
entstanden sind, aber in einem kausalen Zusammenhang zu dem Ereignis stehen.
II.
Billigkeitsleistungen zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom
14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden
2.1
Zweck,
Rechtsgrundlage
2.1.1
Die
Soforthilfe wird als Starthilfe gewährt, um bei akuten Notlagen (Zerstörung von
Hab und Gut) eine erste finanzielle Überbrückung zu ermöglichen. Den
betroffenen Privathaushalten soll die Möglichkeit gegeben werden, eine
vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch
notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts oder durch andere
Maßnahmen finanziell zu bewältigen. Hierzu leistet die Soforthilfe einen ersten
Beitrag (Handgeld).
2.1.2
Ein
Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2.2
Gegenstand
der Billigkeitsleistungen
Die
Billigkeitsleistung dient der ersten Milderung von durch die
Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursachten finanziellen Belastungen
durch den Ausgleich von Schäden an Eigentum, Hausrat und weiteren Sachschäden.
Unter die Schäden im Sinne dieser Richtlinie fallen Schäden durch Hochwasser
sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes
Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von
Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch die Unwetterkatastrophe vom
14./15. Juli 2021 verursacht worden sind oder in einem kausalen Zusammenhang
stehen.
2.3
Empfängerinnen
und Empfänger der Billigkeitsleistung
Empfängerinnen
und Empfänger der Billigkeitsleistungen sind natürliche Personen, die ihren
Hauptwohnsitz in einer der betroffenen Regionen in den Regierungsbezirken
Arnsberg, Düsseldorf oder Köln haben und durch die Unwetterkatastrophe vom
14./15. Juli 2021 Schäden erlitten haben.
2.4
Voraussetzungen
für die Gewährung der Billigkeitsleistung
Billigkeitsleistungen
können nur unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Antragsvoraussetzung
ist der glaubhafte Nachweis über den Hauptwohnsitz in einem der durch die
Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Bereiche und eine
Eigenerklärung der geschädigten Person darüber, dass nach Selbsteinschätzung in
ihrem Haushalt ein Schaden in Höhe von mindestens 5 000 Euro entstanden
ist, der nach Einschätzung des Antragstellers auch nicht durch
Versicherungsleistungen ersetzt wird.
2.5
Umfang
und Höhe der Billigkeitsleistung
Es
wird eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 1 500 Euro pro Haushalt (Erste
Person - Haushaltsvorstand) und für jede weitere Person 500 Euro gewährt,
maximal 3 500 Euro je Haushalt.
2.6
Verfahren
2.6.1
Antragsverfahren
Der
Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung kann ab sofort und bis zum 31.08.2021
bei der Bewilligungsbehörde mittels Vordruck gemäß Anlage gestellt werden. In
dem Antrag sind die für die Entscheidung notwendigen Informationen einzutragen
und die entsprechenden schriftlichen Erklärungen abzugeben.
2.6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde
ist die Gemeinde, in deren Gebiet die geschädigte Person ihren Hauptwohnsitz
hat. Die Bewilligungsbehörde überprüft die Angaben in dem Antrag auf
Plausibilität.
2.6.3
Auszahlungsverfahren
Die
Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach
Prüfung der Antragsunterlagen und Entscheidung über die Bewilligung.
2.6.4
Verwendungsnachweise
Die
Soforthilfe gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend
verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.
III.
Inkrafttreten - Außerkrafttreten
Diese
Richtlinie tritt am 22. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021
außer Kraft.
MBl. NRW. 2021 S.
479b.
Anlagen: