Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Richtlinie über die Gewährung von
Billigkeitsleistungen
zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung
Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Vom 27. Mai 2021
1
Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Billigkeitsleistungen zur Stärkung der ehrenamtlichen
Betreuung nach Maßgabe dieser Richtlinie und § 32 Haushaltsgesetz 2021 (HHG
2021) und § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
LHO genannt, und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309)
in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV genannt. Die Förderung nach
diesem Runderlass wird mit Ablauf des 31. Dezember 2022 beendet.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen
Gegenstand der Förderung ist die Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung in Nordrhein- Westfalen. Gefördert werden anerkannte Betreuungsvereine, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, als gemeinnützig anerkannt und einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.
3
Leistungsempfangende der Billigkeitsleistungen
Leistungsempfangende sind Betreuungsvereine, die nach § 2 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 1 der „Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung“ vom 29. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 647), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind.
4
Leistungsvoraussetzungen der Billigkeitsleistungen
4.1.
Billigkeitsleistungen
werden nur gewährt, wenn gemäß Teil 2 Ziffer 5.3.2 Absatz 2 der Richtlinie für
die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen
zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung
a) die Neugewinnung von ehrenamtlich betreuenden Personen und/oder
b) die Neugewinnung weiterer Betreuungsfälle (maximal für bis zu sechs Betreuungen) einer ehrenamtlich betreuenden Person
zum 1. Januar des Förderjahres 2021 in Summe im Vergleich zum Förderjahr 2020 nicht oder nicht in vergleichbarer Höhe erfolgen konnte.
4.2.
Daneben wird
jedem Betreuungsverein eine Einmalzahlung aus Anlass der Corona-Pandemie zum
Ausgleich der mit der Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen
bewilligt.
5
Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen
5.1.
Für die
Ermittlung der Höhe der Bonusförderung gemäß Teil 2 Ziffer 5.3.2 Absatz 2 der
Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung
von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung werden in den unter
Ziffer 4 genannten Fällen, zum Ausgleich von Härten, die von den
Landesbetreuungsämtern abschließend geprüften Betreuerkarteien des Förderjahres
2020 zugrunde gelegt.
5.2.
Die
Einmalzahlung nach Ziffer 4.2. beträgt einmalig 200 Euro und zusätzlich 10 Euro
je angeschlossener ehrenamtlich betreuender Person zum 1. Januar des
Förderjahres 2020. Maßgeblich ist die abschließend geprüfte Betreuerkartei des
Förderjahres 2020.
6
Bewilligungs- und Nachweisverfahren
6.1
Bewilligungsbehörden
sind die Landesbetreuungsämter der Landschaftsverbände Rheinland und
Westfalen-Lippe. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des
Betreuungsvereins gemäß dem Vereinsregister.
6.2
Billigkeitsleistungen
nach Nummer 5.1 werden vom Amts wegen gewährt, wenn sich herausstellt, dass die
Bonusförderung nach Teil 2 Ziffer 5.3.2 Absatz 2 der Richtlinie für die
Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur
Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung in Summe für das Jahr 2021 niedriger
ausfällt, als der entsprechende Referenzwert des Förderjahres 2020.
Auch die Billigkeitsleistungen nach Nummer 5.2 werden von Amts wegen gewährt.
Der antragstellende Verein kann dieser Vorgehensweise widersprechen.
6.3
Die unter
Nummer 6.2 genannten Referenzwerte wurden bereits im Förderverfahren 2020
abschließend geprüft und sind dem Zuwendungsbescheid des Förderjahres 2020 zu
entnehmen. Die Bewilligungsbehörde kann in Zweifelsfällen Nachfragen stellen
und weitere Unterlagen anfordern.
6.4
Billigkeitsleistungen
sind inhaltlich nach dem Muster der Anlage 1 (Bescheid) zu bewilligen.
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Leistungsbescheid.
6.5
Der Nachweis
ist inhaltlich gemäß dem Muster der Anlage 2 zu erbringen. Ein Nachweis ist
letztmalig nach diesem Runderlass im Jahr 2023 für das Jahr 2022 zu erstellen.
7
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
MBl. NRW. 2021 S. 579
Anlagen: