Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für nordrhein-westfälische Sportvereine und -verbände zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise und Aufrechterhaltung des Trainings- und Übungsbetriebes (Soforthilfe Sport NRW 2023)
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für nordrhein-westfälische Sportvereine und -verbände zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise und Aufrechterhaltung des Trainings- und Übungsbetriebes (Soforthilfe Sport NRW 2023)
Richtlinie über die Gewährung von
Billigkeitsleistungen für
nordrhein-westfälische Sportvereine und -verbände
zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise und
Aufrechterhaltung des Trainings- und Übungsbetriebes
(Soforthilfe Sport NRW 2023)
Erlass der Staatskanzlei
Vom 19. Januar 2023
1.
Allgemeine Grundlagen und Zielsetzung
Mit Blick auf die erheblich gestiegenen Energiepreise soll die Billigkeitsleistung Zuschüsse zur finanziellen Entlastung der Antragsteller beinhalten.
Mit der Soforthilfe soll eine schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Energiekrise gewährleistet werden, insbesondere um die Aufrechterhaltung des Trainings- und Übungsbetriebes bei den Antragstellern zu unterstützen. Das Hilfsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen dient damit zur Schließung von bestehenden Lücken bei den Bundeshilfsprogrammen, der Strom- und Gaspreisbremse sowie der zusätzlichen Härtefallfonds des Bundes.
Die Billigkeitsleistung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht. Die Billigkeitsleistung erfolgt aus Mitteln des Sondervermögens zur Bewältigung der Energiekrise des Landes Nordrhein-Westfalen. Der mit der Abwicklung des Verfahrens betraute Landessportbund Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LSB, entscheidet über die Gewährung im Rahmen der ihm bereitgestellten Mittel, dieser Richtlinie und nach § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
2.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Sportvereine, die Mitglied in einem Kreis- oder Stadtsportbund oder Fachverband sind und dem LSB angehören. Darüber hinaus sind antragsberechtigt der LSB und seine ordentlichen Mitglieder.
3.
Fördervoraussetzungen
Die Gewährung einer Billigkeitsleistung setzt das Vorliegen folgender Bedingungen voraus:
3.1
Antragstellende
a) sind Eigentümer einer Sportstätte beziehungsweise haben dem Eigentum gleichstehende Rechte an einer Sportstätte, wobei die begleitende, sportfachlich notwendige Infrastruktur wie zum Beispiel Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen, Schulungs- und Aufenthaltsräume, Geschäftsstellen oder Zuschauereinrichtungen der Sportstätte zuzurechnen sind oder
b) nutzen vereinseigene beziehungsweise kommunale Sportstätten gegen Entgelt oder
c) sind Eigentümer einer für Aufgaben einer Geschäftsstelle genutzten Immobilie beziehungsweise nutzen eine solche Immobilie gegen Entgelt oder
d) sind Eigentümer einer Sportschule oder einer ähnlichen Fortbildungseinrichtung.
Die Antragstellenden nach Satz 1 Buchstaben a bis d müssen zudem im Vergleich zum vergangenen Referenzzeitraum mit gestiegenen Energieausgaben belastet sein. Die wirtschaftliche Belastung muss im Jahr 2023 entstanden sein, wobei die Steigerung kausal auf die höheren Energiepreise zurückzuführen sein muss. Unerheblich ist die Art des Energieträgers. Sofern sich in diesem Zeitraum die Nutzfläche erweitert hat (z. B. durch einen Erweiterungsbau) ist eine ergänzende fiktive Hochrechnung vorzunehmen.
3.2
Die
Antragstellenden haben einen aktuellen Nachweis der Gemeinnützigkeit
vorzulegen, der nicht älter als fünf Jahre sein darf.
4.
Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung zur finanziellen Entlastung
aufgrund gestiegener Energiepreise
4.1
Die
Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.2
Bezuschusst
werden bis zu 60 Prozent der dargestellten Ausgabensteigerungen, pro
Vergleichszeitraum. Mehrere Anträge können gestellt werden, wobei sich die
Abrechnungszeiträume nicht überschneiden dürfen. Die Billigkeitsleistungen sind
auf einen Höchstbetrag von insgesamt 200 000 Euro pro Antragsteller beschränkt.
4.3
Der Empfänger der Billigkeitsleistung erhält eine Abschlagszahlung in Höhe von
80 Prozent der Fördersumme durch den LSB. Nach Erhalt der Energieabrechnung für
den Zeitraum der Billigkeitsleistung beziehungsweise nach Abrechnung der
Nutzungsstunden bei angemieteten Räumen in diesem Zeitraum muss der
antragstellende Verein die tatsächlich entstandenen Energie- beziehungsweise
Nutzungsausgaben dem LSB mitteilen. Auf Basis der Angaben erfolgt eine abschließende
Berechnung der tatsächlich entstandenen Mehrausgaben durch den LSB mit
anschließender Auszahlung des berechneten Restbetrages oder bei
Überkompensation zum Stichtag 31. Oktober 2023 eine Rückzahlung durch den
Antragsteller an den LSB.
4.4
Der
Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, die Nachweise für die
tatsächliche Steigerung der entstandenen Energie- beziehungsweise
Nutzungsausgaben im Original für zehn Jahre aufzubewahren.
4.5
Eine
Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit hierdurch
keine Überkompensation eintritt.
5.
Antragsverfahren, Mittelauszahlung und Prüfung der Mittelverwendung
5.1
Die
antragsberechtigten Vereine nach Nummer 2 richten
ihre Anträge ausschließlich elektronisch unter Verwendung der vorgegebenen
Formblätter und Nachweise über das Förderportal an den LSB. Soweit ein Zugang
zum Förderportal nicht besteht oder eingerichtet werden kann, sind die Anträge
schriftlich an den LSB zu adressieren. Der LSB richtet seinen Antrag an die
Staatskanzlei. Die Anträge können ab Inkrafttreten dieser Richtlinie
eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 30. November 2023.
5.2
Die
Auszahlungen erfolgen zeitnah auf Basis eines Schreibens des LSB nach Prüfung
der jeweils erforderlichen Nachweise.
5.3
Die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung obliegt dem LSB
stichprobenhaft.
5.4
Die
Antragsteller müssen bestätigen, dass sie dem LSB oder gegebenenfalls der
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, auf Verlangen die zur Aufklärung des
Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur
Verfügung stellen. Dies gilt auch im Rahmen einer möglichen Prüfung durch den
Landesrechnungshof.
5.5
Wird
festgestellt, dass Mittel aus der Finanzhilfe des Landes Nordrhein-Westfalen
entgegen dieser Richtlinie abgerechnet wurden, sind die Mittel vom Empfangenden
der Billigkeitsleistung zurückzuerstatten. Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag
des Zahlungszugangs beim Fördermittelempfangenden bis zum Tag des
Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrages beim LSB mit fünf Prozent über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verzinst
6.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft
und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 48, geändert durch Runderlass vom 17. Mai 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 498).