Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Fristablauf - 31.12.2003.
Historisch:
Planungswettbewerbe für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - III. 3 - B 1046 - 502 - v. 11.11.2002
Planungswettbewerbe
für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und
Wohnen,
Kultur und Sport - III. 3 - B 1046 - 502 -
v. 11.11.2002
Die RAW 2001 gelten in sinngemäßer Anwendung und unter Beteiligung von
Ingenieurinnen und Ingenieuren und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen,
wenn sich die Planungswettbewerbe auf ein oder mehrere Fachgebiete insbesondere
in folgenden Bereichen erstrecken (Ingenieurwettbewerbe):
Objektplanung für Anlagen der Wasserwirtschaft
1.2
Objektplanung für Anlagen der Umwelttechnik
1.3
Objektplanung für Verkehrsanlagen
1.4
Fachplanungen, z. B.
- Tragwerksplanung,
- Technische Ausrüstung,
- Bauphysik,
- Geotechnik,
- Verfahrens-
und Prozesstechnik.
Die RAW 2001 gelten in sinngemäßer Anwendung bei Ideenwettbewerben. Dabei wird
eine Vielfalt von Ideen für die Lösung einer Aufgabe angestrebt, ohne dass eine
Absicht zur Realisierung der Aufgabe besteht. Ein Ideenwettbewerb kann
insbesondere der Vorbereitung eines Realisierungswettbewerbs oder der
Ermittlung von Teilnehmenden für einen beschränkten Wettbewerb dienen.
Ergänzend zu Ziff. 6 RAW 2001 wird festgelegt, dass als Beurteilungskriterien
für die Wettbewerbsarbeiten auch die baupolitischen Ziele des Landes
Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur
und Sport v. 19.10.2002 (SMBl. NRW. 236) zu benennen und anzuwenden sind. Die
Reihenfolge der Ziele bedeutet keine Rangfolge für die Beurteilung.
Abweichend von Ziff. 8 Abs. 4 Satz 2
RAW 2001 wird festgelegt:
4.1
Bei Wettbewerbsaufgaben, deren Wettbewerbsgegenstand von Teil II der HOAI
(Gebäude, Freianlagen, Innenräume) erfasst wird, erstreckt sich der Auftrag zur
weiteren Bearbeitung in der Regel bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung.
Wenn wegen der von der Ausloberin oder dem Auslober gewählten Art der Leistungsbeschreibung
für die Vergabe von Bauleistungen die vollständige Ausführungsplanung nicht
erforderlich ist, ist durch angemessene, über die Genehmigungsplanung
hinausgehende weitere Beauftragung der Preisträgerin bzw. des Preisträgers
sicherzustellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs realisiert wird (z.
B. Regeldetails, Planfreigabe, Leistungsbeschreibung, Angebotsbewertung,
Qualitätskontrolle).
Soweit Ingenieurleistungen Wettbewerbsgegenstand sind, erstreckt sich der
Auftrag zur weiteren Bearbeitung mindestens bis zur Entwurfsplanung, wenn
erforderlich oder zweckmäßig auch auf weitere Leistungen.
Ergänzend zu Ziff. 12 RAW 2001 wird
festgelegt, dass die jeweils andere Kammer über die Einleitung eines
Mitwirkungsverfahrens unterrichtet wird.
Für Planungswettbewerbe, bei denen die Summe der Preisgelder und Zahlungen an
Teilnehmende mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt oder die zu
Dienstleistungsaufträgen führen, deren geschätzter Wert mindestens 200.000 Euro
ohne Umsatzsteuer beträgt, gilt Folgendes:
6.1
Die Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
finden ergänzend Anwendung.
6.2
Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 RAW 2001 gilt mit
der Maßgabe, dass das Preisgericht in der Mehrzahl mit den in dieser Bestimmung
beschriebenen Personen zu besetzen ist.
6.3
Ziff. 11 RAW 2001 entfällt. Es gelten
die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge
(insbesondere §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -).
Anlagen: