Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 22.11.2024
Runderlass Kostentragung in der Kampfmittelbeseitigung
Runderlass Kostentragung in der Kampfmittelbeseitigung
Runderlass
Kostentragung in der Kampfmittelbeseitigung
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 36-54.01 -
Vom 16. März 2022
1
Kostentragung im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen
Die Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern richtet sich nach Artikel 120 des Grundgesetzes und den Grundsätzen der auf die 1950er Jahre zurückgehenden Staatspraxis. Danach gilt im Einzelnen folgendes:
1.1
Kostentragung durch den Bund
1.1.1
Bundeseigene Liegenschaften
Der Bund trägt die Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln auf bundeseigenen Liegenschaften ungeachtet der Kampfmittelherkunft.
Dies gilt auch bei Arbeiten auf bundeseigenen Liegenschaften, die im Auftrag einer Kommune oder einer oder eines Dritten erfolgen, zum Beispiel bei Dükern unter Bundeswasserstraßen. Im Innenverhältnis zwischen der Kommune und dem Bund oder einer oder einem Dritten können abweichende Kostenverteilungen getroffen werden.
Bei Veräußerung von Liegenschaften aus dem Bundesvermögen ohne Garantie der Kampfmittelfreiheit, zum Beispiel Konversionsflächen, tragen die Kosten der Kampfmittelbeseitigung die neuen Grundstückseigentümer, soweit sie die Verpflichtung hierzu vom Bund übernommen haben, zum Beispiel durch Rückstellungsverpflichtungen oder zu diesem Zweck erfolgte Kaufpreisnachlässe. Sie belegen dies gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde durch die Erklärung, ob es sich um eine ehemalige Bundesliegenschaft handelt und eine Verpflichtung zur Kostentragung übernommen wurde.
Individuelle Kostenregelungen werden durch eine Verwaltungsvereinbarung getroffen.
Bei Arbeiten, die im Auftrag des Bundes durchgeführt werden, zum Beispiel an Bundesfernstraßen oder Bundeswasserstraßen, trifft die Kostenlast ebenfalls den Bund. Dies umfasst auch die durch diese Maßnahmen notwendigen Ausgleichsflächen.
1.1.2
Reichseigene Munition
Der Bund trägt die Kosten der Beseitigung reichseigener Munition. Dabei tritt das Land Nordrhein-Westfalen in Vorleistung und rechnet anschließend mit dem Bund ab.
1.2
Kostentragung durch das Land Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen trägt die Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln auf nicht bundeseigenen Liegenschaften, soweit sie für die Beseitigung alliierter Munition anfallen.
2
Kostentragung im Verhältnis zwischen dem Staat und Dritten
2.1
Kampfmittelbeseitigung
Nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 214 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches tragen Bund und Länder als staatliche Stellen nur die Kosten für die eigentliche Kampfmittelbeseitigung, das heißt nur die Kosten, die zur Beseitigung einer „unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit“ erforderlich sind.
Die staatlichen Stellen tragen gemäß Nummer 1 dieses Runderlasses folgende Kosten:
Die Luftbildauswertung als Teil der notwendigen Recherchen zur Prüfung, ob ein Kampfmittelverdacht vorliegt, nimmt der Kampfmittelbeseitigungsdienst auf eigene Kosten vor.
Liegen nach Einschätzung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vor, führt er auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Maßnahmen durch. Die Kosten werden durch die staatlichen Stellen gemäß Nummer 1 dieses Runderlasses getragen.
Beim Fehlen eines Kampfmittelverdachts werden die Kosten weiterer Maßnahmen nicht durch das Land Nordrhein-Westfalen getragen. Wünscht eine örtliche Ordnungsbehörde die Durchführung weiterer Maßnahmen oder trägt eine Dritte oder ein Dritter diesen Wunsch an die Ordnungsbehörde heran, obwohl der zuständige Kampfmittelbeseitigungsdienst keinen Kampfmittelverdacht festgestellt hat, kann der Kampfmittelbeseitigungsdienst im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten entsprechende Maßnahmen veranlassen. Die anfallenden Kosten werden der örtlichen Ordnungsbehörde in Rechnung gestellt und sind von dieser beziehungsweise der oder dem Dritten auf deren oder dessen Wunsch die Maßnahmen erfolgt sind, zu tragen. Wird ein Kampfmittel gefunden, werden die Kosten der entsprechenden Maßnahmen durch die staatlichen Stellen gemäß Nummer 1 dieses Runderlasses getragen.
Bohrlochdetektionen und Baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß § 3 Absatz 2 der Kampfmittelverordnung vom 12. November 2003 (GV. NRW. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung und daraus resultierende Maßnahmen sind von der oder dem Dritten auf eigene Rechnung durchzuführen.
Werden Kampfmittel gefunden, nimmt der Kampfmittelbeseitigungsdienst die Räummaßnahmen, das heißt Bergung, Entschärfung, Sprengung, Abtransport und Vernichtung der Kampfmittel, vor. Die dabei entstehenden Kosten der Kampfmittelbeseitigung werden durch die staatlichen Stellen gemäß Nummer 1 dieses Runderlasses getragen und zwar unabhängig davon, ob vorher ein Kampfmittelverdacht festgestellt worden ist. Darüberhinausgehende Kosten im Sinne der Nummern 2.2 und 2.3 dieses Runderlasses werden nicht erstattet.
2.2
Mehrkosten
Mehrkosten, die aus besonderen Rahmenbedingungen für die Kampfmittelbeseitigung resultieren, welche sich aus der individuellen Nutzung des Grundstücks oder dessen Eigenschaften ergeben oder ergeben haben, sind von der Kostentragung durch die staatlichen Stellen gemäß Nummer 1 dieses Runderlasses nicht erfasst. Diese anfallenden Kosten werden der örtlichen Ordnungsbehörde in Rechnung gestellt und sind letztlich von der oder dem Dritten zu tragen. Als derartige Fälle kommen unter anderem in Betracht:
a) gleichzeitige Fortführung von Baumaßnahmen im Gefahrenbereich der Räummaßnahme,
b) Sachzwang zur Anwendung teurer Spezialverfahren,
c) vom Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht zu vertretende Stillstandskosten,
d) durch Nachkriegsauffüllung bedingte Kosten und
e) Untergrundkontamination beziehungsweise Altlasten.
Im Übrigen wird der durch die Mehrkosten verursachte Zweckaufwand des Kampfmittelbeseitigungsdienstes pauschal mit 7 Prozent der Zweckausgaben in Rechnung gestellt.
2.3
Kosten vor- und nachbereitender Maßnahmen
Alle die Kampfmittelbeseitigung vor- und nachbereitenden oder sonst begleitenden Maßnahmen werden von § 19 Absatz 2 Nummer 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht erfasst, sondern sind nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1004 des Bürgerliches Gesetzbuches von der örtlichen Ordnungsbehörde beziehungsweise von der oder dem Dritten auf dessen Kosten zu erledigen.
Eine abschließende Auflistung der in diesem Zusammenhang nicht erstattungsfähigen Kosten ist nicht möglich. In Betracht kommen unter anderem Kosten für:
a) alle notwendigen Vermessungsarbeiten,
b) Sicherungsaufgaben und Sicherungsmaßnahmen, wie Durchführung von Absperr- und Evakuierungsmaßnahmen bei Entschärfungen und/oder Sprengungen, Aufstellung von Warnschildern, Sicherung von Baugruben,
c) Arbeiten vorbereitender Art, wie Herstellen der Leitungsfreiheit, Abtrag von Oberböden bis zur Geländeoberkante zum Zeitpunkt der Kriegsbeeinflussung beziehungsweise bis zum gewachsenen Boden, Freischneide- und Ausräumarbeiten, Schaffung einer ganztägigen Zuwegung,
d) Arbeiten begleitender Art, wie Wasserhaltungsmaßnahmen, Unterstützung mit Hilfsmitteln, zum Beispiel Strom oder Dämmmaterial, sowie
e) Arbeiten nachbereitender Art, etwa zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Erdeingriffen.
Soweit erforderlich, können Dritten durch die örtliche Ordnungsbehörde zudem im Einzelfall Duldungs- und Handlungspflichten auferlegt werden, deren Kosten nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes grundsätzlich von ihnen zu tragen sind.
3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Kampfmittelbeseitigung Erstattung der anfallenden Kosten“ vom 9. November 2007 (MBl. NRW. S. 863) außer Kraft.
MBl.
NRW. 2022 S. 229.