Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Qualifizierung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Qualifizierung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Qualifizierung zur
Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt
in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Runderlass des
Ministeriums des Innern
- 23 - 27.23.00 - 21 - 27.23.01 -
Vom 24. August 2022
Vorbemerkung
Auf Grund des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 73
Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist in Verbindung mit § 6
Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen
der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung und nach Beschluss des
Berufsbildungsausschusses nach § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
zu Teil 3 dieses Erlasses, erlässt das Ministerium des Innern den folgenden
Runderlass:
Teil 1
Allgemeines
1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Erlass gilt für unbefristete Tarifbeschäftigte des Landes.
1.2
Dieser Erlass regelt die Qualifizierung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum
Verwaltungsfachwirt in der allgemeinen Verwaltung des Landes
(Qualifizierungsmaßnahme).
1.3
Die Qualifizierungsverfahren haben der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Rechnung zu tragen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Voraussetzungen
für eine berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme durch die dafür
erforderlichen Abweichungen von den Nummern 5 bis 7 durch gesonderten Erlass
festlegen.
1.4
Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
1.5
Die Regelungen des SGB IX und der Richtlinie „Richtlinie zur Durchführung der
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im
öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 11. September 2019
(geltende Erlasse SMBI. NRW) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
2
Zielsetzung
Ziel der Qualifizierungsmaßnahme ist es, Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die sie befähigen, Aufgaben sachbearbeitender Funktionen in der allgemeinen Verwaltung des Landes selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich wahrzunehmen und vermittelte Handlungskompetenzen und Methodenkenntnisse sowie Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einzusetzen.
3
Zuständigkeit
3.1
Entscheidungen nach diesem Erlass trifft die Beschäftigungsbehörde, soweit in
den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts
Abweichendes geregelt ist.
3.2
Bildungsträger im Sinne dieses Erlasses
ist das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Es führt die
Lehrgänge und Thementage in Abstimmung mit dem für Inneres zuständigen
Ministerium durch.
4
Zulassung, Auswahlverfahren
4.1
Das für Inneres zuständige Ministerium legt die Einzelheiten für das
Bewerbungs-, Auswahl- und Zulassungsverfahren und die Termine zu den
Qualifizierungsmaßnahmen jeweils durch einen gesonderten Erlass fest.
4.2
Zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme können sich Tarifbeschäftigte
aus allen Geschäftsbereichen bewerben, die
a) Verwaltungsfachangestellte der Fachrichtung allgemeine
Verwaltung und entsprechend ausgebildete Angestellte des Landes mit mindestens
dreijähriger einschlägiger Berufspraxis nach der Abschlussprüfung in der
öffentlichen Verwaltung sind oder
b) sonstige Angestellte mit mindestens sechsjähriger einschlägiger Berufspraxis
in der öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten, die dem Berufsbild des
Verwaltungsfachangestellten entsprechen.
Soweit die in Satz 1 genannte erforderliche einschlägige Berufspraxis nicht bereits zum Bewerbungsstichtag vollständig erworben wurde, ist die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme nur unter der Maßgabe möglich, dass diese bis zum Beginn der Qualifizierungsprüfung vollständig erworben ist.
4.3
Bewerbungen sind an die Beschäftigungsbehörden zu richten. Die
Beschäftigungsbehörden leiten die Bewerbungen an die zuständige
Bezirksregierung weiter, wenn die in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
4.4
Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus. Das
Auswahlverfahren gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen
Teil. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem in Nummer 4.1 genannten Erlass.
Teil 2
Inhalt und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme
5
Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang
5.1
Die Qualifizierungsmaßnahme dauert mindestens 18 Monate und umfasst die
Qualifizierung mit einem Einführungs- und einem Zwischenlehrgang und zwei exemplarische
Einweisungen in Aufgaben der angestrebten Qualifikation nach Nummer 6 sowie den
Abschlusslehrgang nach Nummer 7 mit abschließender Qualifizierungsprüfung nach
den Nummern 8 bis 23.
5.2
Die erforderlichen fachtheoretischen Kompetenzen werden in der
Qualifizierungsmaßnahme in einem Umfang von insgesamt mindestens 1200
Unterrichtsstunden vermittelt.
5.3
In der Qualifizierungsmaßnahme ist Unterricht insbesondere in den in der Anlage 1 genannten Fächern durchzuführen.
5.4
Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des
Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge und Thementage bestimmt das für
Inneres zuständige Ministerium durch den Lernzielkatalog. Während der
theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach
Anweisung der Dozierenden in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.
6
Qualifizierung
6.1
Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt mindestens 12 Monate.
6.2
Die Qualifizierung umfasst
a) einen mindestens drei Monate dauernden Einführungslehrgang,
b) einen mindestens drei Monate dauernden Zwischenlehrgang,
c) zwei mindestens drei Monate dauernde exemplarische Einweisungen in Aufgaben der angestrebten Qualifikation sowie
d) Thementage während der exemplarischen praktischen Einweisungen.
6.3
Zum Ende des Zwischenlehrgangs sind in zwei der in der Anlage 2 genannten
Prüfungsfächer zweistündige Klausuren zu schreiben. Die Klausuren sind von
einer dozierenden Person, die in dem Lehrgang unterrichtet hat, auf Grundlage
der Bewertungsgrundsätze nach Nummer 14 zu bewerten. Die Ergebnisse der
Klausuren dienen den zu prüfenden Personen als Lernstandskontrolle und fließen
nicht in die Feststellung des Gesamtergebnisses nach Nummer 18 ein.
6.4
Die exemplarischen praktischen Einweisungen finden in der
Beschäftigungsdienstelle statt. Kann die Beschäftigungsdienststelle keine
ordnungsgemäße Einweisung sicherstellen, wird die Tarifbeschäftigte oder der
Tarifbeschäftigte einer geeigneten Beschäftigungsbehörde zugewiesen. Die
Beschäftigungsbehörde bestimmt eine mit der Einweisung betraute Person. Diese
Person leitet die Tarifbeschäftigte oder den Tarifbeschäftigten an und
informiert sie oder ihn sowie die Beschäftigungsdienststelle regelmäßig
und ausreichend über den Qualifizierungsstand.
7
Abschlusslehrgang
Der Qualifizierung nach Nummer 6 schließt sich ein mindestens drei Monate dauernder Abschlusslehrgang an.
Teil 3
Regelungen zur Qualifizierungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder
zum Verwaltungsfachwirt in der allgemeinen Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen
8
Qualifizierungsprüfung
8.1
Die Qualifizierungsprüfung schließt sich unmittelbar dem Abschlusslehrgang an.
8.2
Die Qualifizierungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und
einen praktischen Teil und dient der Feststellung, ob
die Tarifbeschäftigten das Ziel der Qualifizierungsmaßnahme (Nummer 2) erreicht
haben. In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem praktischen Teil der
Qualifizierungsprüfung kehren die Tarifbeschäftigten in die jeweiligen
Beschäftigungsdienststellen zurück.
9
Zuständigkeit
9.1
Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist das Landesprüfungsamt
für Verwaltungslaufbahnen (Landesprüfungsamt) zuständig.
9.2
Die Landesbehörden unterstützen das Landesprüfungsamt bei der Durchführung der
Prüfung, insbesondere durch Freistellung von Mitgliedern für den
Prüfungsausschuss sowie bei Prüfungsaufsichten.
10
Prüfungsausschuss
10.1
Für die Abnahme der Prüfungen bildet das Landesprüfungsamt einen
Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet
werden.
10.2
Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete
sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und insbesondere in
der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein müssen. Er setzt sich zusammen
aus jeweils zwei Beauftragten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie einer
in der Qualifizierung erfahrenen Lehrkraft.
Das Landesprüfungsamt bestimmt die jeweilige personelle Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung vom Landesprüfungsamt berufen.
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Landesprüfungsamt gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft das Landesprüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
10.3
Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein
weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und
das stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe
angehören.
10.4
Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken.
10.5
Die Mitglieder werden im Verhinderungsfall von stellvertretenden Mitgliedern
vertreten, Nummer 10.2 gilt entsprechend. Das Landesprüfungsamt beruft die
Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren.
10.6
Das Landesprüfungsamt kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Prüfungsausschusses nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus
wichtigem Grund abberufen.
10.7
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die verbleibende
Amtszeit des Prüfungsausschusses eine Neuberufung vorzunehmen.
10.8
Der Prüfungsausschuss ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig.
10.9
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber
Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem
Landesprüfungsamt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesprüfungsamtes.
10.10
Das Landesprüfungsamt unterstützt den Prüfungsausschuss bei dessen
Geschäftsführung und übernimmt die Organisation und Sicherstellung der
Prüfungsverfahren.
11
Befangenheit
11.1
Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder, die befangen sind, nach §§
20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, nicht
mitwirken.
11.2
Ausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder zu prüfende Personen, die
die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem
Landesprüfungsamt mitzuteilen, während der praktischen Prüfung dem
Prüfungsausschuss.
11.3
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das
Landesprüfungsamt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
12
Nichtöffentlichkeit
12.1
Die Beratungen des Prüfungsausschusses sowie die Prüfungen sind nicht
öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums und des
Landesprüfungsamtes sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.
12.2
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt andere
Personen als Gäste zulassen, sofern die zu prüfende Person nicht widerspricht.
Die Regelungen der Nummer 13.1 bleiben unberührt. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis
dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
13
Regelungen für zu prüfende Personen mit Behinderungen
13.1
Zu prüfende Personen mit Behinderungen sowie zu prüfende Personen, die eine
krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne
prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen vom
Landesprüfungsamt der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten
Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Zu prüfende
Personen mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art
und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der
Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Zu prüfende Personen, die eine
krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen
ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit
ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen
Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die Schwerbehindertenvertretung
hat bei der praktischen Prüfung von zu prüfenden Personen mit Behinderungen ein
Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über
das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit
der zu prüfenden Person zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber
dem Landesprüfungsamt berechtigt. § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung, bleibt
unberührt.
13.2
Nummer 13.1 gilt entsprechend für die Anfertigung der Klausuren während der
Qualifizierung nach Nummer 6.
14
Bewertung der Leistungen
14.1
Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit und
Vertretbarkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art
und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung, die äußere Form der
Prüfungsleistung, die sprachliche Darstellung sowie die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
14.2
Die Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut
= 15 - 14 Punkte
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut
= 13 - 11 Punkte
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend
= 10 - 8 Punkte
= eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
ausreichend
= 7 - 5 Punkte
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
mangelhaft
= 4 - 2 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend
= 1 - 0 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.
15
Schriftlicher Teil der Qualifizierungsprüfung
15.1
Das Landesprüfungsamt stellt vier schriftliche Prüfungsarbeiten. Für die
Bearbeitung und Lösung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils drei
Zeitstunden anzusetzen.
Anstelle einer schriftlichen Arbeit kann die Prüfung in elektronischer Form durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten sinngemäß.
15.2
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten haben ihren Schwerpunkt jeweils in einem der
in Anlage 2 genannten Fächer. Ausgehend von dem jeweiligen Schwerpunktfach
können höchstens zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten einen
fächerübergreifenden Ansatz beinhalten. Dabei sollen bei der Fallbearbeitung
Bezüge zu anderen Fächern oder Rechtsgebieten erkannt und bei der Lösung
berücksichtigt werden.
15.3
Zur Qualifizierungsprüfung werden Tarifbeschäftigte zugelassen, sofern sie an
beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach Teil 2 teilgenommen haben und
weiterhin Beschäftigte des Landes sind. Über die Zulassung zur Prüfung
entscheidet das Landesprüfungsamt. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen für
nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Das Landesprüfungsamt bestimmt die Prüfungstermine und gibt die vier Prüfungsfächer einschließlich fächerübergreifendem Ansatz gemeinsam mit der Zulassungsentscheidung spätestens zehn Tage vor den Prüfungsterminen bekannt.
15.4
Die Prüfungsarbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren
und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der zu prüfenden Personen zu öffnen.
Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen,
anzugeben. Die Prüfungsaufgaben sind anonym zu schreiben. Die zu prüfenden
Personen sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen
hinzuweisen, siehe Nummer 20.
15.5
Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die aufsichtführende
Person fertigt eine Niederschrift nach Muster des Landesprüfungsamtes und
vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den
Zeitpunkt der Abgabe. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in
einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm
bestimmten Person unmittelbar zuzuleiten.
16
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
16.1
Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in
der vom Landesprüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer
der in Nummer 14 festgelegten Noten und einem Punktwert zu bewerten. Sie
dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung
erheblichen Tatsachen fest.
16.2
Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Landesprüfungsamtes innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist zur Einsichtnahme zur Verfügung.
16.3
Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von den vergebenen Punktzahlen und Noten abweichende
Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Bewertung
ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben. Kommt sie nicht
zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Nummer 10.4.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
16.4
Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität nach Nummer 15
aufzuheben.
16.5
Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei schriftlichen
Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und in keiner Prüfungsarbeit
die Note „ungenügend“ erreicht hat, siehe Nummer 14. Die Feststellung trifft
das Landesprüfungsamt. Im Falle der Nichtzulassung entscheidet der
Prüfungsausschuss.
16.6
Bei Nichtzulassung ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
17
Praktische Prüfung
17.1
Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem
Mitglied des Prüfungsausschusses über eine von der zu prüfenden Person
vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem
Prüfungsausschuss. In der praktischen Prüfung soll die zu prüfende Person den
Nachweis erbringen, dass sie Sachverhalte erfasst, Fragestellungen
zielorientiert bearbeitet, Lösungsansätze entwickelt und in berufstypischen
Situationen angemessen kommunizieren und kooperieren kann. Das Fachgespräch ist
in freier Rede zu führen. Stichwortartige Notizen sind zulässig. Fach- und
Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer
des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Der zu prüfenden
Person ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der
praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein
Prüfungsfach beziehen.
17.2
Das Landesprüfungsamt bestimmt aus der Anlage 2 vier Prüfungsfächer, auf die
sich die praktische Prüfung erstreckt.
17.3
Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den zu prüfenden Personen
die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die vier Prüfungsfächer der praktischen
Prüfung mitzuteilen. Über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung und die
Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen
Bescheid.
17.4
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung.
Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
17.5
Das Landesprüfungsamt kann Dozierende, die im Abschlusslehrgang unterrichtet
haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, das
Fachgespräch zu führen und Prüfungsfragen zu stellen. Die Regelungen der Nummer
12.2 bleiben unberührt.
17.6
Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der gesamten praktischen
Prüfung auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach Nummer 14 als einzelne
Prüfungsleistung. Bei der Bewertung sind der Gesamteindruck der Leistung, die
gezeigte Fachkompetenz der zu prüfenden Person, die praktische Umsetzung der
Aufgabe, die fachliche Vertretbarkeit des dargestellten Arbeitsergebnisses
sowie die Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.
17.7
Wird die praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist
die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
18
Feststellung des Gesamtergebnisses
18.1
Nach der praktischen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss das
Gesamtergebnis der Prüfung und gibt es den zu prüfenden Personen bekannt.
18.2
Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung gehen mit 60
Prozent und die für die Leistungen in der praktischen Prüfung gehen mit 40
Prozent in das Gesamtergebnis ein.
18.3
Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen
Prüfung werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem
Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Bruchwerte sind bis zur
zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechengangs ergeben, unter
einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab einem Punktwert von
5,00 wie folgt auf- oder abgerundet:
5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),
5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),
6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),
7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),
8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),
9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),
10,50 bis unter 11,50 = gut (11),
11,50 bis unter 12,50 = gut (12),
12,50 bis unter 13,50 = gut (13),
13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),
14,50 bis 15,00 = sehr gut (15).
18.4
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht
ist. Im Übrigen ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
19
Rücktritt, Nichtteilnahme
19.1
Sind zu prüfende Personen durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu
vertretenden Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert,
so ist dies dem Landesprüfungsamt im Falle der Krankheit durch ein ärztliches
Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich
gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. In diesen Fällen gilt
die Prüfung als nicht abgelegt.
19.2
Die zu prüfenden Personen können in besonderen Fällen mit Genehmigung des
Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Die Rücktrittsgenehmigung
darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. In diesen Fällen gilt die Prüfung
als nicht abgelegt.
19.3
Wird eine Prüfung aus den in den Nummern 19.1 und 19.2 genannten Gründen
abgebrochen, so wird sie an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin
fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuss zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen
sind.
19.4
Erscheinen zu prüfende Personen ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu
schriftlichen Prüfungen oder werden schriftliche Arbeiten ohne ausreichende
Entschuldigung nicht abgegeben, gelten diese Prüfungen als „ungenügend“. Die
Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
19.5
Erscheinen zu prüfende Personen ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur
praktischen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt diese
Prüfung als „ungenügend“. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
20
Ordnungswidriges Verhalten
20.1
Zu prüfende Personen, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit
erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit
ausgeschlossen werden. Unternimmt eine zu prüfende Person bei der Anfertigung
einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so
haben die Aufsichtsführenden dies in der Niederschrift zu vermerken und das
Landesprüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten. Das Mitführen von
unzulässigen Hilfsmitteln gilt in der Regel als Täuschungsversuch.
20.2
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Verstoßes
gegen die Wahrung der Anonymität in der schriftlichen Prüfung oder eines
erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach
Anhörung der zu prüfenden Person. Er kann nach der Schwere der Verfehlungen die
Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, eine
Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für insgesamt nicht
bestanden erklären.
20.3
Hat die zu prüfende Person bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt
nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb
einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der praktischen Prüfung.
21
Niederschrift, Prüfungszeugnis
21.1
Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des
Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
21.2
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Vorsitz des
Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus.
Das Prüfungszeugnis enthält
a) die Personalien der zu prüfenden Person,
b) die Bezeichnungen der Qualifizierungsprüfung „Qualifizierung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“,
c) den Verweis auf § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
d) das Gesamtergebnis der Prüfung,
e) das Datum des Bestehens der Prüfung,
f) die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und
g) das Siegel des Landesprüfungsamtes.
21.3
Über das Nichtbestehen der Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen
Bescheid.
21.4
Eine Durchschrift des Zeugnisses oder der Mitteilung über das Nichtbestehen
sowie eine Durchschrift der Niederschrift ist der Beschäftigungsbehörde zur
Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.
22
Wiederholung der Qualifizierungsprüfung
22.1
Eine nicht bestandene Qualifizierungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Wer
an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt, ist auf Antrag von der schriftlichen
Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn die Leistungen in diesen
Prüfungsfächern mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden und die
Teilnahme an der Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb von fünf Jahren,
gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Qualifizierungsprüfung
an, erfolgt.
22.2
Der Wiederholungsprüfung geht grundsätzlich die Teilnahme am nächstmöglichen
Abschlusslehrgang voraus.
23
Einsichtnahme, Aufbewahrung
23.1
Die zu prüfenden Personen können nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer
Bewertung nehmen.
23.2
Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach Nummer 15 sind fünf Jahre
aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach Nummer 21 sind 30
Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am Ende des Jahres der
Qualifizierungsprüfung zu laufen.
Teil 4
Schlussvorschriften
24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt für alle Qualifizierungsmaßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt beginnen.
Mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass
„Qualifizierung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt in der
allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 12. September 2017 (MBl. NRW. S. 858.) außer Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 696, ber. S. 757.
Anlagen: