Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.5.2025
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum (Förderrichtlinie Wohneigentum Nordrhein-Westfalen)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum (Förderrichtlinie Wohneigentum Nordrhein-Westfalen)
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von
Bürgerinnen und Bürgern bei der Schaffung
von angemessenem Wohneigentum
(Förderrichtlinie Wohneigentum Nordrhein-Westfalen)
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
Vom 2. Mai 2022
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt
aus Mitteln des Landesprogramms „Förderprogramm zur Unterstützung bei der
Schaffung von angemessenem Wohneigentum“
a) nach Maßgabe dieser Richtlinie,
b) der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 158) und
c) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zu § 44 LHO
Zuwendungen zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum.
1.2
Zuwendungszweck ist, natürliche Personen bei der Schaffung von
selbstgenutztem Wohneigentum in Nordrhein-Westfalen finanziell zu unterstützen.
Zielgruppe sind Bürgerinnen und Bürger, die vom 1. Januar 2022 bis zum 31.
Dezember 2022 (förderfähiger Erwerbszeitraum) den Erwerb einer selbstgenutzten
Wohnimmobilie im Sinne von Nummer 2 notariell beurkunden lassen oder diesen mit
einem rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss nachweisen.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr trifft
die Bewilligungsbehörde die Förderentscheidung aufgrund pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Erhöhung der
Zuwendung nach Bewilligung ist ausgeschlossen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird der Erwerb einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung in
Nordrhein-Westfalen.
2.2
Wohnimmobilie im Sinne dieser Richtlinie ist das Eigentums- oder Erbbaurecht
der Antragstellenden an einem selbstgenutzten Wohnhaus, an einer
selbstgenutzten oder zur Selbstnutzung vorgesehenen Wohnung (Neubau oder
Bestand) sowie an einem zur selbstnutzenden Wohnbebauung vorgesehenen
Baugrundstück, dessen oder deren Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig ist.
2.3
Selbstnutzung im Sinne dieser Richtlinie ist die Nutzung der Wohnimmobilie
als angemeldete Hauptwohnung gemäß § 17 Absatz 1,und § 21 Absatz 1, 2 und 4 des
Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist.
Bei mehreren Antragstellenden einer Erwerbsgemeinschaft muss mindestens einer
der Antragstellenden die erworbene Wohnimmobilie als Hauptwohnung nutzen.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind ausschließlich
natürliche Personen. Es kann je Erwerbsvertrag nur ein Antrag gestellt werden.
Der Antrag ist durch alle im Erwerbsvertrag beziehungsweise im
Zuschlagsbeschluss aufgeführten Erwerberinnen und Erwerber gemeinsam zu
stellen.
3.2
Die Mitglieder von Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaften
haben einen gemeinsamen Antrag für die von ihnen erworbene Wohnimmobilie zu
stellen. In diesen Fällen ist die Beauftragung des Zuwendungsempfängers
beziehungsweise der Zuwendungsempfängerin, der beziehungsweise die den Antrag
stellt, nachzuweisen. Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen von
natürlichen Personen kommen als Zuwendungsempfängerinnen nicht in Betracht.
3.3
Eine Zuwendung auf der Grundlage dieser Richtlinie kann den
Antragstellenden nur einmalig gewährt werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Wohnimmobilie, für die die Förderung beantragt wird, muss in
Nordrhein-Westfalen gelegen sein.
4.2
Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird allgemein
zugelassen, Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO ist nicht anzuwenden. Eines
Finanzierungsplans nach Nr. 3.2.1 VV zu § 44 LHO bedarf es nicht.
4.3
Gefördert wird der Erwerb von Neu- und Bestandswohnimmobilien. Der Erwerb
von unbebauten Grundstücken ist ebenfalls förderfähig.
4.4
Der Antragstellende muss die Wohnimmobilie selbst als Hauptwohnung nutzen,
das heißt er muss dort gemäß §§ 17 Absatz 1; 21 Absatz 1, 2 und 4
Bundesmeldegesetz gemeldet sein. Bei mehreren Antragstellenden muss mindestens
eine beziehungsweise einer diese Voraussetzung erfüllen.
4.4.1
Bei Antragstellung
hat die Antragstellende beziehungsweise der Antragstellende durch Vorlage der
amtlichen Meldebescheinigung zu bestätigen, dass die erworbene Wohnimmobilie
bereits als Hauptwohnung genutzt wird.
4.4.2
Soweit der Antragstellende zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich
beabsichtigt, die erworbene Wohnimmobilie künftig als Hauptwohnung zu nutzen,
hat er spätestens drei Jahre nach dem Datum der Antragsstellung seine Wohnsitznahme gegenüber der Bewilligungsbehörde durch
Vorlage der amtlichen Meldebescheinigung nachträglich ergänzend zu seinem
Antrag zu bestätigen.
4.5
Grundsätzlich förderfähige
Erwerbsvorgänge sind insbesondere Verträge über den Kauf einer Wohnimmobilie
oder der Erwerb im Wege einer gerichtlichen Versteigerung der Wohnimmobilie.
Für diese Erwerbsvorgänge muss Grunderwerbsteuer angefallen und von den
Antragstellenden vollständig entrichtet worden sein. Davon abweichende
Erwerbsvorgänge können bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
Der förderfähige Erwerbsvorgang darf frühestens am 1. Januar 2022
begonnen und muss bei Antragstellung rechtswirksam abgeschlossen sein. Dies
wird durch den notariell beurkundeten Erwerbsvertrag oder den rechtskräftigen
Zuschlagsbeschluss nachgewiesen. Die notarielle Beurkundung des
Erwerbsvertrages bzw. der Erlass des Zuschlagsbeschlusses dürfen erst ab dem 1.
Januar 2022 erfolgt sein.
Auch bei nachträglichen Änderungs-, Ergänzungs- oder
Aufhebungsbeurkundungen zählt immer die erste Beurkundung der
Erwerbsverpflichtung als maßgeblicher Stichtag für den Beginn des
Erwerbsvorgangs, der die Grunderwerbsteuer erstmalig auslöst.
4.6
Die Grunderwerbsteuer für die Wohnimmobilie muss bei Antragstellung
vollständig bezahlt worden sein. Dies wird durch den Grunderwerbsteuerbescheid
und den entsprechenden Zahlungsnachweis nachgewiesen.
4.7
Werden Immobilien oder Teile einer Immobilie nicht für Wohnzwecke selbst
genutzt, ist eine Förderung für den auf nicht zu selbstgenutzten Wohnzwecken
entfallenden Teil ausgeschlossen. Sofern mehrere Immobilien oder gemischt
genutzte Immobilien erworben werden, ist Voraussetzung einer Förderung, dass
der Wohnimmobilienteil, der zur Selbstnutzung vorgesehen ist, im Erwerbsvertrag
durch Angabe des darauf entfallenden Teils des Entgeltes wertmäßig zu beziffern
und zu konkretisieren ist. In Ausnahmefällen, insbesondere bei einem Erwerb
durch Zwangsversteigerung, kann dies auch durch den Antragstellenden
schriftlich bestätigt werden.
Eine Reduzierung der Größe der zur Selbstnutzung vorgesehenen Teile der
Wohnimmobilie ist durch die Antragstellenden bis zum Zeitpunkt der Hauptwohnsitznahme unverzüglich der Bewilligungsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde wird sich den teilweisen oder
vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides im Bescheid vorbehalten.
4.8
Zugehörige Sondernutzungsrechte oder Teileigentum sind förderfähig, wenn
sie wie der Hauptkaufgegenstand auch zur Selbstnutzung vorgesehen sind.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung.
5.2
Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses als Anteilsfinanzierung mit
Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
5.3
Die Zuwendung beträgt der Höhe nach 2 Prozent des notariell beurkundeten
und auf den selbstgenutzten wohnwirtschaftlichen Teil entfallenden Teil des
Erwerbsentgeltes, bei Zwangsversteigerungsverfahren 2 Prozent des auf den
selbstgenutzten wohnwirtschaftlichen Teil entfallenden Teil des Meistgebots.
Die maximale Bemessungsgrundlage ist ein Entgelt von 500 000 Euro. Der diesen
Betrag übersteigende Teil des Entgeltes wird nicht gefördert.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die NRW.BANK.
6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind an die
Bewilligungsbehörde im von ihr bereitgestellten Online-Portal auf Basis des
dort bereitgestellten Online-Antrages unter Beifügung der notwendigen
Unterlagen zu stellen. Der Online-Antrag ist auszudrucken, zu unterschreiben
und sodann elektronisch an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
6.3
Die Auszahlung der
Zuwendung erfolgt in einer Summe und ohne weitere Mittelanforderung in der
Regel zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf das Konto des
Antragstellenden.
6.4
Als antragsbegründende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
a) die Kopie eines amtlichen Identitätsnachweises,
b) die Kopie des notariell beurkundeten Erwerbsvertrages oder des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses der zur Eigennutzung vorgesehenen Wohnimmobilie,
c) der zugehörige Grunderwerbsteuerbescheid sowie der Zahlungsbeleg der Grunderwerbsteuer und
d) die Meldebescheinigung der Hauptwohnsitznahme in der Wohnimmobilie, für die die Förderung beantragt wird beziehungsweise worden ist beziehungsweise einstweilen eine entsprechende Versicherung des Antragstellenden zur geplanten Hauptwohnsitznahme.
6.5
Reduziert sich das notariell beurkundete Entgelt als Bemessungsgrundlage
nach Beantragung der Zuwendung, ist dies durch die Antragstellenden
unverzüglich der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die
Bewilligungsbehörde wird sich den teilweisen oder vollständigen Widerruf des
Zuwendungsbescheides im Bescheid vorbehalten.
6.6
Anträge können bis zum 30. Juni 2024 gestellt werden. Das Antrags- und
Zuwendungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in der jeweils
geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden. Abweichend von
Nr. 3.1 VV zu § 44 LHO kann auf einen schriftlichen Antrag verzichtet werden.
7
Sonstige Bestimmungen
7.1
Die Zweckbindung
gilt mit Wohnsitznahme als Hauptwohnsitz in der zur
Eigennutzung vorgesehenen Wohnimmobilie als eingehalten, sofern die
Grunderwerbsteuer nicht anderweitig vollständig oder teilweise zurückerstattet
wurde. Der Antragstellende muss solche Rückerstattungen innerhalb von drei
Jahren nach Antragstellung unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzeigen.
7.2
Die Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) ist ausgeschlossen. Die
besonderen Nebenbestimmungen (BNBest-Wohneigentum)
gemäß Anlage treten an die Stelle der allgemeinen Nebenbestimmungen und sind
unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 2. Mai 2022 in Kraft und zum 31. Dezember 2026 außer Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 368, geändert durch Runderlass vom 1. Dezember 2022 (MBl. NRW 2022 S. 998), 4. Juli 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1008).
Anlagen: