Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Richtlinien zur Unterstützung der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen durch Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen (Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien)
Richtlinien zur Unterstützung der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen durch Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen (Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien)
Richtlinien
zur Unterstützung der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen
durch Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen
(Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, und Soziales
Vom 27. Februar 2024
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen zur Beschäftigung von Fachpersonal bei der Einrichtung und Unterhaltung von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen.
Die Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Die Förderung des Landes ergänzt die durch die Gesetzliche Krankenversicherung, die jeweiligen Kommunen und die Träger der Einrichtungen bereitgestellten Mittel.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Arbeit der gemäß Nummer 4 tätigen Selbsthilfe-Kontaktstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften und Kräften im Sekretariatsbereich. Sachkosten werden nicht gefördert.
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Zuwendungsempfänger
a) Freie gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören,
b) Kreise und kreisfreie Städte,
die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Je Kreis und kreisfreier Stadt kann nur eine Selbsthilfe-Kontaktstelle in die Förderung aufgenommen werden. Sofern in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als eine Selbsthilfe-Kontaktstelle besteht, hat die Selbsthilfe-Kontaktstelle Anspruch auf Landesmittel, deren Tätigkeit den größten Zeitraum umfasst.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Es erhalten solche
Selbsthilfe-Kontaktstellen einen Zuschuss zu den Personalkosten,
a) die themen- und institutionenübergreifend Selbsthilfe und Selbsthilfegruppen
unterstützen,
b) die einen umfassenden Überblick über die Selbsthilfeaktivitäten vor Ort
haben,
c) die Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit zur Entstehung
eines selbsthilfefreundlichen Klimas durchführen,
d) in denen Einzelpersonen über Selbsthilfegruppen informiert und über die
Möglichkeit der Teilnahme an Selbsthilfegruppen beraten werden,
e) in denen Einzelpersonen in bestehende Gruppen vermittelt werden,
f) die Einzelpersonen helfen, neue Selbsthilfegruppen aufzubauen,
g) in denen bestehende Selbsthilfegruppen bei inhaltlichen und
organisatorischen Gruppenproblemen beraten werden,
h) die die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch insbesondere kleiner und
wenig formalisierter Selbsthilfegruppen vermitteln und organisieren,
i) die durch die Kooperation mit professionellen Helfern Möglichkeiten der
Selbsthilfe-Unterstützung durch das System der Fremdhilfe aufweisen,
j) in denen mindestens zwei Personen beschäftigt sind, von denen mindestens
eine hauptamtliche Fachkraft mit in der Regel Fachhochschul- oder
Hochschulabschluss oder einer Berufszulassung in einem der reglementierten
Pflege- und Gesundheitsfachberufe (Vollzeitstelle) und eine Sekretariatskraft
(mindestens halbe Vollzeitstelle) ausschließlich die Arbeiten in der
Kontaktstelle durchführen,
k) die über eigenständige, öffentlich zugängliche Räume verfügen, die als
Selbsthilfe-Kontaktstellen gekennzeichnet sind,
l) die festgelegte Öffnungszeiten an mindestens drei Wochentagen haben und bei
Bedarf auch eine flexible Terminvereinbarung außerhalb der festgelegten
Öffnungszeiten ermöglichen,
m) einen eigenständigen Telefonanschluss und eine eigene Emailadresse haben,
n) unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen ihre Angebote
bedarfsgerecht und zweckmäßig auch in digitale Formaten (bei Gewährleistung der
geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit) ermöglichen und
o) die in der Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfe-Kontaktstellen in Nordrhein-Westfalen
mitarbeiten.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss / Zuweisung
5.4
Höhe der Zuwendung
Für die Selbsthilfe-Kontaktstellen setzt das für Gesundheit zuständige Landesministerium jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe einen Gesamtförderbeitrag fest.
Die Höhe des konkreten Förderbetrages für eine Selbsthilfe-Kontaktstelle ergibt sich aus der Division des Gesamtförderbetrages durch die Zahl der zuwendungsfähigen Förderanträge.
Der Förderhöchstbetrag beträgt 15 000 Euro.
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Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster an die zuständige Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu richten; die untere Gesundheitsbehörde erhält parallel eine Kopie des Antrags. Bei erstmaliger Beantragung oder bei Änderung der Förderungsvoraussetzungen ist dem Antrag eine Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde beizufügen. Der Antrag muss für das kommende Kalenderjahr bis zum 1. Oktober des Vorjahres, bei neuen Selbsthilfe-Kontaktstellen spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn, bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides ausgezahlt.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung ist nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster vorzulegen. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis im Sinne der Nummer 6.6 der ANBest-P ist zulässig.
6.5
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen 1 bis 3 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des MBl. NRW. Nummer 10/2024 im Service-Portal unter www.recht.nrw.de einsehbar.
MBl. NRW. 2024 S. 446, geändert durch Runderlass vom 30. Oktober 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1027).
Anlagen: