Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten Stadtentwicklung und Verkehr Vom 13. Februar 1991 ¹)
Historisch:
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten Stadtentwicklung und Verkehr Vom 13. Februar 1991 ¹)
13. 2. 91 (I)
203.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)
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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Regierung des Landes Brandenburg
und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
über
die Zusammenarbeit auf den Gebieten Stadtentwicklung und Verkehr
Vom 13. Februar 1991 ¹)
Die Landesregierung Brandenburg
und
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
schließen auf der Grundlage von Artikel l des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1990 (SMB1. NW. ioi)
folgende Verwaltungsvereinbarung:
Artikel l
Gegenstand und Ziel der Verwaltungsvereinbarung
Die Landesregierung Brandenburg und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihre Absicht, auch künftig auf allen Gebieten der Stadtentwicklung und des Verkehrs partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Beide Seiten gehen davon aus, daß Investitionen in die Erneuerung der Städte und in die Sanierung und den Ausbau der Verkehrswege hohe bauwirtschaftliche Antriebswirkungen für den ökonomischen Strukturwandel entfalten und daß deshalb Zeichen in der Stadtentwicklungs- und Verkehrspolitik gesetzt werden müssen. Dabei werden sich die Landesregierungen gemeinsam für die Durchsetzung einer ökologischen und sozialen Stadtentwicklungs- und Verkehrspolitik in beiden Ländern einsetzen.
Artikel 2
Informationsaustausch
(1) Es wird angestrebt, daß sich der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg und der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens einmal pro Jahr zu einem Informationsaustausch treffen. Im Bedarfsfall treffen sich die Staatssekretäre.
(2) Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, auf der Ebene der Ministerien und der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Bereich Stadtentwicklung und Verkehr einen gegenseitigen Informationsaustausch einzurichten.
Artikel 3
Stadtentwicklung
Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt seine Bereitschaft, eine Zusammenarbeit bei folgenden Maßnahmen anzubieten:
1. Personelle und adv-technische Unterstützung bei der Aufstellung des Stadterneuerungsprogramms 1991 sowie des Programms für den kommunalen Straßenbau einschließlich Radwegebau, Ortsumgehungen und Ortsdurchfahrten für die Gemeinden des Landes Brandenburg.
2. Einrichtung einer Informations- und Beratungsstelle im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg als Ansprechpartner für Gemeinden für Fragen des kommunalen Planungsrechts und der inhaltlichen städtebaulichen Beurteilung.
3. Einrichtung einer beratenden Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Planungskonzepten einschließlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Verflechtungsbereich von Berlin/Brandenburg aus Verwaltungsangehörigen von Brandenburg, Berlin und Nordrhein-Westfalen. Aufgabe dieser Arbeitsgruppe soll es
vor allem sein, Fehlentwicklungen durch die ungeordnete Nutzung von Freiraum, Brachflächen und wenig genutzten Flächen zu vermeiden und Konzepte für den Ausbau einer leistungsfähigen städtebaulichen und verkehrlichen Infrastruktur für den Verflechtungsbereich zu entwickeln.
• 4. Beratung im Bereich Stadterneuerung nach Errichtung einer LEG Brandenburg.
5. Beratung bei der exemplarischen Erarbeitung von kommunalen Verkehrsentwicklungsplänen von ausgewählten Städten des Landes Brandenburg.
6. Hospitationsmöglichkeiten für Angehörige im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg für Ent-wicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, für Fragen des Flächenmanagements und der Aufbereitung von Flächen für Gewerbeansiedlungen sowie für die Erstellung und Abwicklung von kommunalen Energieversorgungskonzepten.
7. Personelle Unterstützung in Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch Beratung der Denkmalschutzbehörden.
8. Beratung der Gemeinden in Brandenburg mit kulturgeschichtlich besonders herausragenden Stadt- und Ortskernen.
Artikel 4
Verkehr
Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt seine Bereitschaft, eine Zusammenarbeit bei folgenden Maßnahmen anzubieten:
1. Vorbereitende Stellungnahmen bei der Bearbeitung von Zuwendungsverfahren z. B. nach dem Gemeinde-verkehrsfinanzierungsgesetz.
2. Entsendung von Fachleuten zur Beratung in Luftfahrtangelegenheiten, insbesondere für Fragen der Luftaufsicht, der Aufsicht über Flughäfen, für Flugsicherungsangelegenheiten sowie für Genehmigungsverfahren und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze. Hierzu gehört insbesondere auch die Beratung hinsichtlich der Berücksichtigung der Umwelteinflüsse (Flächeninanspruchnahme, Lärm, Abgase) des Luftverkehrs.
3. Vorbereitende Stellungnahmen zur Organisation und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie bei Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und Fragen der Förderung des ÖPNV.
4. Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Verkehrswegeplänen/Bedarfsplänen sowie bei der Aufstellung von Sanierungsprogrammen für Schiene und Straße.
5. Beratung bei der Durchführung von Anhörungsverfahren nach Aufstellung der Planunterlagen für Straßen durch das fachlich zuständige Dezernat bei den Regierungspräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und Hilfe bei der Erstellung von Planfeststellungsbeschlüssen durch Angehörige des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.
Artikel 5
Unterstützung von Partnerschaften
Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, zwischen den für Stadtentwicklung und Verkehr zuständigen Landesbehörden und Einrichtungen Partnerschaften einzurichten.
Beide Seiten werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine intensive Zusammenarbeit zwischen den für Stadtentwicklung und Verkehr zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften und Landesbehörden einsetzen.
Artikel 6
Aus- und Fortbildung
(1) Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt seine Bereitschaft, auch kurzfristig Angehörige seines Geschäftsbereichs zu Fortbildungsveranstaltungen nach Brandenburg
') MBl. NW. 1991 S. 463.
236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)
13. 2. 91 (II)
zu entsenden, wenn das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg darlegt, daß hierfür ein Bedarf besteht.
(2) Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen wird für Fortbildungsmaßnahmen in seinem Geschäftsbereich Verwaltungsangehörigen im Bereich Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Brandenburg die Teilnahme anbieten, sofern aufgrund des Themas der Veranstaltung eine Teilnahme sinnvoll ist Es teilt dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg rechtzeitig die in Frage kommenden Veranstaltungen und die Anzahl der für die Angehörigen der Verwaltung des Landes Brandenburg zur Verfügung stehenden Plätze mit. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg benennt die Teilnehmer.
(3) Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen setzt sich dafür ein, daß
a) Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg in Nordrhein-Westfalen am Grundlehrgang für Fachreferendare (Fachrichtung Städtebau, Stadtbauwesen und Straßenbau) teilnehmen können;
b) Bedienstete im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg, die nicht Berufsanfänger sind, eine Anpassungsfortbildung in Fragen des Staats-, und Verwaltungsrechts ähnlich dem zu a) genannten Grundlehrgang erhalten können.
Artikel 7
Sonstige Zusammenarbeit
(1) Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bietet dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg Unterstützung bei folgenden Aufgaben an:
1. Erarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze, Verordnungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften,
2. Erarbeitung von Bundesratsvorlagen in den Bereichen von Stadtentwicklung und Verkehr,
3. Behördenaufbau im Bereich Stadtentwicklung und Verkehr.
(2) Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt seine Bereitschaft, in Einzelfällen
1. kurzfristig weitere Fachleute nach Brandenburg zu entsenden, um Angehörige des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg in Einzelfragen des Verwaltungshandelns einzuführen,
2. weitere einzelne Verwaltungsaufgaben im Land Brandenburg durch Angehörige des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vorbereiten zu lassen,
3. weitere Hospitationsmöglichkeiten anzubieten
4. bei der Beschaffung von technischen Geräten und bei der Einführung von ADV-Technik behilflich zu sein.
Artikels
Verfahrensregelung
(1) Beide Seiten benennen je einen Koordinator zur Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung.
(2) Für alle Angebote gilt, daß sie einer konkreten Anforderung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg an das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bedürfen. Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen kommt im Rahmen seiner personellen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten dieser Anforderung nach. Andernfalls wird die Anforderung zwischen den Ko-ordinatoren des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel erörtert, Einvernehmen herzustellen.
Artikel 9
Anpassung der Verwaltungsvereinbarung an künftige Entwicklungen
Weitergehende Formen der Zusammenarbeit werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, die Verwaltungsvereinbarung den Notwendigkeiten anzupassen, die in Folge des fortschreitenden Aufbaus der Verwaltung im Geschäfts-1 bereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg und im Interesse einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen eintreten.
Artikel 10
Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvereinbarung wird für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Beide Seiten können vereinbaren, die Geltungsdauer jeweils um zwei Jahre zu verlangern.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Düsseldorf am 13. Februar 1991 in zwei Urschriften.
Für die Landesregierung Brandenburg
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Jochen Wolf
Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Stadtentwicklung
und Verkehr
Franz-Josef Kniola
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