Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Steuerverwaltung, des Haushalts- und Kassenwesens und der Festsetzung und Zahlbarmachung der Bezüge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Vom 30. April 1991 ¹)
Historisch:
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Steuerverwaltung, des Haushalts- und Kassenwesens und der Festsetzung und Zahlbarmachung der Bezüge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Vom 30. April 1991 ¹)
30. 4. 91 (1)
205. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1991 = MB1. NW. Nr. 67 einschl.)
101
Verwaltungsvereinbarung zwischen
der Regierung des Landes Brandenburg
und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
über
die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Steuerverwaltung, des Haushalts- und
Kassenwesens und der Festsetzung und
Zahlbarmachung der Bezüge der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
Vom 30. April 1991 ¹)
Die Regierungen der Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen
schließen auf der Grundlage von Artikel l Abs. 3 des Abkommens zwischen'der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990 folgende Vereinbarung:
Artikel l
In dem Bewußtsein der besonderen Bedeutung eines geordneten Haushaltswesens und einer funktionsfähigen Verwaltung für die Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse in Deutschland bekräftigen die Landesregierung Brandenburg und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ihre Absicht, ihre auf der Grundlage partnerschaftlicher Beziehungen praktizierte Zusammenarbeit in den in diesem Abkommen angesprochenen Bereichen künftig fortzusetzen.
Artikel 2
,Es wird angestrebt, daß sich die Finanzminister des Landes Brandenburg und des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens einmal pro Jahr zu einem Informationsaustausch treffen. Im Bedarfsfall treffen sich die Staatssekretäre.
Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, auf der Ebene der mit den Gegenständen dieser Vereinbarung befaßten Fachabteilungen der Ministerien einen gegenseitigen Informationsaustausch einzurichten.
Artikel 3
Die vertragschließenden Landesregierungen werden Partnerschaften zwischen nachgeordneten Behörden der •Finanzverwaltung weiterhin fördern.
Artikel 4
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird im Rahmen der haushaltsmäßigen und personellen Möglichkeiten den Aufbau effizienter Verwaltungsstrukturen in Brandenburg durch folgende Maßnahmen weiterhin unterstützen:
1. Förderung des Aufbaus des Finanzministeriums, der Oberfinanzdirektion und der Finanzämter und Hilfe bei der Durchführung einer gesetzmäßigen Steuerfestsetzung und Steuererhebung durch
- Beratung
- Schulung von Beschäftigten des Landes Brandenburg
- Entsendung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen
- Hospitationsangebote für die Beschäftigten des Landes Brandenburg in Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Hilfe beim Aufbau einer für die Festsetzung und Zahlbarmachung der Bezüge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zuständigen Verwaltung durch
- Beratung
. - Schulung von Beschäftigten des Landes Brandenburg
- Entsendung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen in Einzelfällen
- Hospitationsangebote für die Beschäftigten des Lan-, des Brandenburg in Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen.
3. Hilfe bei der Haushaltsaufstellung und Haushaltsplanung, beim Haushaltsvollzug sowie beim Aufbau einer Kässenverwaltung und bei der Kreditfinanzierung des Haushalts durch
- Beratung
- Schulung von Beschäftigten des Landes Brandenburg
- Entsendung vqn Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen in Einzelfällen
- Hospitationsangebote für die Beschäftigten des Landes Brandenburg in Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen >
- verwaltungsmäßige Abwicklung von Aufgaben des Landes Brandenburg in Nordrhein-Westfalen nach Abstimmung im Einzelfall.
4. Hilfe bei der Einrichtung und beim Ausbau der automatisierten Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, im Haushalts- und Kassenwesen und bei der Festsetzung und Zahlbarmachung der Bezüge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes durch
- Beratung
- Schulung von Beschäftigten des Landes Brandenburg
- Entsendung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen in Einzelfällen
- Hospitationsangebote für die Beschäftigten des Landes Brandenburg in Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen
- verwaltungsmäßige Abwicklung von Aufgaben des Landes Brandenburg in Nordrhein-Westfalen nach Abstimmung im Einzelfall.
Artikel 5
Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg auch künftig durch folgende Maßnahmen unterstützen:
- Hilfe beim Aufbau von'Bildungseinrichtungen
- Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien
- Entsendung von Dozenten nach Brandenburg
- Schulung von Lehrenden des Landes Brandenburg
- Hospitationsangebote für Lehrende des Landes Brandenburg
- Hospitationsangebote für Anwärter des mittleren und gehobenen Dienstes und für Nachwuchskräfte des höheren Dienstes des Landes Brandenburg in Dienststellen der nordrhein-westf älischen Finanzverwaltung.
Artikel 6
Voraussetzung für Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ist, daß das Finanzministerium Brandenburg eine konkrete Anforderung an das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen richtet Kann das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten und der bewilligten Haushaltsmittel einer Anforderung nicht nachkommen, so wird die Angelegenheit zwischen den beiden Ministerien mit dem Ziel erörtert, Alternativen zu entwickeln und Einvernehmen herzustellen.
Artikel?
Von dieser Vereinbarung bleibt die Zusammenarbeit in den übrigen korrespondierenden Geschäftsbereichen der Finanzministerien der Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen unberührt.
') MBL NW. 1991 S. 1062.
204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1991 = MBl. NW. Nr. 54 einschl.)
30. 4. 91 (2)
Artikel 8
Diese Verwaltungsvereinbarung wird für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Beide Seiten können vereinbaren, die Geltungsdauer zu verlängern.
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Artikel 9
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Düsseldorf, den 30. April 1991
Für die Landesregierung Brandenburg
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister Klaus-Dieter Kühbacher
Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister Heinz Schleußer