Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Bekanntmachung über die Vereinbarung über eine zweite Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990 Vom 9. Dezember 1996 ¹)

 

Historisch:

Bekanntmachung über die Vereinbarung über eine zweite Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990 Vom 9. Dezember 1996 ¹)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.) »• 12. 96 (1)


Bekanntmachung über die Vereinbarung
über eine zweite Verlängerung des Abkommens
zwischen der Regierung des Landes Brandenburg
und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990
Vom 9. Dezember 1996 ¹)

In Düsseldorf ist am 9. Dezember 1996 eine Vereinbarung über die zweite Verlängerung des Abkommens der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990 unterzeichnet worden.

Das Abkommen wird nachstehend bekanntgegeben.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Vereinbarung über eine zweite Verlängerung

des Abkommens zwischen

der Regierung des Landes Brandenburg

und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen

über umfassende Zusammenarbeit

vom 27. November 1990

1. Die Landesregierungen von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen stellen fest, daß sich das Abkommen zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990, das am 26. April 1994 zunächst bis zum 31. Dezember 1996 verlängert wurde, bewährt und entscheidend zum Aufbau einer demokratischen und rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz im Land Brandenburg beigetragen hat.

2. Die Landesregierungen von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen stimmen darin überein, daß das Abkommen auch weiterhin eine bedeutsame Grundlage für die umfassende Zusammenarbeit beider Länder bleibt.

3. Beide Landesregierungen sind sich darin einig, daß auch in den kommenden Jahren eine Unterstützung aus Nordrhein-Westfalen unerläßlich ist, um den weiteren Aufbau im Land Brandenburg nicht zu gefährden. Das gilt insbesondere für die Bereiche der Justiz und der Steuerverwaltung.

4. Getragen von dem Willen, die gedeihliche partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen weiterzuführen und zu vertiefen, vereinbaren die Regierungen beider Länder nach Artikel 13 des Abkommens, seine Geltungsdauer über den 31. Dezember 1996 hinaus bis zum 31. Dezember 1998 zu verlängern.

5. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Düsseldorf am 9. Dezember 1996 in zwei Urschriften.,

Für die Landesregierung Brandenburg

Der Ministerpräsident Manfred Stolpe

Für die Landesregierung ' . Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident Johannes Rau

') MBL NW. 1997 S. 15.