Historische SMBl. NRW.
Historisch: NRW-Wappenzeichen RdErl.d. Innenministers v. 17.2.1984- I B 3/17-62.10
Historisch:
NRW-Wappenzeichen RdErl.d. Innenministers v. 17.2.1984- I B 3/17-62.10
NRW-Wappenzeichen
RdErl.d. Innenministers v. 17.2.1984- I B 3/17-62.10
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Von verschiedener Seite, insbesondere von Verbänden, Vereinen und Firmen, ist
wiederholt der Wunsch geäußert worden, das Landeswappen verwenden oder abbilden
zu dürfen, etwa als Kennzeichen der Zugehörigkeit zu Nordrhein-Westfalen oder
der Verbundenheit mit ihm oder als Herkunftszeichen für Handelsprodukte. Diesen
Anliegen kann regelmäßig nicht entsprochen werden, weil das Landeswappen nach
seiner historischen und rechtlichen Funktion grundsätzlich staatlichen Stellen
vorbehalten ist (§§ l, 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom
16. Mai 1956 (GV. NRW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.
Februar 1984 (GV. NRW.S. 197) - SGV. NRW. 113 -.
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Gleichwohl soll dem bestehenden Bedürfnis, die Verbundenheit mit dem Land
Nordrhein-Westfalen durch Verwendung eines Symbols zum Ausdruck zu bringen,
entsprochen werden. Zu diesem Zweck erteile ich gemäß § l Abs. 2 der Verordnung
über die Führung des Landeswappens folgende allgemeine Genehmigung:
Zur Verwendung durch jedermann gebe ich das nachfolgend abgebildete
„NRW-Wappenzeichen" frei. Das NRW-Wappenzeichen kann entweder in den
Landesfarben (Anlage: Abb. 1) oder in Schwarz-Weiß (Anlage: Abb.
2) verwendet werden.
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Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten - Chef der
Staatskanzlei - und den übrigen Ministerien.
MBl. NRW. 1984 S. 186.
Anlagen: