Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bereinigung der Verwaltungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen; hier: Herausgabe des Grundwerks der „Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)“ RdErl. d. Innenministers v. 11.5.1960 - I B 3/15 – 18.16
Historisch:
Bereinigung der Verwaltungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen; hier: Herausgabe des Grundwerks der „Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)“ RdErl. d. Innenministers v. 11.5.1960 - I B 3/15 – 18.16
Bereinigung der
Verwaltungsvorschriften
für das Land Nordrhein-Westfalen;
hier: Herausgabe des Grundwerks der „Sammlung desMinisterialblattes
für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)“
I B 3/15 – 18.16
Das Grundwerk der Sammlung des Ministerialblattes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) wird ab Ende April 1960 ausgeliefert.
Diese Sammlung schließt an die „Sammlung des bereinigten Landesrechts
Nordrhein-Westfalen (GS. NW.)“ an, die in Ausführung des Gesetzes zur
Bereinigung des neueren Landesrechts vom 4. Juni 1957 (GV. NW. S. 119) am 3.
Dezember 1957 herausgegeben worden ist. Die Herausgabe der SMBl. NW. stellt
somit eine weitere Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich des
Vorschriftenbestandes dar.
Die Sammlung erscheint in Loseblattform. Das Grundwerk umfasst 8 Bände,
welche auch die in nächster Zeit zu erwartenden Veröffentlichungen aufnehmen
können. Die Sammlung ist nach Sachgebieten geordnet, die durch Gliederungsnummern
in Angleichung an die Sammlung des bereinigten Landesrechts gekennzeichnet
sind. Sie wird durch die Ausgabe C des Ministerialblattes, die gleichfalls in
Loseblattform erscheint, fortgeführt.
Die Sammlung bezweckt, die geltenden Verwaltungsvorschriften übersichtlich
zusammenzufassen. Die bis zur Herausgabe der Sammlung erschienenen
Bekanntmachungsblätter, welche von der Bereinigung erfasst worden sind, werden
entbehrlich. Zum Teil sind sie als Arbeitsgrundlage auch nicht mehr verwendbar,
weil für die Herausgabe des Grundwerks zahlreiche Verwaltungsvorschriften
geändert worden sind. Diese Änderungen werden außerhalb des Grundwerks nicht
bekanntgemacht.
Die negative Abschlusswirkung der Sammlung hat die Landesregierung in der
Verwaltungsverordnung vom 11. Mai 1960 festgelegt.
Unberührt von der negativen Abschlussklausel bleiben
Die Verwaltungsverordnung vom 11. Mai 1960 brauchte die Frage nicht zu
regeln, welche Verwaltungsvorschriften der Prüfung abgeschlossener
Tatbestände zugrunde zu legen sind. Diese Frage beantwortet sich nach den
Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Soweit in der Sammlung selbst
auf Verwaltungsvorschriften Bezug genommen wird, die hiernach nur noch für die
Abwicklung bedeutsam sind, sind sie durch den Fußnotenvermerk „Nur für die
Abwicklung noch gültig“ kenntlich gemacht worden.
Die Sammlung hat formell keine positive Abschlusswirkung. Ihr
praktischer Wert wird dadurch jedoch nicht gemindert. Zwar ist im Ernstfall
nicht der Nachweis ausgeschlossen, dass eine Vorschrift aufgehoben oder aus
anderen Gründen, etwa wegen Widerspruchs mit jüngeren oder höherrangigen
Vorschriften, ungültig ist, obwohl sie in der Sammlung abgedruckt ist. Der
Benutzer der Sammlung kann aber in aller Regel darauf vertrauen, dass die
aufgenommenen Vorschriften in der abgedruckten Fassung gültig sind; denn sie
sind, wie unter Ziff. 9 dargetan, unter allen in Betracht kommenden
Gesichtspunkten auf ihre Gültigkeit geprüft worden.
Durch die gleichfalls in Loseblattform erscheinenden Ausgabe C des
Ministerialblattes wird die Sammlung fortgeführt. Die Ergänzungslieferungen
bringen die Sammlung auf den Stand des vorangegangenen Monatsendes. Der
Benutzer braucht also bei laufendem Bezug und umgehender Einordnung der
Ergänzungslieferungen neben der Sammlung nur doch die ab Ende des
vorangegangenen Monats erschienenen Nummern des Ministerialblattes zu
berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Gültigkeit sind alle Vorschriften ausgesondert
worden, die am 1. März 1960 infolge Aufhebung, Ablauf einer Befristung,
eindeutigen inhaltlichen Widerspruchs mit späteren Vorschriften, vollständigen
Vollzugs, endgültigen Wegfalls des Anwendungsbereichs oder aus anderen Gründen
als ungültig anzusehen waren. Als entbehrlich sind daneben alle Vorschriften
und Vorschriftenteile ausgesondert worden, die aus anderen Gründen ihre
Bedeutung verloren haben.
Zur Herstellung der gültigen Fassungen sind in den ursprünglich
veröffentlichten Texten der Vorschriften alle Änderungen der Rechtslage in
materieller und formeller Hinsicht eingearbeitet worden.
Änderungen, Einarbeitungen und Streichungen sind im einzelnen nicht
ausdrücklich gekennzeichnet. Kenntlich gemacht ist lediglich, ob der Erlass bei
Herausgabe der Sammlung überarbeitet oder, im Falle der Zusammenfassung
mehrerer Runderlasse, neugefasst wurde [z.B. „1) (MBl. S. ...); bei
Herausgabe der Sammlung überarbeitet“, bzw. „1) bei Herausgabe der
Sammlung neugefasst; bisher Runderlasse vom ... (MBl. NW. S. …), vom … (MBl. NW. S. …)”]. Zum Teil
haben überarbeitete oder neugefasste Erlasse ein neues Datum erhalten.
Die Fundstellen
des Ursprungerlasses und der Änderungserlasse sind in einer zusammenfassenden
Fußnote angegeben [z.B. „1) (MBl. NW. S. ...)“ bzw. „1) (MBl. NW. S. …) i.d.F. v. ... (MBl. NW. S. …), v. … (MBl. NW. S. )].
Fußnoten, die bereits der ursprünglichen Testfassung eines veröffentlichten Runderlasses beigegeben waren, sind in die Reihenfolge der die neue Textfassung erläuternden Noten eingeordnet worden.
Bei Bezugnahmen
auf Runderlasse, die in der Sammlung abgedruckt sind, ist lediglich auf die
Gliederungsnummer des Bezugserlasses verwiesen worden. Die Fundstellen im
Ministerialblatt ergeben sich aus den Fußnoten zu den Runderlassen.
2 Verwaltung,
3 Rechtsprechung,
4 Zivilrecht und Strafrecht,
5 Verteidigung,
6 Finanzwesen,
7 Wirtschaftswesen,
8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Versorgung,
9
Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen.
Jedem durch eine Gliederungsnummer gekennzeichneten Sachgebiet ist in der
Sammlung ein Inhaltsverzeichnis (=Bestandsverzeichnis) vorgeheftet, das
die unter der Gliederungsnummer aufgenommenen Vorschriften in zeitlicher
Reihenfolge aufführt.
Im Grundwerk ist bei Verweisungen ausschließlich die SMBl. NW. zitiert,
z.B. RdErl. v. 3.8.1959 (SMBl. NW. 102). Bei Erlassen, die nach dem 1. Januar
1960 erschienen sind, ist bei Verweisungen in den Ausgaben A und B des
Ministerialblattes ein Doppelzitat gebraucht worden, wobei die Fundstelle in
der SMBl. NW. nachgestellt worden ist [z.B. RdErl. v. 13.2.1960 (MBl. NW. S. 150/SMBl. NW. 102)].
Das von der Landesregierung angestrebte Ziel der Verwaltungsvereinfachung
kann nur erreicht werden, wenn die Sammlung in der Verwaltungspraxis in
weitest möglichem Umfang zur Grundlage künftiger Verwaltungsarbeit
gemacht wird. Hierzu ist erforderlich, dass die Sammlung durch sofortiges
Einordnen der monatlich erscheinenden Ergänzungslieferungen auf dem neuesten
Stand gehalten wird. Sie sollte jedem Sachbearbeiter zur Verfügung stehen. Das
kann dadurch erreicht werden, dass – abgesehen von vollständigen
Standexemplaren, z.B. in der Bibliothek und bei den Dezernenten – das Grundwerk
sachgebietsweise auf die Sachbearbeiter aufgeteilt wird, so dass z.B. der
Standesbeamte von der Sammlung den Teil „Personenstandswesen, Standesamtswesen“,
Gliederungsnummer 211, erhält.
Die auch in Zukunft bestehen bleibende Jahressammlung des
Ministerialblattes hat für den Bezieher der SMBl. NW. und der Ausgabe C im
wesentlichen die Bedeutung, dass er die ursprüngliche Fassung der vielfach geändert
in die SMBl. NW. aufgenommenen Runderlasse auffinden kann. Dafür kann in
gewissen Fällen ein sachliches Bedürfnis bestehen, weil in der SMBl. NW. zwar
auf Änderungen hingewiesen wird, diese aber im einzelnen nicht kenntlich
gemacht werden. Im übrigen bleibt die Jahressammlung für Bezieher und
Nichtbezieher der SMBl. NW. als chronologischer Hinweis des
Vorschriftenbestandes von Bedeutung.
Im Anschluss an die Heraushabe des Grundwerks werden die veröffentlichten
und nicht veröffentlichten Erlasse des Reiches und Preußens, ferner die nicht
veröffentlichten Runderlasse des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit sie noch
von Bedeutung sind, überarbeitet und in die Sammlung aufgenommen. Mit dem
Abschluss dieser Arbeiten kann in etwa zwei Jahren gerechnet werden.
Um für die Zukunft die Herausgabe nicht veröffentlichter Erlasse
einzuschränken, welche die Verwaltungsarbeit erschweren und den Wert der
Loseblattsammlung mindern, ist eine Anordnung der Landesregierung vorgesehen,
alle Erlasse, die von dauernder Bedeutung und allgemeinem Interesse sind,
grundsätzlich zu veröffentlichen. Der nicht veröffentlichte Erlass soll dann,
nach Maßgabe noch zu treffender Bestimmungen, als Ausgabe nur noch in eng
begrenzten Fällen zugelassen werden.
Abweichungen der Gliederung SMBl. NW.
von der Gliederung GS. NW.
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4 |
Zivilrecht und Strafrecht (Hauptblatt) |
4
Zivilrecht (Bürgerliches Recht und Handelsrecht, Gewerblicher
Rechtsschutz, Urheberecht, unlauterer
Wettbewerb) und Strafrecht |
1113 |
Bundeswahlrecht |
- 111 - |
2004 |
Verwaltungsreform, Vorschlagwesen,
Geschäftsverteilung |
- 20 - |
2011 |
Verwaltungsgebühren |
- 2013 - |
204 |
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit |
- 2032 - |
205 |
Polizeiwesen |
- 2012 - |
2060 |
Allgemeines Ordnungsrecht |
- 2011 - |
2061 |
Einzelmaterien des Ordnungsrechts |
- nicht besetzt - |
213 |
Feuerschutzwesen |
- 213 - Bauwesen,
Feuerschutzwesen |
2190 |
Friedhofswesen |
- 2132 - |
2191 |
Kriegsgräberfürsorge |
- 2173 - |
231 |
Städtebau |
- 230 - |
232 |
Bauaufsicht |
- 2130 - |
233 |
Bauwirtschaft und Verdingungswesen |
- 2130 - |
234 |
Landwirtschaftliches Bauwesen |
- 213 - |
235 |
Baulicher Luftschutz |
- 213 - |
236 |
Staatl. Bauwesen |
- 213 - |
237 |
||
- 233 - |
||
238 |
Wohnraumbewirtschaftung |
- 234 - |
239 |
Kleingartenwesen |
- 235 |
28 |
Gewerbeaufsicht |
- nicht besetzt - |
67 |
Verteidigungslastenrecht |
- 67 (Besatzungslastenrecht, Besatzungsschäden) - |
7102 |
bleibt frei |
- 7102 (gewerberechtliche Nebengesetze) - |
71030 |
Gaststättenrecht |
- 7103 - |
71031 |
Metallhandel |
- 7112 - |
71032 |
Versteigerergewerbe |
- 7117 - |
71033 |
Pfandleihgewerbe |
- 7118 - |
71034 |
Reisebürogewerbe |
- 7119 - |
71035 |
||
Blindenwarenvertrieb |
- 7120 - |
|
7104 |
Unlauterer Wettbewerb, Rabatt- und Zugabewesen |
- 7121 - |
71050 |
Einzelhandel |
- 7105 - |
71051 |
Warenautomaten |
- 7110 - |
7106 bis 7110 |
bleiben frei |
- 7106 – 7110 besetzt - |
7112 |
frei |
- 7112 besetzt - (Verkehr
mit edlen Metallteilen ..) |
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|
7114 bis 7121 |
bleiben frei |
- 7114 – 7121 besetzt - |
7128 |
Kernenergieanlage |
- frei - |
7129 |
Technischer Immissionsschutz |
- frei - |
7134 |
Vermessungswesen, Katasterwesen |
- 7134 (Vermessungswesen) - |
73 |
Außenwirtschaftsrecht; Warenverkehr einschl. Interzonenhandel |
- 74 - |
74 |
Wirtschaftslenkung, Wirtschaftssicherung |
- 77 - |
77 |
Wasserwesen, soweit nicht 75; Wasserstraßen S. 94 |
- 752 (Wasserwirtschaft) - |
7816 |
Bodenverbesserung und Wirtschaftswegebau |
- nicht besetzt - |
7817 |
Verbesserung der Agrarstruktur |
- nicht besetzt - |
7833 |
Tierärztliche Lebensmittelüberwachung |
- 7833 besetzt (Tierschutz) - |
7834 |
Tierschutz |
- 7833 - |
791 |
Naturschutz |
- 791 besetzt - (Natur und
Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung)
Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz Siehe 7823
- |
792 |
Jagdwesen |
- 792 besetzt -
(Jagdwesen, Wildschutz, Wildpflege) - |
84 |
Heimkehrerrecht, Kriegsgefangene, Kriegsgefangenenentschädigung |
- 245 – Kriegsgefangene
(Suchdienst, Registrierung, Nachlässe u.a.) - |