Historische SMBl. NRW.
Historisch: Betriebssatzung für den Landesbetrieb Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Hagen RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2002 - 52/12 – 27.28.29 –
Historisch:
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Hagen RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2002 - 52/12 – 27.28.29 –
Betriebssatzung
für den Landesbetrieb
Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Hagen
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2002
- 52/12 – 27.28.29 –
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Leistungsverzeichnis
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 4 Geschäftsleitung
§ 5 Geschäftsordnung
§ 6 Aufsicht
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 7 Grundsatz
§ 8 Betriebsvermögen
§ 9 Finanzierung
§ 10 Wirtschaftsplan
§ 11 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 12 Versicherungsschutz
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 13 Buchführung und Jahresabschluss
§ 14 Zahlungsverkehr
V. Abschnitt
§ 15 In-Kraft-Treten
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1
Rechtsform und Sitz
1
Das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum
Hagen (GGRZ Hagen) wird als
Landesbetrieb nach § 14a Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Mai 2000 (GV. NRW.S. 462),
in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.April 1999 (GV. NRW.S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 2.Juli 2002 (GV. NRW.S. 284), geführt.
2
Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Hagen.
§ 2
Aufgaben
1
Der Landesbetrieb berät und unterstützt die Behörden und Einrichtungen des
Landes bei dem Einsatz der Informationstechnik und führt Aufträge zur Durchführung
von Datenverarbeitungsaufgaben aus allen Geschäftsbereichen der
Landesverwaltung aus.
Der Landesbetrieb
bietet insbesondere folgende Leistungen an:
- Entwicklung und
Bereitstellung von IT-Verfahren einschließlich der Anwenderschulung,
- Pflege- und Supportleistungen,
- Rechenzentrums- und Serverleistungen,
- Zentrale Massendruck-, Postnachbearbeitungs- und –versanddienste.
2
Der Landesbetrieb kann IT-Leistungen und sonstige damit mittelbar oder
unmittelbar im Zusammenhang stehende Leistungen auch für Dritte erbringen,
insbesondere für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der
Landesverwaltung, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht
beeinträchtigt wird.
3
Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb zusätzliche Aufgaben und Aufträge
zuweisen.
4
Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die
nach dem Berufbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) geforderten
Voraussetzungen erfüllt.
§ 3
Leistungsverzeichnis
Alle vom Landesbetrieb
zu erbringenden Leistungen werden in einem Leistungsverzeichnis festgelegt.
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§
4
Geschäftsleitung
1
Der Leiter oder die Leiterin führen die Geschäfte des Landesbetriebes nach den
Bestimmungen dieser Betriebssatzung.
2
Der Leiter oder die Leiterin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in
rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und
außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von
grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
3
Der Leiter oder die Leiterin ist
Vorgesetzte aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und
disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom
01. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.
Dezember 1998 (GV. NRW. S. 774) – SGV. NRW.2030 -, und der Verordnung zur Bestimmung
der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im
Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 25. November 1997 (GV. NRW.S. 423 /SGV. NRW.20340). Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von
Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter richten
sich nach dem RdErl. des Innenministeriums vom 27.01.1998 (MBl. NRW S. 202/SMBl. NRW. 20310).
4
Die Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Landesbetriebes wird in der
Geschäftsordnung geregelt.
§
5
Geschäftsordnung
Die Organisation, der
interne Geschäftsablauf sowie der Innendienst und der Dienst- und
Geschäftsverkehr nach außen werden durch die Geschäftsordnung und die sie
ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt.
§
6
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist
das Innenministerium.
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
§
7
Grundsatz
1
Ziel des Landesbetriebes ist eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung in
Verbindung mit einem möglichst hohen Kostendeckungsgrad.
2
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die
Eigenart des Landesbetriebes nach § 14 a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO
Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht. Die Abweichungen und
Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde – ggf. unter Beteiligung des
Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs – zu treffen.
§
8
Betriebsvermögen
Dem Landesbetrieb
werden als Betriebsvermögen alle zum 01.01.2003 vorhandenen Wirtschaftsgüter
des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem
Landesbetrieb werden ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum
unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Vermögen (Grund und
Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im
Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb gegen Entgelt zur
Nutzung überlassen.
§
9
Finanzierung
1
Der Landesbetrieb erbringt seine Leistungen aufgrund von mit den Auftraggebern
geschlossenen Vereinbarungen (Aufträge) gegen Entgelt. Die Aufsichtsbehörde
kann mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO
Ausnahmen zulassen.
2
Die Höhe der Entgelte wird in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden
Entgeltverzeichnis festgelegt. Die Entgelte für Leistungen an Behörden und
Einrichtungen des Landes dürfen die
Selbstkosten nicht übersteigen.
3
Die Aufgaben des Landesbetriebes gem. § 2 Abs.4 werden durch Zuführungen aus
dem Landeshaushalt sichergestellt.
4
Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und –abwicklung werden in einer
Benutzungsordnung geregelt.
§
10
Wirtschaftsplan
1
Der Landesbetrieb stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem
Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.
2
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden
Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt.
Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu
begründen.
3
Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und
Umlaufvermögens, Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel
(Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen usw.) dargestellt. Als
Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden
Finanzierungsmittel nachgewiesen.
4
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan
Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit
den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.
5
Die Stellenübersicht umfasst alle Beschäftigten des Landesbetriebes. Die im
Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.
§
11
Ausführung des Wirtschaftsplans
1
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die
eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete
Wirtschaftsführung.
2
Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur
überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan
veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
3
Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der
Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen
erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes
veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige
Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.
4
Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und, soweit die
Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen können mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde Rücklagen gebildet werden. Soweit danach ein Überschuss
verbleibt, ist dieser an den Landeshaushalt abzuführen.
5
Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen:
1. der
Wirtschaftsplan,
2. das
Leistungsverzeichnis,
3. die
Benutzungsordnung,
4. das
Entgeltverzeichnis,
5. die
Geschäftsordnung,
6. die Errichtung und Auflösung von Außenstellen,
7. wesentliche Veränderungen der Organisations- oder
Aufgabenstruktur, sowie die Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte.
§
12
Versicherungsschutz
1
Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs-
und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. Inhaltlich
weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter
Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.
2
Es gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes. Die Höhe der für den
Versicherungsschutz zu entrichtenden Prämien wird vom Finanzministerium
festgelegt. Das Finanzministerium kann zulassen, dass anstelle der
Eigenversicherung zur Deckung spezieller Risiken Fremdversicherungen
abgeschlossen werden können.
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§
13
Buchführung und Jahresabschluss
1
Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung
und stellt in den ersten 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres
(Haushaltsjahr) einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264
Handelsgesetzbuch) auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung und eine
Betriebsbuchführung ein. Die VV zu § 74
LHO und die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)- Anlage 3 zu den VV zu §
79 LHO – sind zu beachten.
Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und
steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht die
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Abweichungen zulässt.
Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 316 ff. HGB zu
prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt mit Einwilligung des Finanzministeriums
und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes
den Abschlussprüfer. Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf
Kosten des Landesbetriebes Sonderprüfungen anordnen.
Spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der
Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß
§ 87 LHO.
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn
anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
§
14
Zahlungsverkehr
1
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften
der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage zu VV Nr. 5.2 zu § 79
LHO) entsprechend anzuwenden.
2
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto
bei einer Filiale der Deutschen
Bundesbank oder bei der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Das Girokonto nimmt
täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.
V. Abschnitt
§
15
In-Kraft-Treten
Diese Betriebssatzung
tritt am 01.01.2003 in Kraft. Im Übrigen gelten die bisher für das GGRZ Hagen ergangenen
Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen sowie Dienstvereinbarungen und
weitere interne Regelungen zunächst fort.
MBl. NRW. 2003 S. 32