Historische SMBl. NRW.
Historisch: Durchführung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I. S. 157) RdErl. d. Innenministeriums vom 08.03.2001 III A 4 – 38.20.25 - 3189/01
Historisch:
Durchführung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I. S. 157) RdErl. d. Innenministeriums vom 08.03.2001 III A 4 – 38.20.25 - 3189/01
Durchführung der
Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 16. Februar 1999 (BGBl. I. S. 157)
RdErl. d. Innenministeriums vom
08.03.2001
III A 4 – 38.20.25 - 3189/01
Die Ausbilder-Eignungsverordnung ist im Unterschied zum Berufsbildungsgesetz
nicht berufs-, sondern bereichsbezogen. Sie gilt nicht nur für Ausbilderinnen
und Ausbilder, die für einen Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes,
sondern auch für diejenigen, die innerhalb des öffentlichen Dienstes für einen
Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft ausbilden.
Der Begriff der Ausbilderin oder des Ausbilders ist im Berufsbildungsgesetz
nicht definiert. Er umfasst jedenfalls die Ausbildungsbeauftragten einer
Organisationseinheit (z.B. Amt, Abteilung, Dezernat, Fachbereich, Institut)
sowie alle Beschäftigten und die in ihrem Bereich an einem oder mehreren
Ausbildungsplätzen für die Vermittlung der im Ausbildungsplan geforderten
Kenntnisse und Fertigkeiten verantwortlich sind. Maßgebend ist die Funktion,
die der oder dem einzelnen Beschäftigten im Rahmen der Ausbildung zukommt.
Beschäftigte, die einzelne Auszubildende lediglich in begrenztem Umfang am Arbeitsplatz
anleiten und praktische Hinweise oder Hilfen geben, ohne dass ihnen ein
maßgebliches Weisungs- oder Kontrollrecht zusteht, sind keine Ausbilderinnen
oder Ausbilder.
§ 20 BBiG verlangt von den Ausbilderinnen und Ausbildern neben der persönlichen
Eignung die fachliche Qualifikation sowie berufs- und arbeitspädagogische
Kenntnisse. Die fachliche Eignung besitzt, wer in allen Bereichen – nicht nur
auf Teilgebieten – der zu vermittelnden Ausbildung das erforderliche
theoretische und praktische Wissen besitzt sowie in der Lage ist, die
Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsplan durchzuführen und die Anwendung des
Gelernten durch die oder den Auszubildenden in der Praxis zu überprüfen (BVerwG
Beschluss vom 03.03.1981 – 5 B 35.80).
Die Voraussetzungen für den Nachweis der als Ausbilderinnen und Ausbilder
tätigen Beamtinnen und Beamten ergeben sich aus § 15 a der Laufbahnverordnung
NRW.
Zuständige Stelle für die Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse sind für die in § 3 Nr. 1 der Zweiten
Berufsbildungs–Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553),
zuletzt geändert am 23.03.1999 (GV. NRW. S. 86) - SGV. NRW. 7123 - bezeichneten
Bereiche die Studieninstitute für kommunale Verwaltung, die zu
unterschiedlichen Zeiten allein oder in gegenseitiger Zusammenarbeit Lehrgänge
durchführen. Über die jeweiligen Termine kann gegebenenfalls die Leitstelle der
Studieninstitute für kommunale Verwaltung, Lindenallee 13-17, 50968 Köln,
Auskunft geben.
MBl. NRW. 2001 S.
556.