Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben durch Beschluß der Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein vom 21.11.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 81).
Berufsordnung
für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Nordrhein
vom 19. November 2003
Die Kammerversammlung der
Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2003 aufgrund
des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641),
folgende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer
Nordrhein beschlossen.
Apothekerinnen und Apothekern obliegt die
ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Hierdurch erfüllen
sie eine öffentliche Aufgabe. Sie üben einen seiner Natur nach freien Beruf aus.
(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind
verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang
mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich
innerhalb und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass sie
diesem Vertrauen gerecht werden.
(2) Die Apothekerin und der Apotheker, die ihren Beruf
ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die
für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
§ 2
Die Apothekerin und der Apotheker sind zur
Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung
ihres Berufes bekannt werden. Darüber hinaus haben sie alle unter ihrer Leitung
tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit
zu verpflichten und dies schriftlich festzuhalten.
§ 3
Die Apothekerin und der Apotheker sind
verpflichtet, die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Gesetze und
Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten und darauf
gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
§ 4
Die Apothekerin und der Apotheker sind
verpflichtet, bei der Ermittlung, Erkennung und Erfassung von
Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Sie haben ihre Feststellungen oder
Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich
mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 der Apothekenbetriebsordnung bleibt
unberührt.
Die Apothekerin und der Apotheker sind
verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu
verhalten. Sie haben die Interessen und das Ansehen des Betriebes, in dem sie
tätig sind, im und außer Dienst zu wahren.
§ 6
Die Apothekerin und der Apotheker sind
verpflichtet, in Ausübung ihres Berufes mit den Personen und Institutionen des
Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit nicht ihre Berufspflicht gemäß § 2
berührt wird. Unzulässig sind jedoch gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene
Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte
Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisungen von
Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne volle Angabe der
Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können.
§ 7
Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die
Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, verstößt gegen die
Berufspflichten. Hiervon unberührt bleiben Beratungen, soweit diese zur
Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.
§ 8
Eine Apothekerin und ein Apotheker, die eine
nach der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker zugelassene
Weiterbildung auf einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich anzeigen, ohne das
Recht zum Führen der Bezeichnung zu besitzen, verstoßen gegen ihre
Berufspflichten.
§ 9
(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter
ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt
oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch
oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung der Apothekerin und
des Apothekers darf ihrem beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung
der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen. Die
Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der
Apotheker ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In
diesem Sinn sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken
und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen
der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apothekerin und des Apothekers
erhalten und gefördert werden.
(2) Nicht erlaubt sind insbesondere:
1. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden
einheitlichen Apothekenabgabepreis,
2. das Abweichen von den geltenden
wettbewerbsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Entgeltpflichtigkeit bei der
Erbringung von Dienstleistungen;
3. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den
Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch ( SGB V ), in der jeweils
geltenden Fassung;
4. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln und
Arzneimittelproben;
5. die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der
Ausübung des Apothekerberufes und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang
stehen;
6. gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Verträge,
Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere
Apotheken von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise
auszuschließen;
7. das Überschreiten der sich aus dem allgemeinen
Wettbewerbsrecht, insbesondere dem Heilmittelwerbegesetz ergebenden Grenzen
beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Im Übrigen ist beim
Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben das Verbot der übertriebenen
Werbung zu berücksichtigen.
8. werbende Hinweise auf Verhaltensweisen, die nach der Berufsordnung,
insbesondere den vorstehenden Nummern 1 bis 7, und anderen Rechtsvorschriften
untersagt sind.
Darüber hinaus ist Apothekerinnen und
Apothekern untersagt
a) Werbung für Arzneimittel, soweit
- sie nicht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines
Heilberufes entspricht oder sich nicht im Rahmen der üblichen Werbung anderer
Anbieter gleicher Waren hält;
- bei der Werbung für Arzneimittel die Apothekerinnen und
Apotheker ihrer besonderen Verantwortung für die Verhinderung von
Arzneimittelfehlgebrauch nicht gerecht werden;
b) Werbung für apothekerliche Dienstleistungen, soweit sie
ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und den Geboten
einer wahren und sachlichen Information nicht entspricht;
c) das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen
Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals;
d) redaktionelle Werbung zu veranlassen oder zu dulden;
e) das werbliche Herausstellen der Abgabe von Speisen und
Getränken zum Verzehr in der Apotheke mit Ausnahme von Probieraktionen aus dem
Angebot des apothekenüblichen Nebensortiments.
§ 10
Die Berufsordnung vom 19. November 2003 tritt
14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apothekerinnen und
Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NRW.1995, S. 1008 f.), geändert durch Beschluss vom 11. Juni 1997 (MBl. NRW. 1997, S. 1190)
und durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 (MBl. NRW. 1998, S. 860) außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 22. April 2004
Ministerium für Gesundheit,
Soziales,
Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.83 –
Im Auftrag
G o d r y
Die vorstehende
Neufassung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der
Apothekerkammer Nordrhein vom 19. November 2003 wird hiermit ausgefertigt und
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen
Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 28. April 2004
Karl-Rudolf M a t t e n k l o t
z
Präsident
MBl.
NRW. 2004 S. 563