Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31.8.2001

 

Historisch:

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31.8.2001

Prüfungsordnung
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 31.8.2001

Inhalt

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Befangenheit
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
II. Abschnitt
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung
§ 9 Anmeldung
§ 10 Entscheidung über die Zulassung
§ 11 Regelung für Behinderte
§ 12 Prüfungsgebühr
III. Abschnitt
Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 13 Prüfungsgegenstand
§ 14 Gliederung der Prüfung
§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 16 Nicht – Öffentlichkeit
§ 17 Leitung und Aufsicht
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertung
§ 22 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 23 Prüfungszeugnis
§ 24 Nicht bestandene Prüfung
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 25 Wiederholungsprüfung
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26 Rechtsmittel
§ 27 Prüfungsunterlagen
§ 28 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 29 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 30 Inkrafttreten

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 31. August 2001 erlässt das beschlussfassende Organ der Zahnärztekammer Nordrhein in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2001 gem. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2001- III B3-0142.2- genehmigt worden ist.

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Aufstiegsfortbildung erworben worden sind, Fortbildungsprüfungen durch.

(2) Die Aufstiegsfortbildung soll ermöglichen, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Handlungskompetenzen, die sich aus den vielfältigen Anforderungen und Veränderungen der praxisbezogenen Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche ergeben; zu vertiefen, weiterzuentwickeln und den Aufstiegswillen des einzelnen zu fördern.

(3) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftrage der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Nordrhein längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrer einer berufsbildenden Schule werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Nordrhein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassungsentscheidung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Des weiteren dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder beim gleichen Arbeitgeber tätig sind.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle; während der Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Nordrhein die Durchführung der Fortbildungsprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen. Sind der Vorsitzende und der Stellvertreter bei einer Prüfung gemeinsam verhindert, so wählt der Prüfungsausschuss aus seiner Mitte nur für die anstehende Prüfung einen Vorsitzenden.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Nordrhein.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt.

(2) Die Zahnärztekammer Nordrhein setzt Prüfungstermin, Ort und Zeitablauf der Fortbildungsprüfung fest und gibt diese Daten rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.

§ 8
Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer an den beruflichen Bildungsmaßnahmen in der Gesamtheit teilgenommen hat, die der Fortbildung dienen.

(2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich durch besondere Rechtsvorschriften.

§ 9
Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die von der Zahnärztekammer Nordrhein bestimmten Stelle unter Beachtung der Anmeldefrist zu richten.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung sind beizufügen:

a) Angaben über die in § 8 genannten Voraussetzungen
b) Nachweise, die sich aus den besonderen Rechtsvorschriften ergeben.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die Zahnärztekammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(4) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden. Wird die Täuschungshandlung erst später bekannt, so kann der Prüfling nach Anhörung in entsprechender Anwendung des § 19 von der Prüfung ausgeschlossen oder im Falle des erfolgreichen Bestehens der Abschlussprüfung diese vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt werden.

§ 11
Regelung für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Behinderten zu erörtern.

§ 12
Prüfungsgebühr

Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die Zahnärztekammer Nordrhein zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der entsprechenden Gebührenordnung.

III. Abschnitt
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 13
Prüfungsgegenstand

Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt Ziel, Inhalt und Anforderungen der Fortbildungsprüfung durch besondere Rechtsvorschriften.

§ 14
Gliederung der Prüfung

(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften (Prüfungsanforderungen).

(2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, auch Teilprüfungen vorsehen.

§ 15
Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben werden von einem Ausschuss erstellt, den die Zahnärztekammer Nordrhein bestellt.

§ 16
Nicht - Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Beauftragte der zuständigen obersten Landesbehörde, der zuständigen Stelle, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer dem widerspricht.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen oder bei wiederholter Aufforderung den ergangenen Anweisungen zuwiderhandeln, können durch die aufsichtführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 20
Rücktritt , Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, der im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen ist.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der ggf. anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Fortbildungsordnung oder soweit diese darüber keine Bestimmung enthält, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:

- Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
100 - 92 Punkte = Note sehr gut;

- Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
unter 92 - 81 Punkte = Note gut;

- Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
unter 81 - 67 Punkte = Note befriedigend;

- Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
unter 67 - 50 Punkte = Note ausreichend;

- Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
unter 50 - 30 Punkte = Note mangelhaft;

- Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
unter 30 - 0 Punkte = Note ungenügend

(2) Der nach § 15 errichtete Ausschuss zur Erstellung der Prüfungsaufgaben erstellt Richtlinien für die Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben.

(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen.

(4) Die Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

§ 22
Feststellung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest. Dabei bezieht er die Ergebnisse von Teilprüfungen gem. § 14 Abs. 2 ein.

(2) Zur Bestehensregelung der Prüfung wird auf die besonderen Rechtsvorschriften verwiesen.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung oder Teilprüfung (§ 14 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 23
Prüfungszeugnis

Dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung auszustellen. Es muss enthalten:

1. Bezeichnung des Fortbildungszieles
2. Personalien des Prüfungsteilnehmers
3. Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der besonderen Rechtsvorschriften
4. Datum der Fortbildungsprüfung
5. Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Präsidenten der Zahnärztekammer Nordrhein mit Siegel.

§ 24
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. In diesem Bescheid ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 25 ist hinzuweisen, insbesondere darauf, welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 25
Wiederholungsprüfung

Die einzelnen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung ergeben sich aus den "Besonderen Rechtsvorschriften".

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber resp. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der entsprechenden Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.

§ 27
Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu geben.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 28
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 29
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern gem. § 13 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Zahnärztekammer Nordrhein freigestellt werden, wenn er vor dem Prüfungsausschuss einer zuständigen Stelle eine Prüfung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht.

(2) Eine vollständige Freistellung von der Prüfung ist nicht zulässig.

§ 30
Inkrafttreten

Diese Ordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.

Genehmigt.
Düsseldorf, den 13. Dezember 2001
Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2 –
Im Auftrag
( G o d r y )

Die vorstehende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der ZÄK Nordrhein wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 2. Januar 2002
Dr. Peter E n g e l
Präsident

MBl. NRW. 2002 S. 318.