Historische SMBl. NRW.

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Historisch: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin oder zum Dental-Hygieniker (DH) vom 23. 3. 2000/20. 5. 2000 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe v. 20. 5. 2000¹)

 

Historisch:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin oder zum Dental-Hygieniker (DH) vom 23. 3. 2000/20. 5. 2000 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe v. 20. 5. 2000¹)

20. 5. 00 (1)

251. Ergänzung - SMB1. NEW. - (Stand 31. 12. 2000 = MB1. NRW. Nr. 79 einschl.)


Besondere Rechtsvorschriften

für die Fortbildungsprüfung

der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen

und Zahnarzthelfer

zur Dental-Hygienikerin

oder zum Dental-Hygieniker (DH)

vom 23. 3. 2000/20. 5. 2000 der Zahnärztekammer

Westfalen-Lippe v. 20. 5. 2000¹)

Inhalt

§ l Ziel der Abschlußprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Inhalt der Prüfung

§ 4 Gliederung der Prüfung

§ 5 Schriftliche Prüfung

§ 6 Mündliche Prüfung

§ 7 Praktische Prüfung

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

§. 9 Bestehen der Prüfung

§ 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 11 Inkrafttreten

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 20. Mai 2000 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23: Februar 2000 gem. § 46 Abs. l in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGB1. I S. 596), die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin oder zum Dental-Hygieniker (DH)" als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen beschlossen:

§1

Ziel der Abschlußprüfung , . und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin oder zum Dental-Hygieniker (DH) erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle" gem. § 91 BBiG Prüfungen nach den §§ 3-7 dieser Ordnung durch.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, u.a.

- zur Beurteilung. von physiologischen und pathologischen Zusammenhängen in der Mundhöhle und zur befundabhängigen Ausrichtung der eigenen Arbeit

- zur Erkennung von extra- und intraoralen Veränderungen beim Patienten

- in der fachlichen Information, Instruktion und Motiva-,tion der Patienten über Entstehung und Verhütung oraler Erkrankungen

- in der instrumentellen Herstellung oralhygienischer Verhältnisse

.-• bei den erweiterten, begleitenden Behandlungsmaßnahmen von Gingivitis- und Parodontitispatienten

- in der Organisation der Arbeitsabläufe im Team und am eigenen Arbeitsplatz

- in der Zusammenarbeit mit dem Zahnarzt die Anordnungen zu beachten, den festgelegten Einsatzrahmen nicht zu überschreiten und die Tätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen.

(3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum. Abschluß „Dental-Hygienikerin" oder „Dental-Hygieniker (DH)". :

§2 Zulassungsvoraussetzungen

• (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

l.a) eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlußprüfung als Zahnarzthelferin oder Zahnarzthelfer v

oder

1.b) den Abschluß als Stomatologische Schwester und

• 2. a) eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Fortbildungsprüfung als „Zahnmedizinische Fachhelferin" oder „Zahnmedizinische Fachassistentin" oder als „Zahnmedizinische Prophylaxehelferin" oder „Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin" .

oder , ,

2.b) die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zur Fachschwester für Zahn- und Mundhygiene

3. den Kenntnisnachweis gem. § 23 Ziff. 4 RöV

4. die Teilnahme an einem 'Kurs „Maßnahmen im Notfall" (Herz-Lungen-Wiederbelebung mit mindestens 16 Unterrichtsstunden)

5. die vollständige Absolvierung der vorgesehenen Fortbildungszeit während des Fortbildungslehrganges nachweist und

6. nach Erfüllung der unter Ziff. 2 Buchst, a) und b) genannten Voraussetzungen eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr in einer Zahnarztpraxis nachweisen kann

(2) Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.

§3 Inhalt der Prüfung

Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der „Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur „Dental-Hygienikerin" oder zum „Dental-Hygieniker (DH)" festgelegten Lerngebiete.

§4 Gliederung der Prüfung •

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

A Allgemeine und fachspezifische Grundlagen B Interdisziplinäre Zusammenarbeit C Patientenaufklärung und -Instruktion D Patientenbehandlung

§5 Schriftliche Prüfung

(1) In den gem. § 4 genannten Prüfungsfächern A und B ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gem. Abs. l insgesamt sechs Stunden als max. Höchstwert.

(3) Einzelne Prüfungsfächer können zeitlich in ihrer Bearbeitung vorgezogen und bewertet werden.

') MBl. NRW. 2000 S. 1601.

251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MB1. NRW. Nr. 79 einschl.)

20. 5. 00 (2)

§6 Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung gem. § 5 kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

(2) Der Prüfungsausschuß kann einer zusätzlichen mündlichen Prüfung zustimmen, wenn die begründete Aussicht besteht, daß hierdurch das Gesamtergebnis verbessert werden kann.

(3).Es wird eine mündliche Prüfung in Form eines freien Prüfungsgespräches im Anschluß an die praktische Prüfung gem. § 7 durchgeführt. Sie soll in der Regel dreißig Minuten je Prüfling nicht übersteigen und umfaßt den gesamten Prüfungsbereich A-D.

§7 Praktische Prüfung

(1) In den Fächern C und D gem. § 4 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen.

(2) Durch die praktische Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in der Lage ist, insbesondere Gingivitis- und Parodontitispatienten zur Ausheilung ihrer Erkrankung zu motivieren, den Verlaufszustand der Erkrankung zu dokumentieren, die konservativen Behandlungsschritte und -maßnahmen vorzunehmen und die weitere Therapieplanung unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen individuellen Problematik zu organisieren.

(3) Die praktische Prüfung gem. Absatz l ist durch ein fächerübergreifendes mündliches Prüfungsgespräch zu . ergänzen. Dabei wird die Fähigkeit geprüft, ob der Prüfling ein Thema auch in der inhaltlichen Anwendung unterschiedlicher Fachdisziplinen klar erfassen und einwandfrei darstellen kann.

(4) Die praktische Prüfung am Patienten umfaßt u.a. folgende Prüfungsinhalte:

1. Präsentation eines Dokumentationspatienten (Paro-dontitis):

- Befundaufnahme

- Motivation

- Röntgenstatus . :

- Mundfotografie und Detailaufnahmen der speziellen' Situation (Zahnstein, Füllungen)

- Behandlungsentwurf

2. Präsentation eines Motivationspatienten (Gingivitis):

- Anfangsbefund

- Behandlungsplan/Hygieneintensivprogramm

- Bißflügelaufnahmen

- Schlußbefund

- Recall

3. Behandlung eines neuen Prüfungspatienten:

- Befundaufnahme und Behandlungsplanung

- Orthopantomographie

- Behandlung eines zugewiesenen Gebietes ' - Fallpräsentation

- Zahnsteinentfernung/Konkremententfernung

- Politur

- Überschußentfernung

- Rekonturieren und Polieren von Füllungen

- Motivation

- Theoretisch-praktische Kenntnisse im Zusammenhang mit der Fallpräsentation

(5) Die Prüfung gem. Absatz l in Verbindung mit Absatz 3 beträgt insgesamt vier Stunden als max. Höchstzeit.

§8

Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf § 30 Prüfungsordnung für die Durchführung von %Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.

§9 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer gem. § 4 in Verbindung mit §§ 5 bis 7 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.'

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen.

(5) Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. § 8 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der i anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogehen Begriffe dieser „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung" der fortgebüdeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur „Dental-Hygienikerin" oder zum „Dental-Hygieniker (DH)" werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§11 Inkrafttreten

Diese „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung" der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin oder zum Dental-Hygieniker treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft1).

Genehmigung der „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dental-Hygienikerin oder zum Dental-Hygieniker (DH)

Genehmigt:

Düsseldorf, den 22. September 2000

Ministerium für Frauen, Jugend,

; 'Familie und Gesundheit

des'Landes Nprdrhein-Westfalen

Az.: III B 3 - 0142.2.1 -

Im Auftrag: Godry

Ausgefertigt zum Zwecke der

Veröffentlichung im Ministerialblatt

für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 30. Oktober 2000

Dr. Dr. J.'Weitkamp

Präsident der Zahnärztekammer

Westfalen-Lippe

2123

') MBl. NRW., ausgegeben am 18. Dezember 2000.