Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein Vom l. November 1986¹)

 

Historisch:

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein Vom l. November 1986¹)

251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MB1. NRW. Nr. 79 einschl.)

ie. 11.96 (i)


Bekanntmachung der Neufassung der Satzung

des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein

Vom l. November 1986¹)

Auf Grund des § 6 Abs. l Ziffer 9 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW., S. 204/SGV. NW. 2122) beschließt die Kammerversammlung in der Sitzung vom 16. November 1996 nachstehende Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein:

Satzung des Versorgungswerkes ... der Zahnärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 16. November 1996

Allgemeine Bestimmungen

Name, Sitz und Zweck des Versorgungswerkes (VZN)

(1) Das VZN führt den Namen „Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein" und hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(2) Das VZN erstreckt sich auf den Geschäftsbereich der Zahnärztekammer Nordrhein.

(3) Das VZN ist eine Einrichtung der Zahnärztekammer Nprdrhein. Es dient der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammerangehörigen.

§2 Organe des VZN

Organe des VZN sind:

1. die Kammerversammlung,

2. der Aufsichtsausschuß,

3. der Verwaltungsausschuß.

§3 Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein ist das oberste Organ des VZN. Ihr steht insbesondere zu

1. die Wahl und Abberufung des Aufsichts- sowie Verwaltungsausschusses,

2. die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses,

3. die Entgegennahme des Jahresabschlusses, .

4. die Entlastung des Verwaltungs- sowie Aufsichtsausschusses,

5. die Beschlußfassung über eine Änderung dieser Satzung, .

6. die Beschlußfassung über eine Änderung

a) der Rentenbemessungsgrundlage,

b) der laufenden Renten,

c) des Sterbegeldes,

d) des Beitrages,

e) des sonstigen Leistungsrechts,

7. die Beschlußfassung über die Auflösung des VZN oder über die Schließung einzelner Versorgungsarten bzw. Teile von Abrechnungsverbänden und die im Zuge der Liquidation erforderlichen Maßnahmen.

(2) Für Beschlüsse der Kammerversammlung genügt die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt.

§4 Der Aufsichtsausschuß'

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(1) Zusammensetzung:

1.1 Dem Aufsichtsausschuß gehören an:

1.1.1 Der Präsident und der Vizepräsident der Zahnärztekammer Nordrhein. Der Präsident oder der Vizepräsident können ihre Befugnisse widerruflich mit Zustimmung des Kammervorstandes einem Mitglied des Kammervorstandes, das Mitglied im VZN sein muß, übertragen.

1.1.2 Elf weitere Angehörige der Zahnärztekammer Nordrhein, die Mitglieder im VZN sind. Diese werden von der Kammerversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Unter ihnen sollen nach Möglichkeit Angehörige aus jedem Lebensjahrzehnt sowie mindestens eine Zahnärztin sein.

1.2 Die Amtsdauer des Aufsichtsausschusses entspricht der Legislaturperiode der Kammeryersammlung. Der Aufsichtsausschuß führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch den von der neu konstituierten Kammerversammlung gewählten neuen Aufsichtsausschuß weiter.

(2) Aufgaben und Befugnisse:

2.1 Der Aufsichtsausschuß hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) die Überwachung der Verwaltungstätigkeit,

b) die ^Prüfung und Feststellung der Rechnungsabschlüsse,

c) die Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken.

2.2 Der Aufsichtsausschuß kann im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit über seinen Vorsitzenden vom Verwaltungsausschuß Auskünfte und schriftliche Berichte über die Angelegenheiten des VZN verlangen. Der Aufsichtsausschuß hat das Recht, die Bücher und Schriften des VZN einzusehen und zu prüfen. Er kann für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.

2.3 Jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsausschuß die Prüfgesellschaft für den Jahresabschluß sowie den Prüfungsumfang. Der Aufsichtsausschuß nimmt den Prüfbericht entgegen und läßt sich diesen im Bedarfsfälle durch den -Abschlußprüfer erläutern. Der Aufsichtsausschuß hat sicherzustellen, daß er von der Prüfgesellschaft unverzüglich über bekannt gewordene Tatsachen unterrichtet wird, die ein uneingeschränktes Abschlußtestat, gefährdet erscheinen lassen. Zu der Unterrichtung ist unverzüglich der Verwaltungsausschuß hinzuzuziehen.

(3) Innere Ordnung:

3.1 Der Aufsichtsausschuß gibt sich in Abstimmung mit dem Verwaltungsausschuß eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Wahrnehmung, der Aufgaben des Aufsichtsausschusses regelt sowie die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

3.2 Der Aufsichtsausschuß wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

3.3 Der Vorsitzende ist Sprecher des Aufsichtsausschusses.

3.4 Der Aufsichtsausschuß kann aus seiner Mitte für die Aufgabe nach Absatz 2.1.C einen entscheidungsbefug-ten Anlageausschuß bestellen. Der Anlageausschuß ist nur im Falle der Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig.

Darüber hinaus ist die Bildung weiterer beratender und vorbereitender Ausschüsse möglich.

(4) Einberufung:

') MBl. NW. 1997 S. 320, geändert durch Änderung v. 19.4./22.11.1997 (MB1. NW. 1997 S. 1510), 21.11.1998 (MB1. NRW. 1999 S. 472) l 8 2000 (MB1 NRW 2000 S. 1411). . . .;..->

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239. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.)

4.1 Die Einberufung des Aufsichtsausschusses erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. .

4.2 Der Aufsichtsausschuß ist unverzüglich mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, sobald dieses von mindestens fünf Mitgliedern des Aufsichtsausschusses oder mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses verlangt wird.

4.3 Der Aufsichtsausschuß tritt innerhalb eines Monats nach Vorlage des Geschäfts- und Prüfberichtes zusammen. An dieser Sitzung nehmen der. Verwaltungsausschuß und die Geschäftsführung teil: Zu dieser Sitzung des Aufsichtsausschusses sind je ein Vertreter der Aufsichtsbehörde und der Versicherungsaufsichtsbehörde einzuladen.

4.4 Der Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein hat jederzeit das Recht, eine-Sitzung des Aufsichtsausschusses einzuberufen. Im übrigen gilt § 4 [4] 4.1 Satz 2 sinngemäß.

4.5 Der Verwaltungsausschußvorsitzende nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsausschusses teil. Der Aufsichtsausschuß kann den Verwaltüngsausschußvor-sitzenden zu Punkten seiner Tagesordnung von der Sitzungsteilnahme ausschließen.

(5) Beschlußfassung:

5.1 Der Aufsichtsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Aufsichtsäusschusses gefaßt.

5.2 Die Entscheidungen des Anlageausschusses haben einstimmig zu erfolgen, anderenfalls-entscheidet der Aufsichtsausschuß zeitnah.

(6) Schweigepflicht: .

Die Mitglieder des Auf sichtsausschüsses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsausschuß unverändert fort.

§5 Der Verwaltungsausschuß

(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören 5 Mitglieder des VZN an. Die Kammerversammlung wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weitere Mitglieder des Verwaltungsausschusses für die Dauer der Legislaturperiode der Kammerversammlung. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit aller gewählten Mitglieder der Kam-merverg ammlung einzeln in geheimer Wahl gewählt. Kommt bei der Wahl der 3 weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses auch im 2. Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so gilt im 3. Wahlgang als gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.

Der Verwältungsausschuß verwaltet das VZN bis zur Übernahme durch den von der neukonstituierten Kammerversammlung gewählten neuen Ausschuß weiter.

(2) Der Verwaltungsausschuß verwaltet das VZN, soweit dies nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen ist. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Aufsichtsausschusses verantwortlich. Insbesondere ist er verpflichtet, jährlich, spätestens sechs Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, den Jahresabschluß (Bilanz-, Gewinn-und Verlustrechnung und Anhang), der den für das VZN geltenden Vorschriften'der Aufsichtsbehörde entspricht sowie den Lagebericht dem Aufsichtsausschuß vorzulegen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind unter Einbeziehung der Buchführung durch die vom Aufsichtsausschuß beauftragte Prüfgesellschaft zu prüfen (vgl. § 4 [2] 2.3).

Deren Prüfbericht ist dem Aufsichtsausschuß zusammen mit dem Jahresabschluß und Lagebericht vorzulegen.

(3) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können nur mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Verwaltungsausschusses gefaßt werden.

(4) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes wählt die nächste Kammerversammlung den Nachfolger.

(5) Vorzeitige Abberufung des Ausschusses oder einzelner Mitglieder kann durch die Kammerversammlung mit absoluter Mehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder beschlossen werden. In diesem Falle hat die Neuwahl in der gleichen Sitzung zu erfolgen.

(6) Dem Verwältungsausschuß wird vom Aufsichtsausschuß ein Versicherungsmathematiker und, bei Bedarf, ein Finanzsachverständiger zugeordnet.

(7) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des VZN und nimmt an den Sitzungen der Organe teil.

(8) Der Verwaltungsausschuß gibt sich in Abstimmung mit dem Aufsichtsausschuß eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Erteilung von Dienstanweisungen, die der Bedeutung des jeweiligen Geschäftsvorgangs angemessene Beteiligung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die zustimmungsbedürftigen sowie be-richtspflichtigen Rechtsgeschäfte regelt.

(9) Der Verwaltungsausschuß legt dem Aufsichtsausschuß zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine Rahmenplanung über die beabsichtigten Kapitalanlagen vor. Darüber hinaus berichtet der Verwaltungsausschuß dem Aufsichtsausschuß halbjährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage im VZN.

(10) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsausschuß unverändert fort.

§6 Geschäftsgrundsätze

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das VZN gewährt Versorgung in Form von

a) Dynamischer Rentenversorgung (DRV),

b) Kapitalversorgung (KV),

c) freiwilliger Kapitälversorgung (fKV) und

d) Unfallzusatzversorgung (UZV).

(3) Das VZN hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen Sachverständigen aufstellen zu lassen; die den Aufsichtsbehörden vorzulegen ist.

(4) Die DRV büdet den Abrechungsverbänd I. Die KV und die fKV bilden den Abrechnüngsverband H. Überschüsse oder Fehlbeträge der UZV werden gesondert ermittelt. Über die Aufteilung dieser Beträge auf die Abrechhungsverbände beschließt die Kammerversammlung. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung' der Aufsichtsbehörden.

(5) Bestimmungen für den Abrechnungsverband I:

a) Ergibt sich für den Verband I ein Überschuß, so sind davon jeweils 5 v. H. der Sicherheitsrücklage dieses Verbandes zuzuführen, bis diese 2,5 v. H. der Dek-kungsrückstellung des Verbandes erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Die Sicherheitsrücklage darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden. Der weitere Überschuß fließt in die Überschußrückstellung. Dieser dürfen Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten entnommen werden, sofern die Sicherheitsrücklage dazu nicht ausreicht. • '

b) Die Änderung der Rentenbemessungsgrundlage sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungslei-

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stungen sind durchzuführen, wenn die versicherungsmathematische Teilbilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfange zuläßt. Diese Verbesserungen werden von der Kammerversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

c) Die Anpassung der laufenden Renten erfolgt jährlich aufgrund der Bilanz durch Beschluß der Kämmerver-sammlung. Die erstmals festgesetzte Rentenhöhe darf nicht unterschritten werden. Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

d) Die Neufestsetzung des Sterbegeldes erfolgt aufgrund der Bilanz durch Beschluß der Kammerversammlung. Die Neufestsetzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

e) Ergibt sich im Abrechnungsverband I ein Fehlbetrag, so ist dieser zu Lasten der Sicherheitsrücklage der DRV auszugleichend Wenn die Sicherheitsrücklage hierfür nicht ausreicht, sind zur Deckung.des verbleibenden Fehlbetrages durch Beschluß der Kammerversammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Beiträge der Mitglieder zu erhöhen oder die Versorgungsleistungen herabzusetzen oder Änderungen der genannten Art gleichzeitig vorzunehmen. Eine Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

(6) -Bestimmungen für den Abrechhungsverband II:

a) Ergibt sich für den Abrechnungsverband II ein Überschuß, so sind davon jeweils 5 v. H. der Sicherheitsrücklage dieses Verbandes zuzuführen, bis diese Rücklage 2,5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Die Sicherheitsrücklage darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden. Der weitere Überschuß ist nach Maßgabe der von den Aufsichtsbehörden genehmigten Bestimmungen auf die am Stichtag vorhandenen Mitglieder dieses' Abrechnungsverbandes zur Anpassung der Versorgungsleistungen aufzuteilen.

b) Ergibt sich im Abrechnungsverband u ein Fehlbetrag, so sind von der Kammerversammlung Maßnahmen zum Ausgleich dieses Fehlbetrages zu treffen. Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

(7) Bekanntmachungen des VZN erfolgen nach Ermessen des Verwaltungsausschusses durch Einzelnachricht oder durch Veröffentlichung im „offiziellen Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer Nordrhein".

(8) Der jährliche Geschäftsbericht wird den Mitgliedern des VZN bekanntgegeben. Über die geeignete Form der Veröffentlichung beschließt der Verwaltungsausschuß.

(9) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Bestreitung der lauf enden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß §§ 54 und 54 a Abs. 2 bis 6 VAG sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von den Aufsichtsbehörden festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

, (10) Die Höchstgrenze für den Jahresbeitrag des VZN zur DRV, KV, fKV und UZV ist das löfache des nach § 161 SGB VI zulässigen Höchstbeiträges. Die Höhe des allgemeinen Jahreshöchstbeitrages wird den Mitgliedern des VZN jährlich bekanntgegeben.

(11) Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen und Un-kostenerstattungen werden nach den Beschlüssen der Kammerversammlung geregelt. •

(12) Die Bezüge des Juristen, des Diplom-Mathematikers sowie des Finanzsachverständigen bedürfen der Zustimmung der Kammerversammlung.

§7 Satzungsänderungen und Auflösung des-VZN

(1) Satzungsänderungen bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder. Sie

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ferner der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden. Das gleiche gilt für die Auflösung des VZN oder für die Schließung einzelner Versorgungsarten bzw. Teilen von Abrechnungsverbän-den, die jedoch nur auf Beschluß mit vier Fünftel' Mehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder erfolgen kann. ' :

(2) Im Falle der Auflösung des VZN oder der Schließung einzelner Versorgungsarten bzw. Teilen von Ab-rechnungsverbänden wird die Abwicklung durch einen Liquidationsausschuß durchgeführt, dem ein aktives Mitglied des VZN, ein Rentenbezieher und ein mathematischer Sachverständiger angehören müssen. Die Mitglieder des Liquidationsausschusses und der mathematische Sachverständige werden im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von der Kammerversammlung ernannt.

(3) Wird von der Kammerversammlung nicht die Übertragung eines Teiles oder aller Versorgungsverhältnisse des VZN gemäß § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf ein anderes Versorgungsunternehmen beschlossen, so erlöschen die bestehenden Versorgungsverhältnisse mit Ablauf des Monats, in dem die Aufsichtsbehörde den Beschluß zur Auflösung genehmigt hat. In diesem Falle erfolgt die Verteilung des Vermögens an alle Mitglieder und Bezugsberechtigte nach einem von den Aufsichtsbehörden zu genehmigenden Plan.

Dynamische Rentenversorgung (DRV)

§8 Beiträge

(1) Die Beiträge sind ab Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall

•eintritt, monatlich im voraus zu entrichten. Nach Fortfall des Versorgungsfalles ist wieder Beitrag zu leisten, sofern die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes wird auf Antrag eine Befreiung von der Beitragszahlung gewährt.

(2) Die Beitragszahlung endet mit dem Monat, in dem das Mitglied das 62. Lebensjahr vollendet.

(3) Als Monatsbeitrag wird' erhoben:

a) Für nicht niedergelassene Zahnärzte gilt als Beitragsbemessung der jeweils in der Angestelltenversicherung gültige Höchst-Pflichtbeitrag.

Unterschreitet das Berufseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung, so ist mindestens der Beitrag zu zahlen, der in der Angesteil-. tenversicherung entrichtet werden müßte. Dies gilt auch bei vorübergehenden Einkünften aus anderen Versicherungspflichtigen Tätigkeiten. Zahnärzte, die die Beitragszahlung freiwillig aufnehmen oder fortführen, zahlen als Beitrag mindestens zwei Zehntel des jeweiligen Höchst-Pflichtbeitrages der Angestelltenversicherung.

b) Niedergelassene Zahnärzte zahlen das Doppelte des jeweiligen Höchst-Pflichtbeitrages der Angestelltenversicherung unter Berücksichtigung der Beiträge zur KV und UZV.

c) Auf Antrag zahlen niedergelassene Zahnärzte monatlich den jeweils gültigen Prozentsatz von einem Zwölftel ihrer Berufseinkünfte des vorletzten Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Beiträge zur KV und UZV.

Sind die Berufseinkünfte seitdem erheblich gesunken, , erfolgt auf Antrag eine Überprüfung durch den Verwaltungsausschuß. • Der jeweils gültige Prozentsatz beträgt zwei Drittel des jeweils gültigen Beitragssatzes der Angestelltenversicherung. Er wird auf volle Prozentpunkte abgerundet.

Als Berufseinkünfte gelten die gesamten Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit nach Abzug der Betriebs-

•» ausgaben.

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Zu den Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit gehören auch Einnahmen und Aufwandsentschädigungen aus Tätigkeiten für zahnärztliche Körperschaften.

Die niedergelassenen Zahnärzte zahlen jedoch mindestens .den jeweiligen Höchst-Pflichtbeitrag der Angestelltenversicherung zur DRV.

Wird der Nachweis trotz Anmahnung nicht erbracht, wird der Beitrag gemäß § 8 Abs. 3 Buchstabe b) festgesetzt. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erfolgt eine Neufestsetzung ab dem auf den Eingang des Nachweises folgenden Monat.

d) Unterschreiten die Berufseinkünfte die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung, wird auf Antrag der Beitrag zur DRV auf den Betrag festgesetzt, der bei gleichem Bruttoverdienst in die Angestelltenversicherung gezahlt werden müßte.

e) Während der ersten zwei Jahre der Erstniederlassung zahlt das Mitglied den Höchst-Pflichtbeitrag der Angestelltenversicherung zur DRV.

Auf Antrag zahlt das Mitglied im ersten Jahr nach seiner Erstniederlassung 30%, im zweiten Jahr 70% des jeweiligen Höchst-Pflichtbeitrages der Angestelltenversicherung zur DRV. Der 'Antrag kann nicht für vergangene Kalenderjahre gestellt werden.

fj Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über die Berufseinkünfte sind vom-Steuerberater und bei berechtigten Zweifeln vom Finanzamt bestätigen zu lassen. . '

g) Wehrdienstleistende/ersatzdienstleistende Zahnärzte zahlen den jeweiligen Höchst-Pflichtbeitrag der Angestelltenversicherung in die DRV, mindestens den Betrag, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

h) Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit An-, spräche gegen, die Bundesanstalt für Arbeit haben, leisten während dieser Zeit Beiträge in der Höhe, in der sie ihnen von der Bundesanstalt für Arbeit gewährt werden.

i) Mitglieder zahlen während des Mutterschaftsurlaubs Beiträge in der vom Bund gewährten Höhe.

(4) Sind Ehepartner beide Pflichtmitglied des Ver-sorgüngswerkes, kann auf Antrag der Beitrag eines' Ehepartners auf den Höchst-Pflichtbeitrag der Angestelltenversicherung festgesetzt werden.

(5) Zur Erzielung höherer Leistungen haben alle Beitragszahler die Möglichkeit, jährlich ihre Beiträge freiwillig auf das löfache der Beiträge gemäß § 161 SGB VI unter Berücksichtigung der Beiträge zur KV, fKV und UZV zu erhöhen (s. § 6 Abs. 10). Die Entrichtung der freiwilligen Beiträge kann jeweils nur für das laufende Geschäftsjahr-erfolgen.

(6) Der Beitrag gilt nur als geleistet, wenn er auf einem Bank-, Sparkassen- oder Postgirokonto des VZN eingegangen ist. .

(7) Ist ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung in Zahlungsverzug, so kann die fällige Beitragsforderung nebst Kosten vollstreckt werden. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwal-tungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

(8) Ist ein fälliger Beitrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geleistet, so wird vom Fälligkeitstag an für jeden angefangenen Kalendermonat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von l v. H. des fälligen Beitrages erhoben.

(9) Erfüllungsort für die Beitragszahlungen ist der Sitz des.VZN in Düsseldorf.

••..-; §9 ' - -Versorgungsleistungen

(i). Das VZN gewährt nach Entrichtung des ersten Beitrages Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

1. Altersrente,

2. Berufsunfähigkeitsrente,

3. Witwen- bzw. Witwerrente,

4. Waisenrente,

5. Sterbegeld.

(2) Die Leistungen werden vom VZN nach den Bestimmungen des § 10 bis § 15 dieser.Satzung unmittelbar auf ein vom Berechtigten zu benennendes und im Geschäftsbereich der Bundesrepublik Deutschland geführtes Konto überwiesen. Die Kosten für davon abweichende Zahlungswege trägt der Berechtigte.

(3) Die Versorgungsleistungen nach Absatz l Nr. l bis Nr. 4 werden in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. Die Monatsrente wird auf volle DM aufgerundet. Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.

(4) Alters-, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten werden vom, Beginn/des Monats an gewährt, der auf den Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Berufsunfähigkeitsrenten werden erstmalig ab dem Monat, der auf den Eingang des Antrages auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente folgt, fällig, sofern die in § 11 Abs. l Satz l bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, die Berufsunfähigkeit festgestellt ist und der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nicht nach § 11 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die Versorgungsleistungen werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen des Versorgungsanspruches entfallen.

§10 Altersrente

(1) Altersrente wird den Mitgliedern gewährt, die das 62. Lebensjahr vollendet haben. Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt an die Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.

(2) Jedes Mitglied erwirbt durch seinen Beitrag für jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl. Diese jährliche. Steigerungszahl ist das Zweieinhalbfache des Wertes, der sich ergibt aus dem im Geschäftsjahr geleisteten Bekrag, geteilt durch den für das gleiche Geschäftsjahr gültigen Höchst-Pflichtbeitrag der Angestelltenversicherung.

(3) Die Gesamtsumme der erworbenen jährlichen Steigerungszahlen ergibt als Vomhundertsatz der Renten-bemessungsgrundlage den Jahresbetrag der individuellen Altersrente. '•..'' • . .

. (4) Die Höhe der Rentenbemessungsgrundlage wird für das kommende Jahr auf Vorschlag des Verwaltüngs- und Aufsichtsausschusses von der Kammerversammlung im laufenden Jahr aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungsmathematischen Teilbilanz des vorangegangenen Jahres festgesetzt.

(5) Das nach Absatz l ä'nspruchsberechtigte Mitglied kann das Rentenbezugsalter hinausschieben. Dafür erhält es einen Rentenzuschlag, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet wird. Dieser Zuschlag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Das Hinausschieben ist bis zu maximal 5 Jahren ^ möglich. Es ist dem Verwaltungsausschuß schriftlich spätestens 3 Monate vor Beginn der Rentenzahlung zu erklären.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, das Rentenbezugsalter bis maximal 5 Jahre vorzuziehen. Die Rente wird aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Steigerungszahlen errechnet. Ferner erfolgt ein Rentenabschlag, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet wird. Dieser Abschlag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Ein entsprechender Antrag ist dem Verwaltungsausschuß schriftlich spätestens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Rentenzahlung einzureichen.

(7) Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens 3 Jahre vor Rentenbeginn schriftlich die teilweise Abfindung der Rentenzahlung einschließlich der hierauf entfallenden Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente in einem Betrag

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

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(Kapitalabfindung) für den Fall des Erlebens des Altersrentenbeginns zu beantragen. Die Rücknahme des Antrages ist nur bis 3 Jahre vor Rentenbeginn möglich. Die Rentenabfindung darf höchstens den Teil der Monatsrente nebst Hinterbliebenenanwartschaft unifassen, der das 70fache des jeweiligen aktuellen Rentenwertes in der. Angestelltenversicherung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns überschreitet. Die Höhe der Kapitalabfindung ergibt sich aus dem Geschäftsplan des VZN, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet wird.

§11 Berufsunfähigkeitsrente

(1) Mitglieder, die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig sind, im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung oder Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen bzw. durchzuführen, auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit ver-r ziehtet und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ein Mitglied, das diesen Anspruch erhebt, ist verpflichtet, sich nach Weisung des VZN ärztlich untersuchen und ggf. beobachten zu lassen. Ist das VZN oder der Antragsteller mit der Entscheidung des Arztes nicht einverstanden, ernennt der Verwaltungsausschuß zur Nachuntersuchung eine dreigliedrige Kommission. Diese Kommission besteht aus drei Ärzten, wovon 'einer freipraktizierender Zahnarzt sein muß. Jedes Mitglied der Kommission muß mindestens zehn Jahre praktische. Berufserfahrung vorweisen können und darf in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Antragsteller stehen.

(2) Sind die körperlichen Gebrechen oder Schwächen durch Selbstverstümmelung oder durch Rauschgiftsucht eingetreten, so entfällt der Anspruch auf Rente wegen x Berufsunfähigkeit.

(3),Das VZN hat das Recht, in allen Fällen der Berufsunfähigkeit Nachuntersuchungen vornehmen zu lassen. In diesen Fällen findet Absatz l entsprechend Anwendung.

(4) Das Mitglied ist verpflichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit führen können und zumutbar sind. Die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente kann davon abhängig gemacht werden, ob das Mitglied geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit.ergriffen hat.

(5) Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt das

VZN. . ' .

(6) Der Jahresbetrag.der.Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich aus dem Produkt der Gesamtsteigerungszah-len mit 0,75% der zum Rentenbeginn gültigen Rentenbemessungsgrundlage. Die Gesamtsteigerungszahlen errechnen sich entsprechend § 10 Abs. 2. Jedoch werden bei. Rentenbeginn vor dem 62. Lebensjahr zu den durch r Beiträge erworbenen Steigerungszahlen die Steigerungszahlen hinzugerechnet, die das Mitglied erworben hätte, wenn es den Durchschnitt seiner bisher erworbenen Steigerungszahlen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres weiter erhalten hätte. Nach Stellung eines Anträges auf Berufsunfähigkeitsrente werden vorbehaltlich hiernach festgestellter Berufsunfähigkeit freiwillig ientrich-tete Beiträge höchstens in dem Maße bei der Berechnung , der Gesamtsteigerungszahlen berücksichtigt, wie sie erförderlich sind, um den Durchschnitt der bis zum Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente erworbenen Steigerungszahlen zu erhalten. Liegen die Voraussetzungen für die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente erstmalig nach Vollendung des 57. Lebensjahres vor, wird anstelle der Berufsunfähigkeitsrente im Falle eines höheren Rentenbetrages die vorgezogene Altersrente gemäß § 10 Abs. 6 gezahlt. Im Jahre 1998 wird abweichend von Satz l 0,85% der Rentenbemessungsgrundlage, im Jahff 1999 0,80% der Rentenbemessungsgrundlage in Ansatz gebracht. "

(7) Zur Errechnung des Durchschnittes wird die Summe der erworbenen Steigerungszahlen durch die .in Jahren und Monaten berechnete Steigerungszeit geteilt. Sofern der Versorgungsfall in den ersten 3 Jahren eintritt, wird mindestens eine jährliche Steigerungszahl- von 2,5 zugrundegelegt. Diese Bestimmung entfällt für freiwillige Mitglieder. Tritt der Versorgungsfall in den ersten 3 Jahren ein, so werden freiwillige Beiträge gemäß § 8 Abs.. 5, die für das laufende Geschäftsjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eingezahlt wurden, nicht berücksichtigt und zurückgezahlt, sofern beim Eintritt des Versorgungsfalles feststeht; daß die Berufsunfähigkeit bereits bei Entrichtung der freiwilligen Beiträge gegeben war. - •

(8) Steigerungszeiten sind alle Zeiten der Mitgliedschaft einschließlich der Zeiten einer etwa vorangegangenen Berufsunfähigkeit Nicht anzurechnen sind, falls keine Beiträge gezahlt werden,

a) die Zeiten einer Wehrdienstleistung im Sinne des Wehrpflichtgesetzes und

b) die Zeiten des Mutterschutzes.

(9) Endet die Berufsunfähigkeitsrente vor Überschreiten der Altersgrenze, so werden dem Mitglied Steigerungszahlen für die Zeit, in der ihm Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wurde, in der Höhe gutgeschrieben, in der sie bei der Berechnung der Berufsunfähigkeit berücksichtigt wurden. - .

(10) Ist die Mitgliedschaft entfallen und werden die Beiträge nicht weitergezahlt, wird Berufsunfähigkeitsrente nur aufgrund der tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen geleistet.

§12 Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Ist die Berufsfähigkeit eines Mitgliedes wegen körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte erheblich gefährdet, gemindert oder aufgehoben, kann auf Antrag ein Zuschuß zu den Kosten notwendiger Rehabüitationsmaß-nahmen gewährt werden, wenn hierdurch die Berufsfähigkeit voraussichtlich erhalten, gebessert oder-wieder-hergestellt werden kann.

(2) Über die Notwendigkeit der Rehabüitationsmaß-nahmen sowie deren voraussichtlicher Auswirkung auf die zukünftige Berufsfähigkeit hat der Antragsteller ein fachärztliches Attest vorzulegen. Das VZN hat das Recht, dieses Attest von einem vom VZN zu bestimmenden Arzt überprüfen zu lassen.

(3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen ein Träger der Sozialversicherung oder eine sonstige durch Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere eine Berufsgenossenschaft, die Kriegsopferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeit zuständig ist, entfällt eine Kostenbeteiligung: Das gilt auch, wenn ein Mitglied als Beamter oder als Angestellter im öffentlichen Dienst Anspruch auf Beihilfe oder Tuberkulosenhilfe hat.

(4) Die Entscheidung über die Kostenbeteiligung und ihre Höhe trifft der Verwaltungsausschuß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

. §13 Witwen- und Witwerrente

(1) Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine • Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente.

(2) Anspruch auf/Rente hat der überlebende Ehepartner, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde. Wurde die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes oder nach Stellung eines Antrages auf Gewährung vorgezogener Altersrente oder nach Stellung eines Antrages auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, so besteht Anspruch auf

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251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

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Witwen- und Witwerrente, wenn der überlebende Ehepartner nicht mehr als 10 Jahre jünger ist. Ist der überlebende Ehepartner mehr als 10 Jahre jünger, so besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente nur dann, wenn die Ehe mindestens 5 Jahre bestanden hat.

(3) Bei Wiederverheiratung erlischt die Witwen-/Wit-werrente. Es wird dafür folgende Abfindung gewährt:

a) wenn die Witwe/der Witwer- bei Wiederverheiratung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 60 Monats-witwen-/Monatswitwerrenten,

b) bei Wiederverheiratung vom 36. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 48 Monatswitwen-/Monatswitwerren-ten,

c) bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres 36 Monatswitwen-TMonatswitwerrenten,

Bei der Abfindung wird die Höhe der zuletzt bezogenen Monatsrente zugrundegelegt.

(4) In besonderen Härtefällen entscheidet der Aufsichtsausschuß. •

(5) Die Witwen- und Witwerrente beträgt zwei Drittel der nachstehend unter den Buchstaben a und b, acht Zehntel der nachstehend unter den Buchstaben c und d zu errechnenden Rente.. .

a) Bezog das Mitglied Berufsunfähigkeitsrente mit Beginn der Rentenzahlung vor dem 1. 1. 1998 oder Altersrente, so erfolgt die Berechnung nach dieserRente.

b) Ist die Mitgliedschaft entfallen und freiwillige Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten, wird die Rente nur aufgrund der tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen berechnet.

c) Bezog das Mitglied Berufsunfähigkeitsrente mit Beginn der Rentenzahlung nach dem 31. 12. 1997 oder eine daraus fortgeführte1 Altersrente (§ 10 Abs. l Satz 2), so erfolgt die Berechnung nach dieser Rente.

d) Bezog das Mitglied keine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, so gut für die Berechnung der Rente § 11. § 11 Abs. 6 Satz 5 gut nicht.

§ U Waisenrente

(1) Waisenrenten werden gewährt an leibliche Abkömmlinge des Mitgliedes. Diesen werden adoptierte und legitimierte Kinder gleichgestellt. Das gleiche gut für Stiefkinder und elternlose Enkel, die in dem Haushalt des Mitgliedes unterhaltspflichtig dauernd aufgenommen sind. •

(2) Die Waisenrente errechnet sich aus der in § 13 Abs. 5 Buchstaben a bis d zu ermittelnden Mitgliedsrente. Sie beträgt in den Fällen a und b für Halbwaisen ein Sechstel und für Vollwaisen ein Drittel, in den Fällen c und d für Halbwaisen zwei Zehntel und für Vollwaisen vier Zehntel dieser Rente. Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, \ca Falle der Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt.

(3) Waisen- und Witwen- bzw. Witwerrenten dürfen zusammen das Eineinhalbfache der Höhe der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen. Bei Überschreiten dieser Grenze erfolgt eine gleichmäßige Kürzung der Waisenrenten.

§15 Sterbegeld

Das beim Tode eines Mitglieds fällige Sterbegeld beträgt DM 6000,-. Ist die Mitgliedschaft durch Befreiung im Sinne des § 20 Abs. l erloschen, besteht Anspruch auf Sterbegeld nur dann, wenn die beitragspflichtige Mitgliedschaft mindestens 15 Jahre betragen hat.

§16 (nicht belegt)

§17 Pflichtmitgliedschaft

(1) Alle Angehörigen der Zahnärztekammer Nordrhein sind Pflichtmitglieder der DRV. Für den künftigen satzungsmäßigen Neuzugang beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem sie Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein geworden sind.

(2) Für die Zahnärzte und Zahnärztinnen, die aus anderen Kammerbereichen mit auf gesetzlicher Grundlage basierenden Versorgungswerken kommen, gelten die Überleitungsabkommen, sofern mit diesen Versorgungswerken solche Abkommen rechtswirksam abgeschlossen sind. Die Überleitungsabkommen können vom Verwaltungsausschuß mit Billigung des Aufsichtsausschusses abgeschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörden.

(3) Mitglieder, die den Kammerbereich Nordrhein verlassen und ihre Mitgliedschaft im VZN freiwillig aufrechterhalten, sind wie Pflichtmitglieder zu behandeln.

(4) Von der Mitgliedschaft sind diejenigen Angehörigen der Zahnärztekammer Nordrhein ausgeschlossen, die bei Beginn ihrer Zugehörigkeit das 45. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig im Sinne des § 11 Abs. l sind.

(5) Auf Antrag werden Angehörige der Zahnärztekammer Nordrhein von der Mitgliedschaft befreit,

a) wenn sie als Beamte oder Festangestellte Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen haben, sowie Sanitätsoffiziere, die Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten sind;

b) wenn sie den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben bzw. keine Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit haben;

c) wenn und solange sie als nicht niedergelassene Kammermitglieder die Teilnahme an einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, mit der das VZN ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, fortsetzen;

d)' wenn und solange sie Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eines verkam-merten freien Berufsstandes sind, mit der das VZN kein Überleitungsabkommen geschlossen hat.

(6) Angehörige der Zahnärztekammer Nordrhein, die vor dem 1. 1. 1973 von der Rentenversorgung ganz oder teilweise befreit waren, bleiben im gleichen Verhältnis weiterhin von der Mitgliedschaft zur DRV befreit.

(7) Anträge auf'Befreiungen werden vom Verwaltungsausschuß entschieden. Die ergehenden Entscheidungen über Befreiungsanträge müssen mit einer Rechtsmittel- • belehrung versehen sein. Die Befreiung gilt nur so lange, wie die Voraussetzung für die Befreiung gegeben ist. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres bleibt die Befreiung bestehen. .

(8) Bei Ablehnung eines Befreiungsantrages werden die nachzuzahlenden Beiträge nach den Zahlungsterminen bewertet.

(9) Erfolgt auf Antrag des Mitgliedes die Aufhebung der ausgesprochenen Befreiung, so ist die Aufhebung vom Ergebnis eines beizubringenden ärztlichen Attestes abhängig zu machen. Der mit der Untersuchung zu beauftragende Arzt wird vom Verwaltungsausschuß benannt. Die Kosten trägt der Antragsteller. Die Aufhebung einer Befreiung ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.

(10) Ist der Antragsteller mit der Ablehnung seines Antrages nicht einverstanden, so'hat er dies innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides dem Verwaltungsausschuß des VZN anzuzeigen. Der Verwaltungsausschuß ernennt zur Nachuntersuchung eine dreigliedrige Kommission, die aus einem Amtsarzt, einem freipraktizierenden Arzt oder Facharzt und einem freipraktizierenden Zahnarzt besteht. Der Arzt und der Zahnarzt müssen wenigstens zehn Jahre in eigener Praxis tätig gewesen sein. Die Ärzte und der Zahnarzt dürfen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Antragsteller stehen. Die Kosten für die Nachuntersuchungen werden vom VZN getragen.

§18 , (nicht belegt) .

. §19 Stundungen

(1) Sind Beiträge geleistet .worden und gerät das Mitglied danach in eine' unverschuldete wirtschaftliche Notlage, so1 kann dem Mitglied ganz oder teilweise

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251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

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Stundung gewährt werden, lind zwar längstens für die Dauer eines Jahres.

(2) Bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung erfolgt die Bewertung durch Zumessung einer Steigerungszahl nach demjenigen Kalenderjahr, in welchem die Beiträge gezahlt werden. Die Beiträge sind zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% über dem rechnungsmäßigen Zinsfuß nachzuentrichten.

§20 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der DRV endet mit dem Tode des Mitgliedes oder sobald das Mitglied von der Mitgliedschaft ganz oder dauernd befreit worden ist.

(2) Beim Verlegen des Wohnsitzes oder Tätigkeitsbereiches in einen anderen Kammerbereich bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Auf Antrag wird das Mitglied jedoch aus der DRV entlassen. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Wechsel in einen anderen Kammerbereich gestellt werden. Sofern das Mitglied bei fortgesetzter freiwilliger Mitgliedschaft seine Beiträge mehr als 3 Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig geleistet hat, kann das VZN das Mitglied nach Hinweis auf die Folgen von der weiteren freiwilligen Mitgliedschaft ausschließen.

(3) Erlischt die Mitgliedschaft in der DRV durch Befreiung im Sinne des § 20 Abs. l, so berechnen sich die Rentenanwartschaften aus den tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen. Bestand die Mitgliedschaft weniger als 5 Jahre, so kann das Mitglied statt dessen eine Rückerstattung von 60 v. H. seiner bisher geleisteten und bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 8 fällig gewordenen Beiträge unter Verrechnung etwaiger Rückstände beantragen. Die Rückerstattung erfolgt erst, wenn seit dem Ausscheiden ein Jahr abgelaufen ist und nicht erneut eine Pflichtmitgliedschaft im VZN oder einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung, mit der das VZN ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, eingetreten ist. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres kann ein Antrag auf Erstattung der bisher geleisteten Beiträge nicht mehr gestellt werden. Hat das Mitglied vorübergehend Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so werden der Erstattung nur die nach Wiederantritt der Berufsfähigkeit geleisteten Beiträge zugrundegelegt.

(4) Für Mitglieder, die beim Verlegen des Wohnsitzes oder Tätigkeitsbereiches in einen anderen Kammerbereich in die nunmehr zuständige Versorgungseinrichtung überwechseln, entfallen die persönlichen Ansprüche aus Absatz 3 Satz 2. Diese Mitglieder unterliegen den Bestimmungen der mit den Versorgungswerken anderer Kammerbereiche geschlossenen Überleitungsabkommen.

§21 Nachversicherung

(1) Wird (beim VZN) ein Antrag auf Nachversicherung gemäß § 186 SGB VI gestellt, so führt das VZN die Nachversicherung nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 durch.

(2) Beim VZN können Zähnärzte (Zahnärztinnen) nachversichert werden, die

a) unmittelbar vor Beginn der Nachversicherungszeit Mitglieder des VZN waren oder

b) im Laufe der Nachversicherungszeit die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft der Satzung beim VZN erfüllt haben oder

c) unmittelbar im Anschluß an die Nachversicherungszeit die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft . der Satzung des VZN erfüllen.

(3) Das VZN ist verpflichtet, die Nachversicherungsbeiträge entgegenzunehmen. Dafür erwirbt das Mitglied Steigerungszahlen in derselben Höhe, als ob es für das nachversicherte Berufseinkommen die nach § 8 Abs. 3 a) fälligen Beiträge rechtzeitig in der Nachversicherungszeit entrichtet hätte.

(4) Der Nachversicherte gilt rückwirkend für die Dauer der Nachversicherung als Mitglied kraft Satzung des VZN. Der Eintritt des Versorgungsfalles steht der Nach-<?ersicherung nicht entgegen.

§22 Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten

(1) .Anwartschaften aus der DRV können von den Berechtigten an Dritte weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Rentenzahlungen aus der DRV können übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

§20 Verjährung

Ansprüche auf Leistungen aus der DRV verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistungspflicht entsteht.

S 24 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

(1) Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder des VZN sind oder waren, findet Realteilung gemäß § l Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGB1. I S. 105) statt, indem zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflich-tigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht begründet wird. Realteilung findet auch statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte als.Mitglied einem anderen Versorgungswerk angehört oder angehört hat, mit dem.das VZN einen Überleitungsvertrag gemäß § 20 Abs. 4 geschlossen hat.

(2) Erfolgt der Versorgungsausgleich nach § l Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (Quasi-Splitting), wird nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts das Anrecht des Mitgliedes entsprechend gekürzt. •

(3) Aufgrund einer mit Zustimmung des VZN getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes Mitglied des VZN der Versorgungsausgleich durch Leistung von Beiträgen erfolgen.

(4) Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Beitragszahlungen wieder ergänzen.

(5) Der Verwaltungsausschuß wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erlassen.

Kapitalversorgung (KV)

§ 25 Mitgliedschaft

(1) Die Kapitalversorgung tritt für alle Angehörigen der Zahnärztekammer Nordrhein am 1. 7. 1963 in Kraft; für den künftigen satzungsmäßigen Neuzugang mit dem Tage, an dem sie Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein geworden sind, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Mitglieder, die den Kammerbereich Nordrhein verlassen und ihre Mitgliedschaft im VZN freiwillig aufrecht erhalten, sind wie Pflichtmitglieder zu behandeln.

(3) Ausgenommen von der Teilnahme an der Kapitalversorgung sind Kammermitglieder, an die vom VZN eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird, bzw. die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt haben, sofern es zur Gewährung der beantragten Rente kommt.

§ 26 Befreiungen

(1) Auf Antrag des Mitgliedes wird eine Befreiung von der Beitragszahlung ausgesprochen,

1. wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Beitragszahlung

a) Beamter im Sinne des § 17 Abs. 5 Buchstabe a ist,

b) seinen Wehrdienst/Ersatzdienst ableistet;

2123

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251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

2. solange bei nicht niedergelassenen Kammermitglie-dern der Bruttoverdienst die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschreitet;

3. solange der zahnärztliche Beruf nicht ausgeübt wird;

4. wenn und solange es als nicht niedergelassenes Kammermitglied die Teilnahme an einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, mit der das VZN ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, fortsetzt; .

5. wenn und solange es Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eines verkammerten freien Berufsstandes ist, mit der das VZN kein Überleitungsabkommen geschlossen hat.

(2) Anträge auf Befreiung werden vom Verwaltungsausschuß entschieden.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind oder ein Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere Beteiligung erwerben will, so gelten die Leistungen entsprechend dem dann erreichten Eintrittsalter. Die .Aufhebung einer Befreiung ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.,

(4) Erfolgt auf Antrag des Mitgliedes' die Aufhebung einer ausgesprochenen .Befreiung, so ist die Aufhebung von dem Ergebnis eines beizubringenden ärztlichen Attestes abhängig zu machen. Der mit der Untersuchung zu beauftragende Arzt wird vom Verwaltungsausschuß benannt. Die Kosten trägt der Antragsteller.

(5) Ist der Antragsteller mit der Ablehnung seines Antrages nicht einverstanden, so hat er dies innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides dem Verwältungsausschuß des VZN anzuzeigen. Der Verwaltungsausschuß ernennt zur Nachuntersuchung eine dreigliedrige Kommission, die aus einem Amtsarzt, einem freipraktizierenden Arzt oder Facharzt und einem freipraktizierenden Zahnarzt besteht. Der Arzt und der Zahnarzt müssen wenigstens 10 Jahre in eigener Praxis tätig gewesen sein. Die Ärzte und der Zahnarzt dürfen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Antragsteller stehen.

(6) Die Kosten für die Nachuntersuchung werden vom VZN getragen.

§ 27 Stundung, Folgen der Säumnis

(1) Kann die laufende Beitragszahlung wegen eines nachgewiesenen wirtschaftlichen Notstandes vorübergehend -nicht geleistet werden, so werden die Beiträge gestundet und sind bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% über dem rechnungsmäßigen Zinsfuß, nachzuentrichten. Tritt der Versorgungsfall vor Tilgung des Rückstandes ein, so wird dieser mit der Versorgungsleistung verrechnet Eine Stundung wegen 'wirtschaftlichen Notstandes wird vom Verwaltungsausschuß jeweils längstens für die Dauer eines Jahres ausgesprochen. .

(2) Werden von einem Mitglied die Beiträge; zu deren Zahlung es verpflichtet ist, nicht oder nicht vollständig gezahlt, ohne daß eine Stundungsvereinbarung gemäß Absatz l getroffen wurde, so fordert das VZN das Mitglied unter Hinweis auf die Rechtsfolgen weiterer Säumnis schriftlich auf, die Rückstände innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen unmittelbar an das VZN zu zahlen.

(3) Ist das Mitglied nach Ablauf der Nachfrist in weiterem Verzug; so treten folgende Wirkungen ein:

a) Ist kein Beitrag gezahlt worden, so ist das VZN im Versorgungsfalle von der Verpflichtung zur Leistung frei.

b) Sind die Beiträge nicht vollständig gezahlt worden, so werden die Leistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Grundsätze sind im Geschäftsplan festgelegt.

c) Die Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung wird nicht berührt:

§28 Beiträge

(1) Der Monatsbeitrag beträgt 50,- DM. Mit Wirkung ab 1. 4: 1968 wird der Monatsbeitrag um weitere 50,- DM

erhöht. Mit Wirkung ab 1.1.1971 wird der Monatsbeitrag um weitere 100,-DM erhöht.

(2) Die Beiträge sind ab Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt, monatlich im voraus zu entrichten.

(3) Unselbständig tätige Mitglieder können auf Antrag bis zur Niederlassung von der Beitragszahlung zur 1. Erhöhung ab 1.4.1968 und 2. Erhöhung ab 1.1.1971 befreit werden. .

§29 Versorgungsleistungen

(1) Das Versorgungswerk gewährt aus der Kapitalversorgung unter der Voraussetzung, daß mindestens l Monatsbeitrag zum VZN gezahlt worden ist, sofern nicht ein Anspruch aufgrund eines Überleitungsabkommens besteht, Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

a) Kapitalleistung,

b) Rente; im Falle der Berufsunfähigkeit.

(2) Die Leistungen werden vom VZN unmittelbar an den Berechtigten gemäß den Bestimmungen des §30 Abs. l und 2 gezahlt.

(3) Die Anspruchsberechtigung ist urkundlich nachzuweisen, sofern dem Versorgungswerk keine Begünstigungserklärung vorliegt.

§30 Leistungen

(1) Für den Zugang ab 1. 1. 1985 werden für einen Monatsbeitrag von je 50,- DM Leistungen gemäß nachstehender Tabelle gewährt mit der Maßgabe, daß als Eintrittsalter das Alter bei Beginn des jeweiligen Versorgungsverhältnisses gilt unter Berücksichtigung des § 32. Die Kapitalleistung wird bei vorzeitigem Tode, spätestens bei Vollendung des 62. Lebensjahres, fällig. Bei Beantragung der vorgezogenen Altersrente in der DRV gemäß § 10 Abs. 6 kann zum gleichen Zeitpunkt die Auszahlung des Deckungskapitals beantragt werden. Das Deckungskapital ergibt sich aus dem Geschäftsplan und wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet.'

Eintrittsalter

Kapitalleistungen DM

E in trittsalter

Kapitalleistungen DM

23

44 220,-

40

17270,-

24

42180,-

41

16 150,-

25

40 200,-

42

15 080,-

26

38 270 -

43

14040,-

27

36400,-

44

13 050,-

28

34590,-

45 ,

12090,-

29

32840-

46

11 160,-

30

31 150,-

47

10 270,-

31

29520,-

48

9410,-

32

.27 950,-

49

8580.-

33

26 430,-

50

7780,-

34

24 960,-

51

7 010,-

35

23 560,-

52

6 270,-

36

22 200,-

53

5 550,-

37

20 900,-

54

4850-

38

19 640,-

55

4 170,-

39

18440,-

56

3 520,-

(2) Im Falle der Berufsunfähigkeit wird bis zum Tode bzw., bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres eine Jahresrente, zahlbar .in Monatsbeträgen, in Höhe von 8% der Kapitalleistung gewährt. Die monatliche Rente wird auf volle DM aufgerundet.

(3) Berufsunfähigkeitsrenten werden erstmalig ab dem Monat, der auf den Eingang des Antrages auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente folgt, fällig, sofern die in Absatz 4 Satz l bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, die Berufsunfähigkeit festgestellt ist und der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nicht nach Absatz 5 ausgeschlossen ist. Zahlungen für Zeiten der Berufsunfähigkeit vor Inkrafttreten der Kapitalversorgung erfolgen nicht

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

16. 11. 96 (5)

(4) Mitglieder, die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig sind, im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegündete Feststellung oder Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen bzw. durchzuführen, auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit verzichtet und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt ha-.ben, haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ein Mitglied, das diesen Anspruch erhebt, ist verpflichtet, sich nach Weisung des VZN ärztlich untersuchen und evtl. beobachten zu lassen. Ist das VZN oder der Antragsteller mit der Entscheidung des Arztes nicht einverstanden, ernennt der Verwaltungsausschuß zur Nachuntersuchung eine dreigliedrige Kommission. Diese Kommission besteht aus drei Ärzten, wovon einer freipraktizierender Zahnarzt sein muß. Jedes Mitglied der Kommission muß mindestens zehn Jahre praktische Berufserfahrung vorweisen können und darf in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Antragsteller stehen.

(5) Sind die körperlichen Gebrechen oder Schwächen durch Selbstverstümmelung oder durch Rauschgiftsucht eingetreten, so entfällt der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente.

(6) Das VZN hat das Recht, in allen Fällen der Berufsunfähigkeit Nachuntersuchungen vornehmen zu lassen. In diesen Fällen findet der Absatz 4 entsprechend Anwendung.

(7) Das Mitglied ist verpflichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit führen können und zumutbar sind. Die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente kann davon abhängig gemacht werden, ob das Mitglied geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ergriffen hat.

(8) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen trägt das VZN.

§31 Optionsrecht

(1) An Stelle des im Todes- bzw. Erlebensfall fälligen Kapitals kann innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles im Erlebensfalle von dem Mitglied, bei vorzeitigem Tode des Mitgliedes von der Witwe oder dem Witwer Rente gewählt werden. Bei Rentenoption im Todesfall kann in Härtefällen die vorgesehene Frist von 2 Monaten vom Verwaltungsausschuß verlängert'werden. Vollwaisen können nicht optieren.

(2) Wird von dem Mitglied im Erlebensfall die Rentenzahlung gewählt, so bestimmt sich die monatlich im voraus an das Mitglied zahlbare Rente nach versiche-rungsmäthematischen Grundsätzen, die von den Aufsichtsbehörden genehmigt sind.

(3) Diese Rente geht beim Tode des Mitgliedes in Höhe von zwei Drittel auf den überlebenden Ehepartner über. Anspruch auf Rente hat der überlebende Ehepartner, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurde und der Ehepartner nicht mehr, als 10 Jahre jünger ist. Bei Wiederheirat des Mitgliedes nach erfolgter Rentenoption wird im Todesfalle keine Witwenrente (Witwerrente) gewährt. Die Rente wird erstmalig für den Monat fällig, der auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgt und wird auf Lebenszeit gezahlt. Der Rentenbetrag wird auf volle DM aufgerundet.

(4) Beim Tode des Mitgliedes wird Waisenrente gewährt. Die Waisenrente wird erstmalig für den Monat gezahlt, der auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgt. Für nachgeborene Waisen wird die Rente erstmalig für den Geburtsmonat fällig. Die bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich im voraus zahlbare Rente beträgt:

a) für Halbwaisen ein Sechstel,

b) für Vollwaisen ein Drittel

der Rente, auf die das verstorbene Mitglied Anspruch hatte. Die Rentenbeträge werden auf volle DM aufgerun-

det. Waisenrenten werden gewährt an leibliche Abkömhi-linge des Mitgliedes. Diesen werden adoptierte und legitimierte Kinder gleichgestellt.

(5) Wird beim vorzeitigen Tode des Mitgliedes von der Witwe bzw. dem Witwer die Rentenzahlung gewählt, so wird die Höhe dieser Rente nach den im Geschäftsplan festgelegten Grundsätzen unter Berücksichtigung des Geschlechts und des Alters der bzw. des Optierenden berechnet. Die Rente wird monatlich im voraus fällig \und ist erstmalig für den Monat zu zahlen, der auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgt. Die Rente wird auf Lebenszeit gezahlt.

§ 32 Bestimmung des Eintrittsalters

Bei der Bestimmung des Eintrittsalters wird ein Le-. bensjahr als voll gerechnet, wenn von ihm bei Beginn der Teilnahme mehr als 6 Monate verflossen sind.

§33 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Kapitalversorgung endet mit dem Tode des Mitgliedes oder sobald das Mitglied von der Beitragszahlung gemäß § 26 ganz und dauernd befreit worden ist.

(2) Beim Verlegen des Wohnsitzes oder Tätigkeitsbereiches in einen anderen Kammerbereich bleibt die Mit-fliedschaft bestehen. Auf Antrag wird das Mitglied aus er Kapitalversorgung entlassen. Der Antrag muß inner-' halb einer Frist von sechs Monaten nach Wechsel des Kammerbereichs gestellt sein. Sofern das Mitglied bei fortgesetzter freiwilliger Mitgliedschaft seine Beiträge mehr als 3 Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig geleistet hat, kann das VZN das Mitglied nach Hinweis auf die Folgen von der weiteren freiwilligen Mitgliedschaft ausschließen.

(3) Aus der Kapitalversorgung ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf eine Rückvergütung von 60 v. H. der eingezahlten Beiträge, wenn sie weniger als 5 Jahre Mitglied waren. Besteht die Mitgliedschaft mindestens 5 Jahre, so tritt an die Stelle des Rückvergütungsanspruches ein Leistungsanspruch, dessen Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet wird. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entfällt.

(4) Für Mitglieder, die beim Verlegen des.Wohnsitzes oder Tätigkeitsbereiches in einen anderen Kammerbereich in die nunmehr zuständige Versorgungseinrichtung überwechseln, entfallen die persönlichen Ansprüche aus Absatz 3. Diese Mitglieder unterliegen den Bestimmungen der mit den Versorgungswerken anderer Kammerbereiche geschlossenen Überleitungsabkommen.

§34 Umstellung der Kapitalversorgung

(1) Mit Wirkung ab 1. 1. 1985 wird das Endalter von 65 auf 62 gesenkt.

(2) Für die am 31. 12. 1984 vorhandenen Mitglieder gilt folgende Regelung:

1. Die Kapitalleistungen werden gemäß Geschäftsplan für die Umstellung der Kapitalversorgung vorn 15. 8. 1984 - für jedes einzelne Mitglied - umgerechnet.

2. Die laufenden Renten bleiben in ihrer Höhe bestehen.

3. Berufsunfähigkeitsrentner, die am 1.1.1985 das 62. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die bisherige Berufsunfähigkeitsrente bis zum Ende ihrer Berufsunfä-• higkeit, höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres wird das Kapital nach den alten Rechnungsgrundlagen ausgezahlt.

4. Mitglieder, die das 62. Lebensjahr am 1. 1. 1985 bereits vollendet haben, erhalten die Deckungsrücfcstellung zum 1. 1. 1985 ausgezahlt.

16.11. 96 (5)

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

2123

Freiwillige Kapitalversorgung (fKV)

§ 35 Umstellung der freiwilligen Kapitalversorgung

(1) Mit Wirkung ab 1.1. 1985 wird das Endalter von 65 auf 62 gesenkt.

(2) Fyr die am 31. 12. 1984 vorhandenen Mitglieder gilt folgende Regelung:

1. Die Kapitalleistungen werden versicherungsmathematisch - entsprechend dem Geschäftsplan für die Umstellung der freiwilligen Kapitalversorgung vom 15. 8. 1984 - für. jedes einzelne Mitglied umgerechnet;

2. Die laufenden Renten bleiben in ihrer Höhe bestehen.

3. Berufsunfähigkeitsrentner, die am 1.1.1985 das 62. Lebensjahr vollendet haben, erhalten-die bisherige Berufsunfähigkeitsrente bis zum Ende ihrer Berufsunfähigkeit, höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres wird das -Kapital nach den alten Rechnungsgrundlagen ausgezahlt.

4. Mitglieder, die das 62. Lebensjahr am 1. 1. 1985 bereits vollendet haben, erhalten die Deckungsrückstellung zum 1. 1. 1985 ausgezahlt.

, §36

Personenkreis

(1) Jeder Angehörige der Zahnärztekammer Nordrhein, der sein 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann zur Aufbesserung seiner Versorgungsansprüche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusätzliche Beitragszahlungen erbringen. Das gleiche Recht haben Mitglieder des VZN, die durch Fortzug nicht mehr Angehörige der Zahnärztekammer Nordrhein sind.

(2) Ein Antrag auf Entlass'ung aus der Pflichtversorgung nach §§ 20 Abs. 2 und 33 Abs. 2 schließt die weitere Teilnahme an der freiwilligen Kapitalversorgung nicht aus.

§37 ' , Zusätzliche Leistungen bei laufenden Beiträgen

(1) Berechtigte nach § 36, die das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine freiwillige Kapitalversorgung mit einem Monatsbeitrag von 50,-, 100,-, 150-, 200,- oder 250,- DM beantragen. Anträge sind dem Verwaltungsausschuß auf einem besonderen Vordruck des VZN einzureichen, in welchem alles wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben ist, was für die Gefahr, 'die das VZN übernehmen soll, erheblich ist. Der Verwaltungsausschuß hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Annahme des Antrages erfüllt sind. Er kann, die Annahme von der Vorlage des Zeugnisses eines vom VZN zu benennenden Arztes oder Amtsarztes, dessen Kosten der Antragsteller zu tragen hat, abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Ausschuß zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Annahme des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich anzuzeigen. -Das Versorgungsverhältnis beginnt mit dem im Annahmebescheid angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Monatsbeitrages.

(2) Für je 50,- DM zusätzlichen Monatsbeitrag werden zusätzlich die Leistungen gemäß § 30 Abs. l und 2 mit der Maßgabe gewährt, daß als Eintrittsalter das Alter bei Beginn der jeweiligen freiwilligen Kapitalversorgung gilt. Tritt der Tod oder die Berufsunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach Beginn der jeweiligen freiwilligen Kapitalversörgung ein, so werden nur die eingezählten Beiträge zurückgezahlt und die betreffende freiwillige Kapitalversorgung erlischt. Dies gilt nicht, wenn der Tod oder die Berufsunfähigkeit durch Unfall eintritt. Weist der Antragsteller auf seine Kosten durch das Zeugnis eines vom VZN zu benennenden Arztes oder Amtsarztes nach, daß keine ernstliche Beeinträchtigung seiner Gesundheit besteht, so entfällt die Karenzzeit von einem Jahr. Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuß. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3-7 gelten analog.

(3) Bei Selbstmord des Mitgliedes wird die volle Leistung erbracht, wenn beim Ableben seit Beginn des

jeweiligen Versorguhgsverhältnisses 2 Jahre vergangen sind oder wenn nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist. Anderenfalls wird eine Rückvergütung nach § 44 gewährt.

(4) Die Beiträge sind ab Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt, monatlich im voraus zu entrichten.

§38 Zusätzliche Leistungen bei Einmalbeiträgen.

(1) Berechtigte nach § 36, die das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nach §§ 11 und 30 Abs. 4 gestellt haben, können jährlich einen Betrag von 500- DM oder einen höheren durch 100 teilbaren Betrag für eine zusätzliche Versorgung einzahlen.

(2) Die freiwillige zusätzliche Einzahlung darf im Jahre zusammen mit den Beiträgen nach § 37 3000,- DM nicht übersteigen. Zur Abgrenzung der Ansprüche muß jede Einmalzahlung als solche gekennzeichnet sein.

(3) Für je 1000,- DM Einzahlung wird beim Tode, spätestens bei Vollendung des 62. Lebensjahres, eine Kapitalleistung gemäß nachstehender Tabelle, bei geringerer Einzahlung entsprechend weniger, gewährt. Als Eintrittsalter gilt das jeweilige Alter im Zeitpunkt jeder Einzahlung.

Tabelle für 1000,- DM Einzahlung

Eintritts- Kapital- Eintritts- Kapitalalter leistungen alter leistungen

DM • DM

23

3614,-

43

1 918,-

24

3 510-

44

1 856-

25

3 407-

45

1 796-

26

3 306-

46

1 737,-

27

3 207-

47

1 680-

28

3 110-

48

1 625-

29

3 015-

49

1572-

30'-

2 922,-

50

1 520,-

31

2 831-

51

1 470,-

32

2 742 -

52

1 421,-

33

2 656-

53

1 374-

34

2 572-

- 54

1 327-

35

2 491 -

55

1 283-

36

2 411,-

56

1 239,-

37

2 334,-

57

1 197,-

38

2 260,-

58

1 155-

39

2 187-

59

1 115,-

40

2 117,-

60

1 076,-

41

2 049-

61

1 037-

42

1 982 -

   

(4) Tritt der Tod innerhalb eines Jahres nach einer Einzahlung ein, so wird nur diese Einzahlung zurückgezahlt. Dies gilt nicht, wenn der Tod durch Unfall eintritt. Für die früheren Einzahlungen werden die Leistungen der vorstehenden Tabelle erbracht.

(5) Bei Selbstmord des Mitgliedes können zur Errechnung der Versorgungsansprüche nur Beträge berücksichtigt werden, deren Einzahlung länger als 2 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist. An-dferenfalls wird eine Rückvergütung nach § 44 gewährt.

§ 39 Bestimmung des Eintrittsalters

Bei der Bestimmung des Eintrittsalters wird ein Lebensjahr als voll gerechnet, wenn von ihm bei Beginn der Teilnahme mehr als 6 Monate verflossen sind.

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

16. 11. 96 (6)

§ 40 Bezugsberechtigung

Die Leistungen werden vom VZN unmittelbar an den Berechtigten gezahlt. Die Anspruchsberechtigung ist urkundlich nachzuweisen, sofern dem VZN keine Begünstigungserklärung vorliegt.

§41 Optionsrecht

(1) Im Erlebensfall kann der Zahnarzt oder die Zahnärztin innerhalb einer Frist -von 2 Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles anstelle des fälligen Kapitals eine Altersrente mit Einschluß einer Zwei-Drittel-Witwen-(Witwer-)rente wählen. Anspruch auf Rente hat der überlebende Ehepartner, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurde und der Ehepartner nicht mehr als 10 Jahre jünger ist. Bei Wiederheirat des Mitgliedes nach erfolgter Rentenoption wird im Todesfall keine Witwen-(Witwer-)rente gewährt.

(2) In gleicher Weise kann bei vorzeitigem Tode des Mitgliedes von der Witwe (dem Witwer) Rente gewählt werden. In Härtefällen kann die vorgesehene Frist von 2 Monaten vom Verwältungsausschuß verlängert werden.

(3) Die Höhe der Rente ergibt sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, die von den Aufsichtsbehörden genehmigt sind.

§42 Folgen der Säumnis, Mahnverfahren

Sind bei Versorgungsverhältnissen mit laufenden Beiträgen (§ 37) die Beiträge nicht weiter oder nicht vollständig gezahlt, so fordert das VZN das Mitglied unter Hinweis auf die in § 43 festgelegten Rechtsfolgen weiterer Säumnis schriftlich auf, die Rückstände innerhalb einer Nachfrist von 2 Wochen unmittelbar an das VZN zu zählen. Die Mahnkosten trägt das Mitglied. Der Verwaltungsausschuß kann pauschale Mahnkosten bis zu 5,- DM festsetzen.

§43

Ende des Versorgungsverhältnisses, Kündigung, Verletzung der Anzeigepflicht

(1) Die Versorgungsverhältnisse nach §§ 37 und 38 enden

a) durch Erleben oder Tod,

b) durch Kündigung des Mitgliedes (Abs. 2),

c) durch Kündigung des VZN (Abs. 3),

d) durch Rücktritt oder Anfechtung (Abs. 4).

(2) Das Mitglied kann die einzelnen Versorgungsverhältnisse (§§ 37 und 38) mit Frist von 3 Monaten auf den Monatsschluß durch Einschreibebrief an das VZN kündigen.

(3) Ist das Mitglied nach Ablauf der Nachfrist nach § 42 im Verzug, so kann das VZN das Versorgungsverhältnis fristlos kündigen. In diesem Fall gilt folgendes:

a) Ist der Beitrag für nicht mehr als 3 Monate gezahlt, so erlischt das Versorgungsverhältnis,

b) ist der Beitrag für mehr als 3 Monate, aber für nicht mehr als 5 Jahre gezahlt, so wird eine Rückvergütung nach § 44 gewährt,

ist der Beitrag für mehr als 5 Jahre gezahlt, so wandelt sich durch die Kündigung das Versorgungsverhältnis mit sofortiger Wirkung in ein beitragsfreies nach § 44

c)

um.

(4) Hat das Mitglied bei Antragstellung wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht, so kann das VZN innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht, aber nur innerhalb von 3 Jahren seit der Antragstellung, von dem Vertrag zurücktreten. Das Recht des VZN, das Versorgungsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Bei Rücktritt und Anfechtung wird lediglich Rückvergütung nach § 44 gewährt.

§44 Rückvergütung, beitragsfreie Anwartschaft

(1) Sind Beiträge nach § 37 für mehr als 3 Monate oder ist bei Einzahlungen nach § 38 mindestens ein Beitrag gezahlt, so kann das Mitglied im Fall der Kündigung eine Rückvergütung verlangen. Bestand das Versorgungsverhältnis bereits 5 Jahre, so kann es statt dessen verlangen, daß das Versorgungsverhältnis in ein beitragsfreies umgewandelt wird. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entfällt.

(2) Rückvergütung und beitragsfreie Anwartschaft werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet, die von den Aufsichtsbehörden genehmigt sind.

Unfallzusatzversorgung (UZV)

§45 Beiträge

(1) Zusätzlich zu den aus den Beitragstabellen ersichtlichen Beiträgen zur Dynamischen Rentenversorgung und Kapitalversorgung und gemeinsam mit ihnen wird mit Wirkung vom 1.1.1977 ein Beitrag von 10,- DM monatlich erhoben, der bis zum Ende der Beitragspflicht zu zahlen ist.

(2) Mitglieder, die nachweisen, daß sie vor Beginn ihrer Mitgliedschaft im VZN bereits eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben, können von der Unfallzusatzversorgung befreit werden. Eine Teilbefreiung vom Unfallzusatzbeitrag ist ausgeschlossen. Anträge auf Befreiung werden vom Verwaltungsausschuß entschieden. Die ergehenden Entscheidungen über Befreiungsanträge müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.

(3) Die Leistung wird vom VZN unmittelbar an den Berechtigten gezahlt. Die Anspruchsberechtigung ist urkundlich nachzuweisen, sofern dem Versorgungswerk keine Begünstigungserklärung vorliegt.

§46 Leistung

Tritt während der Beitragszahlungsdauer der Tod eines Mitgliedes als Folge eines Unfalles innerhalb eines Jahres ein, so wird unter der Voraussetzung, daß mindestens l Monatsbeitrag zum VZN gezahlt worden ist, zusätzlich zu der übrigen satzungsgemäßen Leistung ab 1.1.1994 ein Kapital von 150000,- DM gezahlt: Bei mehreren Todesfällen, die als Folge ein und desselben Schadensereignisses eintreten, beschränkt sich die Gesamtleistung auf 75 v. H. der im Zeitpunkt des Schadensereignisses vorhandenen Leistungsreserve.

§47 Unfallbegriff und Ausschlüsse

(1) Ein Unfall liegt vor, wenn das Mitglied durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

(2) Als Unfälle gelten auch:

1. Wundansteckungen, bei denen der Ansteckungsstoff durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt ist sowie alle in Ausübung der zahnärztlichen oder ärztlichen Tätigkeit entstandenen Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, daß der Krankheitserreger durch eine Schädigung der Haut - gleichviel, Wie diese entstanden sein mag - oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase, in den Körper gelangt ist;

2. Gesundheitsschädigungen durch nachweislich unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen oder Dämpfen;

3. durch plötzliche Kraftanstrengung hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen;

4. Blitzschlag.

(3) Als Unf alle gelten nicht:

1. Vergiftungen durch Nahrungs-, chemische und Arzneimittel; . -

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16. 11. 96 (6)

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

2. akute oder chronische Infektionskrankheiten, Berufs-krankheiten, Erkrankungen infolge seelischer Einwirkungen;

3. Gesundheitsschädigungen durch Licht-, Temperatur-und Witterungseinflüsse, es sei denn, daß das Mitglied diesen Einflüssen infolge eines Unfalles ausgesetzt war;

4. Gesundheitsschädigungen durch künstliche Höhensonne, Röntgen-, Radium-, Finsen- und ähnliche Strahlen, es sei denn, daß es Gesundheitsschädigungen durch diese Strahlen bei der vom bebändernden Arzt für notwendig erachteten Behandlung von Folgen eines Unfalles sind.

(4) Ausgeschlossen sind:

1. Unfälle durch Kriegsereignisse oder bürgerliche Unruhen, sofern das Mitglied an den bürgerlichen Unruhen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;

2. Unfälle, die das Mitglied erleidet bei der Ausführung oder dem Versuche von Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen;

3. Beschädigungen des Mitgliedes bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die das Mitglied an seinem Körper vornimmt oder vornehmen läßt, soweit die Heilmaßnahmen oder Eingriffe nicht durch einen Unfall veranlaßt waren. Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen, Hornhaut gilt nicht als solcher Eingriff.

4. Unfälle bei Luftfahrten, es sei denn, daß das Mitglied den Unfall als Fluggast eines Verkehrsflugzeuges erleidet, das sich im Dienste eines behördlich genehmigten Luftverkehrsunternehmens auf einem planmäßigen Streckenflug oder einem Rundflug befindet;

5. Unfälle infolge von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug jeder Art, sofern es sich um eine Wettfahrt oder um die Vorbereitungen zu einer solchen (Training) oder um eine Fahrt handelt, mit der eine Geschwindigkeitsprüfung verbunden ist;

6. Selbstmord.

§48 Stundung, Säumnis und Mahnung

(1) Eine Stundung der Beiträge zur Unfallzusatzversorgung erfolgt gemeinsam mit der Stündung von Beiträgen zur Renten- oder Kapitalversorgung.

(2) Werden von einem Mitglied die Beiträge, zu deren Zahlung es verpflichtet ist, nicht oder nicht Vollständig gezahlt, ohne daß eine Stündungsvereinbarung gemäß Absatz l getroffen wurde, so fordert das VZN das Mitglied unter Hinweis auf die Rechtsfolgen weiterer Säumnis schriftlich auf, die Rückstände innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen unmittelbar an das VZN zu zahlen.

• (3) Ist das Mitglied nach Ablauf der Nachfrist in Zahlungsverzug, so entfällt der Anspruch auf Unfallzusatzversorgung. Der Anspruch lebt wieder auf, sobald die laufenden Beiträge entrichtet und die rückständigen Beiträge zu Lebzeiten des Mitgliedes nachgezahlt sind.

§ 49 Verjährung

Ansprüche auf Kapitalleistungen aus dem VZN verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistungspflicht entsteht. :

Schlußbestimmungen

§50 Gerichtsstand

Bei Anfechtungsklagen gegen Vprwaltungsakte des VZN ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat. Ergänzend gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 51 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft1).

Genehmigt.

Düsseldorf, den 20. Dezember 1996

Ministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrheiri-Westfalen

Im' Auftrag Dr. Weber

Ausgefertigt. Düsseldorf, den 8. Januar 1997

Zahnärztekammer Nordrhein

Präsident Dr. Schulz-Bongert

') MBL NW. aussegeben am 25. März 1«97.