Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch neue Bek. vom 31.08.2001 - MBl.NRW. S. 315.

 


Historisch: Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein zur Zahnmedizinischen Verwaltungshelferin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungshelfer Vom 2. März 1991¹)

 

Historisch:

Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein zur Zahnmedizinischen Verwaltungshelferin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungshelfer Vom 2. März 1991¹)

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.)

2.3.91(1)


Prüfungsordnung

der Zahnärztekammer Nordrhein

zur Zahnmedizinischen Verwaltungshelferin

und zum Zahnmedizinischen Verwaltungshelfer

Vom 2. März 1991¹)

Inhalt

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ l Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit; Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Anmeldung zur Prüfung •

§ 9 Zulassung zur Prüfung

§ 10 Entscheidung über die Zulassung

III. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§ 11 Prüfungsgegenstand

§ 12 Gliederung und Durchführung der Prüfungen

§ 13 Prüfungsaufgaben

§ 14 Nicht-Öffentlichkeit

§ 15 Leitung und Aufsicht

§ 16 Ausweispflicht und Belehrung

§ 17 Ausschluß von der Prüfung

§ 18 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Inhalt der Prüfung,

Feststellung und Beurkundung

des Prüfungsergebnisses

§ 19 Prüfungsnoten

§20 Prüfungsinhalte und Bewertung

§21 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§22 Zeugnis

§ 23 Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt Wiederholungsprüfung

§24 Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 25 Rechtsbehelfsbelehrung

§26 Prüfungsunterlagen

§27 Inkrafttreten

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 2. März 1991 erläßt die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß § 41 Satz l und § 46 Abs. l in Verbindung mit § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1. II S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz, vom 23. September 19W (BGB1. II S. 885), folgende Prüfungsordnung, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1991 - V B l - 01425 - genehmigt worden ist.

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§1 Errichtung

Zur Abnahme der Abschlußprüfung für die berufliche Fortbildung der Zahnarzthelferin zur Zahnmedizinischen Verwaltungshelferin und des Zahnarzthelfers zum Zahnmedizinischen Verwaltungshelfer errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein Prüfungsausschüsse.

§2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Jedem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder je zwpi Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zwei Lehrer oder Lehrerinnen des .Karl-Häupl-Instituts der Zahnärztekammer Nordrhein an. Die Mitglieder haben eine Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Nordrhein für drei Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden von den im Bezirk der Zahnärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung vorgeschlagen.

(5) Die Lehrerinnen und Lehrer des Karl-Häupl-Instituts der Zahnärztekammer Nordrhein werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zahnärztekammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Nordrhein insoweit nach .pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten von der Zahnärztekammer Nordrhein aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung für die Prüfungsausschüsse der Zahnarzthelfer und Zahnarzthelferinnen vom 6.11.1982 zu zahlen.

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

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') MBl. NW. 1992 S. 10, geändert am 19. 2. 1994 (MBl. NW. 1994 S. 688).

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222. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7.1994 = MBl. NW. Nr. 43 einschl.)

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§3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und, Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfling verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zahnärztekammer Nordrhein mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

§4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2),Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

§5 Geschäftsführung

(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführung und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt

§6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Nordrhein.

II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§7 Prüfungstermine

Die Zahnärztekammer Nordrhein bestimmt im Einvernehmen mit dem Karl-Häupl-Institut der Zahnärztekammer Nordrhein den Termin für die Abschlußprüfung.

§8 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach dem von der Zahnärztekammer Nordrhein bestimmten Termin formlos bei der Geschäftsstelle des Karl-Häupl-Instituts der Zahnärztekammer Nordrhein zu erfolgen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Nachweis über eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Zahnarzthelfer oder als Zahnarzthelferin,

b) Nachweis über eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Zahnarzthelfer oder Zahnarzthelferin nach abgelegter Abschlußprüfung als Zahnarzthelfer oder Zahnarzthelferin. ,

c) ein tabellarischer Lebenslauf,

d) Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme.

(3) Für die Teilnahme an .der Prüfung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Zahnärztekammer Nordrhein festgelegt wird und vom Prüfling bei der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten ist.

§9 Zulassung zur Prüfung

Zur Abschlußprüfung wird zugelassen, wer die Nachweise nach § 8 und die vorgeschriebenen Testate vorlegt

§10 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und des -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

(3) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden.

III. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§H Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt

§12 Gliederung und Durchführung der Prüfungen

(1) Es findet eine schriftliche Prüfung statt, die im Prüfungsfach D durch eine praktische Prüfung am Computer ergänzt werden kann. Eine mündliche Prüfung ist entsprechend § 20 durchzuführen.

(2) Soweit körperlich Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§13 Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuß beschließt im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein und dem Karl-Häupl-Institut die Prüfungsaufgaben.

§14 Nicht-Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte des aufsichtsführenden Ministeriums und der Zahnärztekammer Nordrhein sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

(2) Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein andere Personen als Gäste zulassen.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend

§15 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses abgenommen. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet der gesamte Prüfungsausschuß.

222. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7. 1994 = MBl. NW. Nr. 43 einschl.)

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(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und dem Karl-Häupl-Institut die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist über den Ablauf eine Niederschrift anzufertigen.

§16 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsicht auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungsversuchen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§17 Ausschluß von der Prüfung

(1) Prüflinge, die sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen oder trotz wiederholter Aufforderungen den ergangenen Anweisungen zuwiderhandeln, kann die Aufsicht von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen. Über Täuschungshandlungen berichtet die Aufsicht dem Prüfungsausschuß.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§18 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, der im Krankheitsfalle durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist.

(3) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück oder bleibt er der Prüfung ohne wichtigen Grund fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

(5) Bei Rücktritt oder Nichtteilnahme besteht kein Anspruch auf Wiederholung des Lehrgangs.

IV. Abschnitt

Bewertung, Inhalt der Prüfung,

Feststellung und Beurkundung

des Prüfungsergebnisses

§19 Prüfungsnoten

(1) Prüfungsleistungen sind nach dem 100-Punkte-Sy-stem grundsätzlich wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte = Note l = sehr gut; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende

Leistung

= unter 81 -.67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen e\4 e\f\ den Anforderungen noch entspricht £ l £O = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

§20

Prüfungsinhalte und Bewertung Prüfungsfächer sind:

A: Berufs- und Rechtskunde; Praxiskorrespondenz; Allgemeine und Sp*ezielle Betriebswirtschaftslehre B: Praxiskunde

C: Zahnärztliches Abrechnungswesen

D: Anwendungsbezogene EDV

E: Mitwirkung imAusbildungswesen

F: Psychologie/Soziologische Grundlagen/Rhetorik

Es findet eine schriftliche Prüfung in jedem der Fächer A bis F statt. Sollte in einem oder mehreren Prüfungsfächern eine nicht „ausreichende" Leistung erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen. Schriftliche und mündliche Prüfungsteile sind gleichgewichtig zu werten.

Die Prüfungfächer gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:

Prüfungsfach A: Prüfungsfach B: Prüfungsfach C: Prüfungsfach D: Prüfungsfach E: Prüfungsfach F:

20% 20% 25% 15% 10% 10%.

§21

Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern A. bis D. die nach § 20 ermittelten Endnoten jeweils mindestens „ausreichend" lauten.

(2) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstage mit, ob der Prüfling die Prüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat.

§22 Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Nordrhein ein Zeugnis.

(2) Das Zeugnis enthält insbesondere

- die Personalien des Prüflings

- die Bezeichnung des Fortbildungszieles

- die Gesamtnote der Prüfung

- die Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsfächer

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Zahnärztekammer Nordrhein mit Siegel.

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2- 3- 91 (2) 222. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7.1994 = MBl. NW. Nr. 43 einschl.)

§23 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt

§24 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann einmal wiederholt werden,

a) bei nicht „ausreichender" Leistung in einem Prüfungsfach beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf das nicht bestandene Fach,

b) bei nicht „ausreichender" Leistung in zwei oder mehr Prüfungsfächern ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(2) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung der §§ 8 bis 10 gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt Schlußbestimmungen

§25 ' Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und der Zahnärztekammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüflinge mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der .Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu« erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

. §26 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften gemäß § 21 Abs. 3 zehn Jahre aufzubewahren.

§27 . Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft