Historische SMBl. NRW.
Historisch: Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 30. November 2001
Historisch:
Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 30. November 2001
Prüfungsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein für die
Durchführung
der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und
„Zahnmedizinische Fachangestellte“
vom 30. November 2001
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 2 Zusammensetzung und
Berufung
§ 3 Befangenheit
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
§ 12 Regelung für Behinderte
§ 13 Prüfungsgebühr
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 15 Inhalt und Gliederung der Prüfung
§ 16 Prüfungsaufgaben
§ 17 Nicht-Öffentlichkeit
§ 18 Leitung und Aufsicht
§ 19 Ausweispflicht und Belehrung
§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Nicht bestandene Prüfung
Wiederholungsprüfung
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Prüfungsunterlagen
§ 29 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 30 Übergangsregelung
§ 31 In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Prüfungsausschüsse
Errichtung
Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein
als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl.
2
Die Zahnärztekammer Nordrhein kann gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten
(überregionale Prüfungsausschüsse).
Zusammensetzung und Berufung
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die
Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein (BBiG § 37 Abs. 1).
2
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer eines Berufskollegs
angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben
Stellvertreter (BBiG § 37 Abs. 2).
3
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer
Nordrhein längstens für fünf Jahre berufen.
4
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der
Zahnärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial‑ oder berufspolitischer
Zwecksetzung berufen.
5
Lehrer eines Berufskollegs werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle (Leiter des entsprechenden Berufskollegs)
berufen.
6
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von
der Zahnärztekammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so
beruft die Zahnärztekammer Nordrhein nach pflichtgemäßem Ermessen.
7
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können
nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere fehlende Sachkompetenz und/oder
fehlende persönliche Eignung i.S. des § 20 Abs. 2 BBiG.
8
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der
Zahnärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
festgesetzt wird.
Befangenheit
Im Zulassungs‑ und Prüfungsverfahren dürfen
Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin
verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr
besteht.
2
Mitwirkensollen ebenfalls nicht der Ausbildende, soweit nicht besondere Umstände
eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
3
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder
Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen
wollen, haben dies der Zahnärztekammer Nordrhein und während der Prüfung dem
Prüfungsausschuss mitzuteilen.
4
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die
Zahnärztekammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
5
Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses
nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Nordrhein die Durchführung der
Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt,
wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht
gewährleistet erscheint.
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und deren
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehören (BBiG § 38 Abs. 1).
2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder,
mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
(BBiG § 38 Abs. 2).
Geschäftsführung
Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss
dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und
Durchführung der Beschlüsse.
Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen. § 23 Abs. 6 bleibt unberührt.
Verschwiegenheit
Vorbereitung der Prüfung
Prüfungstermine
Die Zahnärztekammer Nordrhein bestimmt in der Regel zwei Prüfungstermine im
Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des
Schuljahres abgestimmt sein.
2
Die Zahnärztekammer Nordrhein gibt diese Termine einschließlich der
Anmeldefristen in ihrem amtlichen Mitteilungsorgan (Rheinisches Zahnärzteblatt)
rechtzeitig bekannt und informiert gleichzeitig die beteiligten Berufskollegs.
3
Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen und überregionalen Prüfungsaufgaben
durchgeführt, sind für die schriftliche Prüfung einheitliche Prüfungstage für
alle Prüflinge anzusetzen.
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die
Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als
zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer während des Berufsausbildungsverhältnisses nicht mehr als 30 Schultage ( > 180 Unterrichtsstunden) oder nicht mehr als 45 Arbeitstage in der Praxis entschuldigt oder unentschuldigt ‑ Unterbrechungen durch Urlaub oder Schwangerschaft bleiben hiervon unberührt ‑ gefehlt hat,
3. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,
4. wer das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) geführt hat und
5. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den der Auszubildende nicht zu vertreten hat.
2
Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen prüfungsrelevanten
Unterrichtsfächern (lt. Angabe letztes Berufsschulzeugnis) kann auf Antrag des
Prüfungsbewerbers eine Zulassung auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß Abs.
1 Nr. 2 in Härtefällen erfolgen.
3
Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch
zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Die Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und des Berufskollegs vor
Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre
Leistungen dies rechtfertigen.
2
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 40 Abs. 1 BBiG ist möglich, wenn der
Auszubildenden von der berufsbildenden Schule und dem Ausbildenden "über
dem Durchschnitt" liegende Leistungen bescheinigt werden. Die in der
berufsbildenden Schule erbrachten Leistungen liegen über dem Durchschnitt, wenn
die Durchschnittsnote der im Berufskolleg unterrichteten Fächer
Zahnmedizinische Assistenz
Leistungsabrechnung
Rechts- und Wirtschaftsbeziehung
Praxismanagement
zumindest den Notendurchschnitt 2,2 aufweist; dabei
darf kein Fach "unter dem Durchschnitt" (Mindestnote 3) bewertet sein.
3
Die Ausbildungszeit von 24 Monaten soll nicht unterschritten werden.
4
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens
vier Jahre in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin Kenntnisse und
Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
5
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einem Berufskolleg oder
einer sonstigen Einrichtung (z.B. Rehabilitationszentrum) ausgebildet worden
ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
entspricht.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich gemäß den von der Zahnärztekammer
Nordrhein bestimmten Anmeldefristen und
-formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu
erfolgen.
2
In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf
Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 Abs. 4
und 5 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht
mehr besteht.
3
Zuständig für die Anmeldung istdie Zahnärztekammer Nordrhein, in deren Bezirk
- in den Fällen des § 8 und 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,
- in den Fällen des § 9 Abs. 4 und 5 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerberin liegt,
- in den Fällen des § 1 Abs. 2 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
4
Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 sind
folgende Unterlagen der Auszubildenden beizufügen:
- eine Ablichtung der Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung
- schriftliche Bestätigung des
Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes
(Ausbildungsnachweises)
- schriftliche Bestätigung des Ausbildenden über nicht
mehr als 45 Fehltage (Arbeitstage) in
- alle Zeugnisse des zuständigen Berufskollegs in
beglaubigter Ablichtung
- eine Ablichtung des gültigen
Berufsausbildungsvertrages
5
Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 9 Abs. 4 und 5 sind
folgende Unterlagen beizufügen:
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule
- Tätigkeitsnachweise oder
glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn
des § 9 Abs. 4 oder Ausbildungsnachweis im Sinn § 9 Abs. 5.
Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zahnärztekammer
Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so
entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.
2
Unterbleibt die Zulassung aufgrund der Voraussetzungen nach § 8 Abs.1 Nr. 2
oder Abs. 2, so ist die Prüfungsbewerberin zum nächstmöglichen Termin
zuzulassen.
3
Die Entscheidung über die Zulassung/Nichtzulassung ist der Prüfungsbewerberin
mitzuteilen. Bei Zulassung sind Prüfungstag und Prüfungsort einschließlich der
erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
4
Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie
auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird,
widerrufen werden.
Regelung für Behinderte
Prüfungsgebühr
Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung der
Zahnärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
2
Diese Gebühr ist in den Fällen der §§ 8, 9 Abs. 1 vom Ausbildenden und in den
Fällen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 26 Abs. 4 unter bestimmten Voraussetzungen
von der Prüfungsbewerberin zu entrichten.
Durchführung der Prüfung
Prüfungsgegenstand
Inhalt und Gliederung der Prüfung
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über
die Berufsausbildung zum/zur „Zahnmedizinischen Fachangestellten /
Zahnmedizinischen Fachangestellten" aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit
er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
3
Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz, Praxisorganisation
und -verwaltung, Abrechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Anforderungen in den Bereichen sind:
1. Bereich Behandlungsassistenz
Der Prüfling soll
praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei
der Diagnostik und Therapie
Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben
kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der
zahnmedizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling
soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen,
Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen
kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Arbeitsorganisation,
qualitätssichernde Maßnahmen,
b) Kommunikation,
Information und Patientenbetreuung,
c) Grundlagen der
Prophylaxe,
d) Arzneimittel,
Werkstoffe, Materialien, Instrumente,
e) Dokumentation,
f) Diagnose- und
Therapiegeräte,
g) Röntgen und
Strahlenschutz
h) Hilfeleistungen bei
Zwischenfällen;
2. Bereich
Praxisorganisation und -verwaltung
Der Prüfling soll
praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er
Praxisabläufe gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen und im
Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der
Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten
berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Gesetzliche und
vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung,
b) Arbeiten im Team,
c) Kommunikation,
Information und Datenschutz,
d) Patientenbetreuung,
e) Verwaltungsarbeiten,
f) Zahlungsverkehr,
g) Materialbeschaffung und
-verwaltung,
h) Dokumentation,
i) Abrechnung von
Leistungen;
3. Bereich
Abrechnungswesen
Der
Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er
Leistungen unter Berücksichtigung von abrechnungsbezogenen Vorschriften für
privat und gesetzlich versicherte Patienten abrechnen kann und dabei fachliche
Zusammenhänge zwischen Verwaltungsarbeiten, Arbeitsorganisation und
Behandlungsassistenz versteht. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in
Betracht:
a)
Gebührenordnung und Vertragsbestimmungen,
b)
Heil- und Kostenpläne,
c) Vorschriften der Sozialgesetzgebung,
d)
Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,
e)
Datenschutz und Datensicherheit,
f)
Patientenbetreuung,
g)
Behandlungsdokumentation;
4. Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Der
Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt
bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und
gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
4
Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen
Höchstwerten auszugehen: 1. im Bereich Behandlungsassistenz 150 Minuten
2. im Bereich Praxisorganisation und -verwaltung 60
Minuten
3. im Bereich Abrechnungswesen 90 Minuten
4. im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60
Minuten.
Die zeitlichen Höchstwerte können insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form, d.h. unter Anwendung der
computergestützten Informationstechnologie, durchgeführt wird.
5
Eine Überprüfung der Kenntnisse zum Röntgen und Strahlenschutz ist im
schriftlichen und praktischen Teil regelmäßiger Bestandteil der Prüfung.
6
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Patienten
vor, während und nach der Behandlung betreuen, Patienten über
Behandlungsabläufe und über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und zur
Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Behandlungsabläufe
organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen sowie bei der Behandlung
assistieren kann. Dabei soll der Prüfling Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit, Belange des Umweltschutzes und Hygienevorschriften berücksichtigen.
Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf das Gespräch entfallen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1. Patientengespräche personenorientiert und
situationsgerecht führen,
2. Prophylaxemaßnahmen demonstrieren oder
3. Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel
vorbereiten und verarbeiten; den Einsatz von Geräten und Instrumenten
demonstrieren.
7
Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Bereichen mit mangelhaft in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die
schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich
ist vom Prüfling zu bestimmen.
Prüfungsaufgaben
Nicht-Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der obersten Landesbehörde,
der Zahnärztekammer Nordrhein, der zuständigen Bezirksstelle sowie die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses
können anwesend sein.
2
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein
andere Personen als Gäste zulassen.
3
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des
Prüfungsausschusses anwesend sein. Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind
nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den
Prüfungsablauf zu enthalten.
Leitung und Aufsicht
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss
abgenommen.
2
Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im
Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und dem Berufskolleg die Aufsichtsführung,
die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und mit den
erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
3
Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine
Niederschrift anzufertigen. § 23 Abs. 6 findet Beachtung.
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflingsteilnehmer haben sich auf
Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person
auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen,
an der Prüfung teilzunehmen.
2
Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die
zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen
von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des
Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung
vorläufig ausschließen. Prüflinge, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch
Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit
Dritten zu eigenem oder fremdem Vorteil beeinflussen, können vom
Aufsichtsführenden von der Fortsetzung des Prüfungsbereichs bzw.
Prüfungsteilbereiches vorläufig ausgeschlossen werden.
2
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der
Prüfungsausschuss. In diesen Fällen kann der Prüfungsausschuss den
Prüfungsbereich bzw. Prüfungsteilbereich mit der Note "6" bewerten.
In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen,
kann auch die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei
innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
Rücktritt, Nichtteilnahme
Der Prüfling kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn durch schriftliche
Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
2
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des
Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder bleibt ihr unentschuldigt fern,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dasselbe gilt auch für eine
Nichtteilnahme an einem Prüfungsbereich bzw. an Prüfungsteilbereichen.
3
Tritt der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grunde
von der Prüfung zurück, so werden auf Antrag des Prüflings bereits erbrachte,
in sich abgeschlossene Prüfungsbereiche
bzw. Prüfungsteilbereiche anerkannt. Im übrigen gilt die Prüfung als
nicht unternommen.
4
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 3 entscheidet
der Prüfungsausschuss.
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Bewertung
1
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 15 sowie die Gesamtleistung
sind ‑ unbeschadet der Gewichtung von einzelnen
Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsverordnung oder soweit diese darüber
keine Bestimmung enthält, aufgrund der Entscheidung des
Prüfungsausschusses ‑ wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung:
100 - 92 Punkte = Note sehr gut (1);
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
unter 92 - 81 Punkte = Note gut (2);
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung:
unter 81 - 67 Punkte = Note befriedigend (3);
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ganzen den Anforderungen noch entspricht:
unter 67 - 50 Punkte = Note ausreichend (4);
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind:
unter 50 - 30 Punkte = Note mangelhaft (5);
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
unter 30 - 0 Punkte = Note ungenügend (6).
2
Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht
ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung
ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
3
Die Prüfungsleistungen sind von Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt
und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.
4
Die Bewertung der Prüfungsbereiche gem. § 15 erfolgt nach dem differenzierten
Punkt- und Notensystem des Absatz 1 gemäß den durch den Prüfungsausschuss
erstellten Richtlinien und Hinweise für die Bewertung. Soweit bei der Bewertung Mittel zu errechnen und diese in ganzen
Noten festzustellen sind, ist bei Werten bis 0,49 abzurunden.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der
einzelnen Prüfungsleistungen sowie das
Gesamtergebnis der Prüfung fest.
2
Die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen
„Behandlungsassistenz“, „Praxisorganisation und -verwaltung“,
„Abrechnungswesen“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ werden dem
Prüfungsteilnehmer mit der Einladung zur Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung bekannt gegeben.
3
Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der
Bereich Behandlungsassistenz gegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte
Gewicht.
4
Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung
gem. § 15 Abs. 7 sind das bisherige Ergebnis des schriftlichen Bereichs
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
gewichten.
5
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen
Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in
mindestens drei Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet,
ist die Prüfung nicht bestanden.
6
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen
Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
7
Der Prüfungsausschuss muss dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er
die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat.
Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer eine vom Vorsitzenden / stellvertretenden
Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als
Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung
einzusetzen.
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer
Nordrhein ein Zeugnis.
2
Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34
BBiG"
- die Personalien des Prüflings
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes
„Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnmedizinischer Fachangestellter“
- die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen
Bereichen
„Behandlungsassistenz“
„Abrechnungswesen“
„Praxisorganisation und -verwaltung“
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ sowie das Ergebnis der
„Praktischen Prüfung“
und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschriften des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses und des Beauftragten der Zahnärztekammer Nordrhein (mit
Siegel).
3
Soweit von dem Prüfling der Nachweis der geforderten Kenntnisse im
Strahlenschutz nach Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgreich geführt
worden ist, wird ihm durch die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß § 24 Abs. 2 Nr.
2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung - RöV) in der jeweils gültigen Form der Kenntnisnachweis
ausgehändigt.
Nicht bestandene Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer
Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen
Prüfungsbereichen bzw. Prüfungsteilbereichen ausreichende Leistungen nicht
erbracht worden sind.
2
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist
hinzuweisen; insbesondere darauf, welche Prüfungsbereiche bei einer
Wiederholung der Prüfung nicht zu wiederholen sind.
Wiederholungsprüfung
§ 26
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
2
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich oder
Prüfungsteilbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses
Fach auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich
innerhalb von zwei Jahren ‑ gerechnet vom Tage der Beendigung
der nicht bestandenen Prüfung an ‑ zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
3
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden
4
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11) gelten sinngemäß.
Der Anmeldung ist außerdem der gemäß § 25 Abs. 1 erteilte Bescheid in Kopie
beizufügen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rechtsbehelfe
Prüfungsunterlagen
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Übergangsregelung
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Genehmigt.
Düsseldorf, den 17. Januar 2003
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2 -
G o d r
y
Dr.
Peter E n g e l
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein
*) MBl. NRW., ausgegeben am 12. März 2003.