Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 6. Juli 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 249).

 


Historisch: Prüfungsordnung  der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 30. November 2001

 

Historisch:

Prüfungsordnung  der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 30. November 2001

Prüfungsordnung
 der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung
der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und
„Zahnmedizinische Fachangestellte“
vom 30. November 2001

Inhalt

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

§ 12 Regelung für Behinderte

§ 13 Prüfungsgebühr

III. Abschnitt
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 14 Prüfungsgegenstand

§ 15 Inhalt und Gliederung der Prüfung

§ 16 Prüfungsaufgaben

§ 17 Nicht-Öffentlichkeit

§ 18 Leitung und Aufsicht

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung

§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Bewertung

§ 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 24 Prüfungszeugnis

§ 25 Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Rechtsbehelfe

§ 28 Prüfungsunterlagen

§ 29 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 30 Übergangsregelung

§ 31 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Der Berufsbildungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30. November 2001 aufgrund des § 41 sowie des § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476, 1479), diese Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ / „Zahnmedizinische Fachangestellte" beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein‑Westfalen vom 17. Januar 2003 genehmigt worden ist.

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

1
Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl.

2
Die Zahnärztekammer Nordrhein kann gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (überregionale Prüfungsausschüsse).

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

1
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (BBiG § 37 Abs. 1).

2
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer eines Berufskollegs angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (BBiG § 37 Abs. 2).

3
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Nordrhein längstens für fünf Jahre berufen.

4
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial‑ oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

5
Lehrer eines Berufskollegs werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (Leiter des entsprechenden Berufskollegs) berufen.

6
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zahnärztekammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Nordrhein nach pflichtgemäßem Ermessen.

7
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere fehlende Sachkompetenz und/oder fehlende persönliche Eignung i.S. des § 20 Abs. 2 BBiG.

8
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§ 3
Befangenheit

1
Im Zulassungs‑ und Prüfungsverfahren dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

2
Mitwirkensollen ebenfalls nicht der Ausbildende, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

3
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zahnärztekammer Nordrhein und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

4
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

5
Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Nordrhein die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

1
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (BBiG § 38 Abs. 1).

2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (BBiG § 38 Abs. 2).

§ 5
Geschäftsführung

1
Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
2
Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 23 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 17 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Nordrhein.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

1
Die Zahnärztekammer Nordrhein bestimmt in der Regel zwei Prüfungstermine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

2
Die Zahnärztekammer Nordrhein gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihrem amtlichen Mitteilungsorgan (Rheinisches Zahnärzteblatt) rechtzeitig bekannt und informiert gleichzeitig die beteiligten Berufskollegs.

3
Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen und überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind für die schriftliche Prüfung einheitliche Prüfungstage für alle Prüflinge anzusetzen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

1
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer während des Berufsausbildungsverhältnisses nicht mehr als 30 Schultage ( > 180 Unterrichtsstunden) oder nicht mehr als 45 Arbeitstage in der Praxis entschuldigt oder unentschuldigt  ‑ Unterbrechungen durch Urlaub oder Schwangerschaft bleiben hiervon unberührt ‑ gefehlt hat,

3. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,

4. wer das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) geführt hat und

5. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den der Auszubildende nicht zu vertreten hat.

2
Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen prüfungsrelevanten Unterrichtsfächern (lt. Angabe letztes Berufsschulzeugnis) kann auf Antrag des Prüfungsbewerbers eine Zulassung auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Nr. 2 in Härtefällen erfolgen.

3
Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

1
Die Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und des Berufskollegs vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

2
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 40 Abs. 1 BBiG ist möglich, wenn der Auszubildenden von der berufsbildenden Schule und dem Ausbildenden "über dem Durchschnitt" liegende Leistungen bescheinigt werden. Die in der berufsbildenden Schule erbrachten Leistungen liegen über dem Durchschnitt, wenn die Durchschnittsnote der im Berufskolleg unterrichteten Fächer

Zahnmedizinische Assistenz

Leistungsabrechnung

Rechts- und Wirtschaftsbeziehung

Praxismanagement

zumindest den Notendurchschnitt 2,2 aufweist; dabei darf kein Fach "unter dem Durchschnitt" (Mindestnote 3) bewertet sein.

3
Die Ausbildungszeit von 24 Monaten soll nicht unterschritten werden.

4
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens vier Jahre in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

5
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einem Berufskolleg oder einer sonstigen Einrichtung (z.B. Rehabilitationszentrum) ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

1
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich gemäß den von der Zahnärztekammer Nordrhein  bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.

2
In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 Abs. 4 und 5 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

3
Zuständig für die Anmeldung istdie Zahnärztekammer Nordrhein, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 und 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 4 und 5 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerberin liegt,

- in den Fällen des § 1 Abs. 2 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

4
Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 sind folgende Unterlagen der Auszubildenden beizufügen:

- eine Ablichtung der Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung

- schriftliche Bestätigung des Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes (Ausbildungsnachweises)

- schriftliche Bestätigung des Ausbildenden über nicht mehr als 45 Fehltage (Arbeitstage) in der Praxis

- alle Zeugnisse des zuständigen Berufskollegs in beglaubigter Ablichtung

- eine Ablichtung des gültigen Berufsausbildungsvertrages

5
Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 9 Abs. 4 und 5 sind folgende Unterlagen beizufügen:

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn des § 9 Abs. 4 oder Ausbildungsnachweis im Sinn § 9 Abs. 5.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

1
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.

2
Unterbleibt die Zulassung aufgrund der Voraussetzungen nach § 8 Abs.1 Nr. 2 oder Abs. 2, so ist die Prüfungsbewerberin zum nächstmöglichen Termin zuzulassen.

3
Die Entscheidung über die Zulassung/Nichtzulassung ist der Prüfungsbewerberin mitzuteilen. Bei Zulassung sind Prüfungstag und Prüfungsort einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

4
Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.

§ 12
Regelung für Behinderte

Behinderten ist auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Behinderten zu erörtern.

§ 13
Prüfungsgebühr

1
Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

2
Diese Gebühr ist in den Fällen der §§ 8, 9 Abs. 1 vom Ausbildenden und in den Fällen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 26 Abs. 4 unter bestimmten Voraussetzungen von der Prüfungsbewerberin zu entrichten.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 14
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsbewerberin die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie die Befähigung zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Grundlagen der Ausbildungsverordnung sind zu beachten.

§ 15
Inhalt und Gliederung der Prüfung

1
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur „Zahnmedizinischen Fachangestellten / Zahnmedizinischen Fachangestellten" aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

2
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

3
Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz, Praxisorganisation und -verwaltung, Abrechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Anforderungen in den Bereichen sind:

1. Bereich Behandlungsassistenz

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der  Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a) Arbeitsorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen,

b) Kommunikation, Information und Patientenbetreuung,

c) Grundlagen der Prophylaxe,

d) Arzneimittel, Werkstoffe, Materialien, Instrumente,

e) Dokumentation,

f) Diagnose- und Therapiegeräte,

g) Röntgen und Strahlenschutz

h) Hilfeleistungen bei Zwischenfällen;

2. Bereich Praxisorganisation und -verwaltung

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Praxisabläufe gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung,

b) Arbeiten im Team,

c) Kommunikation, Information und Datenschutz,

d) Patientenbetreuung,

e) Verwaltungsarbeiten,  

f) Zahlungsverkehr,  

g) Materialbeschaffung und -verwaltung,  

h) Dokumentation,  

i) Abrechnung von Leistungen;

3. Bereich Abrechnungswesen

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Leistungen unter Berücksichtigung von abrechnungsbezogenen Vorschriften für privat und gesetzlich versicherte Patienten abrechnen kann und dabei fachliche Zusammenhänge zwischen Verwaltungsarbeiten, Arbeitsorganisation und Behandlungsassistenz versteht. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a) Gebührenordnung und Vertragsbestimmungen,

b) Heil- und Kostenpläne,  

c) Vorschriften der Sozialgesetzgebung,

d) Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,

e) Datenschutz und Datensicherheit,

f) Patientenbetreuung,

g) Behandlungsdokumentation;
4. Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.

4
Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Bereich Behandlungsassistenz 150 Minuten

2. im Bereich Praxisorganisation und -verwaltung 60 Minuten

3. im Bereich Abrechnungswesen 90 Minuten

4. im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

Die zeitlichen Höchstwerte können insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form, d.h. unter Anwendung der computergestützten Informationstechnologie, durchgeführt wird.

5
Eine Überprüfung der Kenntnisse zum Röntgen und Strahlenschutz ist im schriftlichen und praktischen Teil regelmäßiger Bestandteil der Prüfung.

6
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Patienten vor, während und nach der Behandlung betreuen, Patienten über Behandlungsabläufe und über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Behandlungsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen sowie bei der Behandlung assistieren kann. Dabei soll der Prüfling Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Belange des Umweltschutzes und Hygienevorschriften berücksichtigen.

Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf das Gespräch entfallen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1. Patientengespräche personenorientiert und situationsgerecht führen,

2. Prophylaxemaßnahmen demonstrieren oder

3. Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel vorbereiten und verarbeiten; den Einsatz von Geräten und Instrumenten demonstrieren.

7
Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit mangelhaft in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich ist vom Prüfling zu bestimmen.

§ 16
Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben werden von einem Ausschuss erstellt, den die Zahnärztekammer Nordrhein bestellt. Ihm gehören Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Lehrer an.

§ 17
Nicht-Öffentlichkeit

1
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der obersten Landesbehörde, der Zahnärztekammer Nordrhein, der zuständigen Bezirksstelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

2
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein andere Personen als Gäste zulassen.

3
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

§ 18
Leitung und Aufsicht

1
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

2
Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und dem Berufskolleg die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

3
Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 23 Abs. 6 findet Beachtung.

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

1
Die Prüflingsteilnehmer haben sich auf  Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.

2
Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

1
Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Prüflinge, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremdem Vorteil beeinflussen, können vom Aufsichtsführenden von der Fortsetzung des Prüfungsbereichs bzw. Prüfungsteilbereiches vorläufig ausgeschlossen werden.

2
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. In diesen Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsbereich bzw. Prüfungsteilbereich mit der Note "6" bewerten. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann auch die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

1
Der Prüfling kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

2
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder bleibt ihr unentschuldigt fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dasselbe gilt auch für eine Nichtteilnahme an einem Prüfungsbereich bzw. an Prüfungsteilbereichen.

3
Tritt der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grunde von der Prüfung zurück, so werden auf Antrag des Prüflings bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsbereiche  bzw. Prüfungsteilbereiche anerkannt. Im übrigen gilt die Prüfung als nicht unternommen.

4
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 3 entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22
Bewertung

1
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 15 sowie die Gesamtleistung sind ‑ unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsverordnung oder soweit diese darüber keine Bestimmung enthält, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses ‑ wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:

100 - 92 Punkte = Note sehr gut (1);

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:

unter 92 - 81 Punkte = Note gut (2);

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung:

unter 81 - 67 Punkte = Note befriedigend (3);

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht:

unter 67 - 50 Punkte = Note ausreichend (4);

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:

unter 50 - 30 Punkte = Note mangelhaft (5);

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:

unter 30 - 0 Punkte = Note ungenügend (6).

2
Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

3
Die Prüfungsleistungen sind von Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

4
Die Bewertung der Prüfungsbereiche gem. § 15 erfolgt nach dem differenzierten Punkt- und Notensystem des Absatz 1 gemäß den durch den Prüfungsausschuss erstellten Richtlinien und Hinweise für die Bewertung. Soweit bei der Bewertung Mittel zu errechnen und diese in ganzen Noten festzustellen sind, ist bei Werten bis 0,49 abzurunden.

§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses

1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen  sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

2
Die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen „Behandlungsassistenz“, „Praxisorganisation und -verwaltung“, „Abrechnungswesen“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ werden dem Prüfungsteilnehmer mit der Einladung zur Teilnahme am praktischen  Teil der Prüfung bekannt gegeben.

3
Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Bereich Behandlungsassistenz gegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte Gewicht.

4
Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung gem. § 15 Abs. 7 sind das bisherige Ergebnis des schriftlichen Bereichs und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

5
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

6
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

7
Der Prüfungsausschuss muss dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer eine vom Vorsitzenden / stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 24
Prüfungszeugnis

1
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Nordrhein ein Zeugnis.

2
Das Prüfungszeugnis enthält:

- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"

- die Personalien des Prüflings

- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes „Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnmedizinischer Fachangestellter“

- die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen

„Behandlungsassistenz“

„Abrechnungswesen“

„Praxisorganisation und -verwaltung“

„Wirtschafts- und Sozialkunde“ sowie das Ergebnis der

„Praktischen Prüfung“

und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der Zahnärztekammer Nordrhein (mit Siegel).

3
Soweit von dem Prüfling der Nachweis der geforderten Kenntnisse im Strahlenschutz nach Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgreich geführt worden ist, wird ihm durch die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) in der jeweils gültigen Form der Kenntnisnachweis ausgehändigt.

§ 25
Nicht bestandene Prüfung

1
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen bzw. Prüfungsteilbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.

2
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen; insbesondere darauf, welche Prüfungsbereiche bei einer Wiederholung der Prüfung nicht zu wiederholen sind.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 26
Wiederholungsprüfung

1
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

2
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich oder Prüfungsteilbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren ‑ gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an ‑ zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

3
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden

4
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11) gelten sinngemäß. Der Anmeldung ist außerdem der gemäß § 25 Abs. 1 erteilte Bescheid in Kopie beizufügen.

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Zahnärztekammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin bzw. -teilnehmerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 28
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 29
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 30
Übergangsregelung

Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung in der Ausbildung befinden, beenden die Ausbildung nach den Bestimmungen der früheren Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Zahnarzthelfer/innen, es sei denn, es erfolgt eine Vereinbarung über die Anwendung dieser Verordnung.

§ 31
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte“ tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft *). Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Zahnarzthelfer/innen vom 24.03.1990 (SMBI. NW. 2123) außer Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 17. Januar 2003

Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2 -
Im Auftrag

G o d r y

Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Düsseldorf, den  24. Januar 2003

Dr. Peter   E n g e l

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

MBl. NRW. 2003 S. 224

*) MBl. NRW., ausgegeben am 12. März 2003.