Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Beschluss vom 24. Mai 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 844).

 


Historisch: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten vom 12. Mai 2001

 

Historisch:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten vom 12. Mai 2001

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung
der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer
zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder
zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten
vom 12. Mai 2001

Inhalt

§ 1 Ziel der Abschlussprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt der Prüfung
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung
§ 6 Mündliche Prüfung
§ 7 Praktische Prüfung
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Prüfung
§ 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 11 In-Kraft-Treten


Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 12. Mai 2001 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23. Februar 2000 gem. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638, 1641), die folgenden  „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten“ als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen beschlossen:

§ 1
Ziel der Abschlussprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

1
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur „Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin“ oder zum „Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten“ erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle“ gem. § 91 BBiG Prüfungen nach den §§ 3 bis 7 dieser Rechtsvorschriften durch.

2
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um u. a. qualifizierte Handlungsverantwortung

- bei der Behandlung mit festsetzenden Behandlungsmitteln sowie

- der kieferorthopädischen Diagnostik und Prävention zu übernehmen.

3

Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluss „Zahnmedizinische Kieferorthopädieassistentin" oder „Zahnmedizinischer Kieferorthopädieassistent“.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

1
zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Zahnarzthelferin oder Zahnarzthelfer,

2. eine in der Regel mindestens einjährige praktische Tätigkeit in einer kieferorthopädischen Praxis oder einer Zahnarztpraxis mit kieferorthopädischen Behandlungen durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc.,

3. die Teilnahme an einem Kurs „Maßnahmen im Notfall" (Herz-Lungen-Wiederbelebung mit mindestens 16 Unterrichtsstunden), der zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als zwei Jahre sein darf, und

4. die erfolgreiche Teilnahme an den Bausteinen I und II der Fortbildung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten

nachweist.

2
Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.

§ 3
Inhalt der Prüfung

Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der „Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten“ festgelegten Lerngebiete.

§ 4
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

A Hilfeleistung bei der Behandlung mit festsetzenden Behandlungsmitteln,
B Hilfeleistung bei der Kiefermodellherstellung und –Auswertung,
C Hilfeleistung bei der Erstellung und Auswertung von Gesichtsfotografien,
D Hilfeleistung bei der Fernröntgen-Analyse,
E Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen.

§ 5
Schriftliche Prüfung

1
In jedem der  gemäß § 4 genannten Prüfungsfächer ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen.

2
Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 insgesamt 10 Stunden als maximaler Höchstwert.

3
Einzelne Prüfungsfächer können zeitlich vorgezogen und bewertet werden.

§ 6
Mündliche Prüfung

1
Die Prüfung der Prüfungsfächer A bis E ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

2
Der Prüfungsausschuss kann einer zusätzlichen mündliche Prüfung zustimmen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass hierdurch das Gesamtergebnis verbessert werden kann.

3
Die mündliche Prüfung wird in Form eines freien Prüfungsgespräches im Anschluss an die praktische Prüfung gem. § 7 durchgeführt. Sie soll in der Regel 30 Minuten je Prüfling nicht übersteigen.

§ 7
Praktische Prüfung

In den Fächern A bis D gem. § 4 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen mit einer max. Höchstzeit von 90 Minuten/Prüfling.

§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf § 30 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.

§ 9
Bestehen der Prüfung

1
Die Prüfungsfächer gem.  § 4 in Verbindung mit §§ 5 bis 7 werden jeweils einzeln mit einer  Endnote bewertet.

2
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten, wobei die schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen das doppelte Gewicht gegenüber der mündlichen Prüfung aufweisen.

3
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

4
Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen.

5
Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. § 8 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 10
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung" werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistentin oder zum Zahnmedizinischen Kieferorthopädieassistenten" treten am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.*

Genehmigt.

Düsseldorf, den 12. August 2002

Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2 –

Im Auftrag
G o d r y

Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Münster, den 21. August 2002

Dr. W.   D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2003 S. 216.

* MBl. NRW., ausgegeben am 12. März 2003.