Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Dieser Erlass liegt nicht in aktueller elektronischer Fassung vor.

 


Historisch: Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer (ZMP) vom 11. Mai 1996 Vom 2. Dezember 1996¹)

 

Historisch:

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer (ZMP) vom 11. Mai 1996 Vom 2. Dezember 1996¹)

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
für die Fortbildung
der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer
zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin
oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer
(ZMP) vom 11. Mai 1996
Vom 2. Dezember 1996¹)

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 11. Mai 1996 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - folgende Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer (ZMP) beschlossen.

(1) Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung zur Teilnahme am Fortbildungslehrgang (§ 3 Abs. 2 Ordnung für die Durchführung der Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer) beträgt 75- DM je Teilnehmer.

(2) Die Gebühr wird fällig mit der Zulassung zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung.

§2

(1) Die Gebühr für die Teilnahme am Fortbüdungslehr-gang gem. § 7 Ziff. I Abs. 1-3 Ordnung für die Durchführung der Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer beträgt 5800- DM je Teilnehmer.

mit der Annahmeerklärung der Kammer zur Teilnahme

(2) Die Gebühr wird fällig auf dem Zulassungsbescheid am Fortbildungslehrgang.

(3) Die Gebühr kann in zwei Raten von je 2900- DM gezahlt werden, und zwar zu Beginn und Ende des Fortbildungslehrganges.

(4) Im Falle des Rücktritts erfolgt Erstattung der Gebühr gem. Absatz 2, wenn der Fortbildungsplatz noch rechtzeitig durch einen anderen Teilnehmer besetzt werden kann, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50- DM.

§3

(1) Die Gebühr für die berufsbegleitende Fortbildung gem. § 7 II Abs. l der entsprechenden Ordnung im Bausteinsystem beträgt für die Belegung des

Bausteins l

(Anatomie und Pathologie der Mundhöhle)

744,- DM je Teilnehmer,

Bausteins 2

(Patientenführung und Psychagogik) 760,- DM je Teilnehmer,

Bausteins 3

(Situationsabformung - Diagnostische Maßnahmen zur Einschätzung des Karies- und Parodontitisrisikos) 805- DM je Teilnehmer,

Bausteins 4

(Glattflächenreinigung - Fissurenversiegelung)

1065,- DM je Teilnehmer,

Bausteins 5

(Professionelle Zahnreinigung - Intensivpraktikum)

3275- DM je Teilnehmer.

(2) Soweit Teilnehmerinnen von der Belegung der Bausteine 3 und 4 i. S. des § 11 Abs. 1-3 Ordnung für die Durchführung der Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer freigestellt sind, beträgt die Gebühr zur Teilnahme am Ergänzungskurs 675,- DM je Teilnehmer.

§4

(1) Die Gebühr für die Teilnahme an der Abschlußprüfung beträgt 300 - DM je Teilnehmer.

(2) Die Gebühr wird fällig mit der Anmeldung zur Abschlußprüfung.

(3) Bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt Erstattung der Gebühr gem. Absatz l, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- DM.

§5

Die Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft2).

Genehmigt:

Düsseldorf, den 6. November 1996

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag Dr. Weber

Die vorstehende Gebührenordnung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahn-medizinischen Prophylaxehelferin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxehelfer der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 wird hiermit ausgefertigt und in den „Zahnärztlichen Mitteilungen (ZM)" bekanntgemacht.

Münster, den 2. Dezember 1996

Dr. Dr. J. Weitkamp

• Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

2123

') MBL NW. 1997 S. 68.

') MB1. NW. ausgegeben am 24. Januar 1997.