Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Neufassung v. 12.3.2004 (MBl.NRW. 2004 S. 374).

 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen- Lippe vom 30. November 1991¹)

 

Historisch:

Bekanntmachung der Neufassung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen- Lippe vom 30. November 1991¹)

211. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8.1992 = MB1. NW. Nr. 50 einschl.)

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Bekanntmachung der Neufassung

der Wahlordnung

der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen- Lippe

vom 30. November 1991¹)

Inhalt

I. Allgemeines

§ l Unmittelbare geheime Briefwahl zur Vertreterver sammlung

§ 2 Verbot der Wahlbeeinflussung

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Wahlkreise

§ 5 Wahlberechtigung

§ 6 Wählbarkeit

§ 7 Wahlausschüsse

§ 8 Landeswahlausschuß

§ 9 Kreiswahlausschüsse

II. Wahlvorbereitung

§ 10 Erste Wahlbekanntmachung

§ 11 Wählerverzeichnis

§12 Wahlhelfer

§ 13 Einspruch

§ 14 Wahlvorschläge

§ 15 Prüfung, . Zulassung und Bekanntmachung der

Wahlvorschläge

(Zweite Wahlbekanntmachung)

III. Die Wahl

§ 16 Wahlverfahren

§ 17 Stimmunterlagen

§ 18 Stimmabgabe

rv.

Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 19 Ermittlung des Wahlergebnisses § 20 Feststellung des Wahlergebnisses § 21 Wahlniederschrift § 22 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Dritte Wahlbekanntmachung)

V. Wahlanfechtung

§ 23 Wahlanfechtung

VI. Schlußvorschriften

§24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 25 Einberufung der Vertreterversammlung

§26 Verweisung

§ 27 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§1

Unmittelbare geheime Briefwahl zur Vertreterversammlung

(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der KZVWL wählen getrennt aus ihrer Mitte in unmittel-

barer und geheimer Briefwahl die Mitglieder der Vertre-terversammlung auf die Dauer von 4 Jahren.

(2) Das Wahljahr ist das letzte Jahr der Wahlperiode. Die Frist für die Briefwahl muß im letzten Vierteljahr des Wahljahres liegen.

(3) Die Vertreterversammlung besteht aus den von den Mitgliedern in Wahlkreisen gewählten Vertretern. Auf je 80 Mitglieder nach dem Stand bei der endgültigen Feststellung des Wählerverzeichnisses entfällt ein Vertreter. Verbleiben danach mehr als 40 Mitglieder, kommt ein weiterer Vertreter hinzu. Die Zahl der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder ist zu kürzen, soweit sie '/5 der Gesamtzahl der Vertreter übersteigt.

(4) Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den 'Zeitpunkt der Durchführung der Wahl jeweils mit dem Schluß des vierten Kalenderjahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.

§2 Verbot der Wahlbeeinflussung

Niemand darf die Wahl zur Vertreterversammlung behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen.

Kein Wahlberechtigter darf bei der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechtes behindert werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der KZVWL sind

1. die zur kassenzahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzte (Kassenzahnärzte),

2. die an der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligten Zahnärzte für die Dauer ihrer Beteiligung, längstens bis zum 31.12.1992,

3. zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen zugelassene Personen (§ 5 des Gesetzes über die Zulassung von nach § 19 ZHG berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung),

die ihren Zahnarztsitz im Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind die in das bei der KZVWL geführte Zahnarztregister eingetragenen, nicht zugelassenen Zahnärzte, soweit sie nicht von Absatz l erfaßt werden.

(3) Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder beginnt mit dem Tage der unanfechtbar gewordenen Zulassung. Sie endet

1. durch Tod.

2. durch unanfechtbar gewordenen Verzicht 'auf die Zulassung zur kassenzahnärztlichen Versorgung.

3. durch unanfechtbar gewordenen Verzicht auf die Beteiligung an der kassenzahnärztlichen Versorgung, sofern nicht die Zulassung zur kassenzahnärztlichen Versorgung erfolgt.

4. durch unanfechtbar gewordene Entziehung der Zulassung zur kassenzahnärztlichen Versorgung.

5. durch unanfechtbar gewordene Entziehung der Beteiligung an der kassenzahnärztlichen Versorgung.

6. durch zeitliche Beendigung der Beteiligung an der kassenzahnärztlichen Versorgung.

7. durch Wegzug mit der Praxis aus dem Bereich der KZVWL.

(4) Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder beginnt mit dem Tage der Eintragung in das Zahnarztregister. Sie endet

1. durch Tod.

2. durch unanfechtbar gewordene Streichung im Zahnarztregister.

3. durch unanfechtbar gewordene Zulassung zur kassenzahnärztlichen Versorgung.

4. durch Wegzug mit der Praxis aus dem Bereich der KZVWL, bei nichtabrechnenden Mitgliedern auch bei Aufgabe des Wohnsitzes in Westfalen-Lippe.

') MB1. NW. 1991 S. 672.

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(5) Für den Beginn oder die Beendigung der Mitgliedschaft stehen Entscheidungen der Berufungsausschüsse (§ 97 Abs. 4 und § 95 Abs. 8 SGB V) oder der Sozialgerichte (§ 97 Abs. 3 SGG), wonach Entscheidungen in Zulassungssachen für sofort vollziehbar erklärt werden, für die Dauer der Vollziehbarkeit den unanfechtbaren Entscheidungen gleich.

§4 Wahlkreise

(1) Die Wahl erfolgt getrennt in Wahlkreisen.

(2) Wahlkreise für die ordentlichen Mitglieder sind die Regierungsbezirke Arnsberg mit Sitz in Dortmund, Det-mold mit Sitz in Detmold und Münster mit Sitz in Münster. ..

(3) Wahlkreis für die außerordentlichen Mitglieder ist der Bereich der KZVWL.

§5 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer bei der endgültigen Festsetzung des Wählerverzeichnisses seit mindestens einem Monat ordentliches oder außerordentliches Mitglied der KZVWL ist und in das Wählerverzeichnis aufgenommen wird.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1. wer wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach §§ 1896 ff BGB steht und nicht durch Bescheinigung des . Vormundschaftsgerichtes oder fachärztliches Gutachten nachweist, daß er zur Wahrnehmung seines Wahlrechtes in der Lage ist

2. wer infolge Richterspruches das Wahlrecht nicht besitzt.

3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach §63 i. V. m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet

(3) Wer bei endgültiger Aufstellung des Wählerverzeichnisses bereits mitgliedschaftsbeendende Anträge gestellt oder Erklärungen abgegeben hat, wonach er am Ende der Wahlfrist nicht mehr Mitglied der KZVWL ist, kann nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Bei Umwandlung der Mitgliedschaft erfolgt die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des Bereiches, dem das Mitglied am Ende der Wahlfrist angehören wird.

§6 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind die im endgültigen Wählerverzeichnis eingetragenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der KZVWL für ihren Wahlkreis.

• (2) Die in § 3 Abs. l Ziffer 2 genannten, an der' kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligten Zahnärzte werden bereits während des Wahlverfahrens für die nächste Amtsperiode wie außerordentliche Mitglieder behandelt.

(3) Nicht wählbar ist,

1. wer wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach den §§ 1896 ff BGB steht und nicht durch Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes oder fachärztliche Gutachten nachweist, daß er zur Wahrnehmung seines Amtes in der Lage ist, oder wer aus wichtigen Gründen nicht wahberechtigt ist,

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

oder

3. wer am Ende der Wahlfrist nicht Mitglied der KZVWL in dem Wahlkreis ist, in welchem er aufgestellt worden ist

§7 Wahlausschüsse

(1) Es werden für den Bereich der KZVWL ein Landeswahlausschuß und für jeden Wahlkreis ein Kreiswahlausschuß gebildet

(2) Eine Wahlbewerbung steht der Mitgliedschaft in einem Wahlausschuß nicht entgegen, jedoch können Vertrauensleute und ihre Stellvertreter nicht Mitglied eines Wahlausschusses sein.

(3) Die Wahlausschüsse haben das Wahlgeheimnis zu wahren.

(4) Sie entscheiden in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§8 Landeswahlausschuß

(1) Die Vertreterversammlung der KZVWL wählt spätestens in der letzten Sitzung vor Beginn des Wahljahres für die Leitung und Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung einen Landeswahlausschuß von 5 wahlberechtigten Mitgliedern und 3 Stellvertretern, von denen je eines ein außerordentliches Mitglied sein muß. Die Vertreterversammlung führt auch etwa notwendig werdende Nachwahlen durch.

(2) Der Landeswahlausschuß hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle der KZVWL.

(3) Der Landeswahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Landeswahlleiter als Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) Der Landeswahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. In besonderen Eilfällen .kann der Landeswahlausschuß im Umlaufverfahren entscheiden. Für die Anwendung dieses Verfahrens ist die Zustimmung von mindestens 4 Mitgliedern des Landeswahlausschusses erforderlich.

(5) Der Landeswahlausschuß ermittelt die auf jeden Wahlkreis entfallende Zahl vori Vertretern, stellt das Wählerverzeichnis auf, bestimmt Ort und Zeit der zweiwöchigen Auslegung des Wählerverzeichnisses und veröffentlicht dies durch die Erste Wahlbekanntmachung. Er entscheidet spätestens am 5. Tage nach Ablauf der Äusle-gungsfrist über Einsprüche von Wahlberechtigten auf Eintragung oder Streichung im Wählerverzeichnis und schließt danach das Wählerverzeichnis endgültig ab.

(6) Der Landeswahlausschuß bestimmt die Frist, innerhalb derer die Wahlvorschläge bei ihm einzureichen sind, sowie die Gestaltung der amtlichen Formulare für Wahlvorschläge. Er entscheidet nach Ablauf der Frist über die Zulassung der Wahlvorschläge und veröffentlicht die zugelassenen Wahlvprschläge und die zugelassenen Bewerber durch die Zweite Wahlbekanntmachung.

(7) Der Landeswahlausschuß bestimmt die Frist für die Briefwahl, die mindestens zwei Wochen betragen soll, fertigt und versendet die Stimmunterlagen, stellt das Wahlergebnis aufgrund der Wahlunterlagen des Kreiswahlausschusses fest und erläßt die Dritte Wahlbekanntmachung.

(8) Der Landeswahlausschuß entscheidet über Wahlanfechtungen.

(9) Der Landeswahlausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben

1. einen Sachverständigen mit der Befähigung zum Richteramt zu seiner Unterstützung ohne Stimmrecht hinzuziehen.

2. Einrichtungen der KZVWL benutzen und im Benehmen mit dem Vorstand der KZVWL deren Mitarbeiter als Wahlhelfer in Anspruch nehmen, insbesondere bei der Versendung von Stimmunterlagen, bei der Behandlung der Rücksendeumschläge und der Stimmzählung sowie bei der Protokollführung.

§9 Kreiswahlausschüsse

(1) Für jeden Wahlkreis beruft der Landeswahlausschuß einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.

(2) Die Kreiswahlleiter berufen zu ihrer Unterstützung drei Mitglieder zu Beisitzern und drei Stellvertreter. Die Mitglieder der in § 4 Abs. 2 genannten Wahlkreise müssen ordentliche, die Mitglieder des in §4 Abs. 3 genannten

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Wahlkreises müssen außerordentliche Mitglieder sein. § 8 Abs. l Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Kreiswahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens entweder der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter oder einer von ihnen und zwei weitere Mitglieder des Kreiswahlausschusses anwesend sind.

(4) Der Kreiswahlausschuß sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in seinem Wahlkreis, prüft die Wahlbriefe, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmabgabe, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es dem Landeswahlausschuß unverzüglich bekannt

(5) Zur Entgegennahme der Wahlbriefe und zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zieht der Kreiswahlausschuß einen Notar mit Amtssitz im Wahlkreis hinzu. Diesem und allen Mitgliedern der Kreiswahlausschüsse sind Unterlagen über die Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Sitze sowie die Wahlordnung und die Wahlbekanntmachungen zu übersenden.

II. Wahlvorbereitung

§10 Erste Wahlbekanntmachung

(1) Spätestens drei Wochen vor Beginn der Auslegungsfrist (Versendedatum) hat der Landeswahlausschuß in der Ersten Wahlbekanntmachung jedem Wahlberechtigten mitzuteilen:

1. seine Eintragung in die Wählerliste mit Angabe der Nummer,

2. Ort und Frist der Auslegung der Wählerlisten unter Angabe der Geschäftsstunden der KZVWL und unter Hinweis auf die §§ 11 bis 15 der Wahlordnung,

3. 'die Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses,

4. das Ende der Wahlfrist

(2) Zugleich fordert der Landeswahlausschuß die Wahlberechtigten auf, innerhalb der festgesetzten Frist Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Dabei ist die vorläufige ermittelte Zahl der zu wählenden Vertreter und ihrer Ersatzleute anzugeben.

(3) Alle Mitteilungen an die Wahlberechtigten erfolgen an die zuletzt der KZVWL bekanntgegebene Anschrift des Mitgliedes.

§11 Wählerverzeichnis '

(1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste für jeden Wahlkreis angelegt Es enthält Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe sowie für Berichtigungen und Bemerkungen.

(2) Die Wahlberechtigten sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und der Praxisanschrift, mangels einer solchen mit der Wohnungsanschrift in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.

(3) Die Wählerlisten werden in einem von dem Hauptge-schäftsführer bestimmten Geschäftszimmer der KZVWL in Münster während der üblichen Geschäftsstunden zur persönlichen Einsicht der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises für zwei Wochen ausgelegt Von einsichtnehmenden Mitgliedern kann eine Legitimation über ihre Person von den Wahlhelfern verlangt werden.

(4) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Landeswahlausschuß den Mangel jederzeit von Amts wegen beheben mit Ausnahme der Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. Tod eines Mitgliedes und Aufgabe des Zahnarztsitzes in Westfalen-Lippe gelten als Gründe für die. Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.

(5) Vom Beginn der Auslegungsfrist an sind ansonsten Streichungen und Eintragungen von Wahlberechtigten oder sonstige Änderungen nur auf rechtzeitigen Einspruch zulässig.

(6) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist an vorgenom-menen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen" oder „Berichtigungen" kurz zu erläutern und mit Datum von dem vollziehenden Wahlhelfer zu unterschreiben.

(7) Nach der endgültigen Feststellung darf im Wählerverzeichnis nichts mehr geändert werden mit Ausnahme von Streichungen wegen Todes oder Wegzuges.

(8) Die Wählerlisten dürfen während der in der Ersten Wahlbekanntmachung mitgeteilten Geschäftsstunden weder ganz noch teilweise aus dem Geschäftszimmer entfernt werden und sind nach Dienstschluß sorgfältig zu verschließen. Die Wahlberechtigten dürfen Abschriften machen. Sie dürfen aber in den Wählerlisten keine Zeichen machen. Die Wahlhelfer haben Fotokopien auf Anforderung herzustellen. Die Weitergabe des Wählerverzeichnisses oder von Teilen hiervon an Personen, die nicht Mitglied der KZVWL oder deren Bedienstete sind, ist unzulässig, soweit es nicht für die Versendung von Wahlrundschreiben notwendig ist.

§12 Wahlhelfer

(1) Der Hauptgeschäftsführer der KZVWL bestellt im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter mindestens 2, höchstens 5 Wahlhelfer.

(2) Die Wahlhelfer haben die Aufgabe:

1. die Wählerlisten zu sichern, die Aufsicht bei der Einsichtnahme in die Wählerlisten zu führen, Fotokopien der Wählerlisten herzustellen und Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegenzunehmen.

2. Wahlvorschläge entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

3. bei der Feststellung des Wahlergebnisses mitzuwirken.

(3) Die Wahlhelfer haben den Landeswahlausschuß und den Landeswahlleiter nach dessen Weisung auch bei sonstigen Aufgaben bei der Durchführung der Wahl zu unterstützen.

§13 Einspruch

(1) Jeder Wahlberechtigte kann während der Auslegungsfrist beim Landeswahlausschuß Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses seines Wahlkreises einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift eines Wahlhelfers zu erheben. Der .Wahlhelfer hat den Einspruch mit Tages- und Zeitangabe zu versehen und unverzüglich an den Landeswahlleiter weiterzugeben.

(3) Über den Einspruch entscheidet der Landeswahlausschuß bis spätestens am fünften Tage nach dem Ablauf der Auslegungsfrist. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so soll dieser vor der Entscheidung gehört werden. Ist der Einspruch gerechtfertigt, ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung ist unverzüglich dem Einspruchführer und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Sie ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig, schließt eine Wahlanfechtung jedoch nicht aus. Hierauf soll in der Mitteilung hingewiesen werden.

§14 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können nur auf dem amtlichen Formular, dessen Gestaltung der Landeswahlausschuß festlegt, eingereicht werden. Sie müssen bis spätestens 16.00 Uhr des vom Landeswahlausschuß bestimmten letzten Tages bei einem der Wahlhelfer eingegangen sein.

(2) Eingehende Wahlvorschläge erhalten auf dem Umschlag einen Eingangsstempel mit Angabe des Tages und der genauen Uhrzeit, der von dem entgegennehmenden Wahlhelfer zu unterschreiben und vom Hauptgeschäftsführer gegenzuzeichnen und dem Landeswahlleiter unverzüglich zuzuleiten ist. Die endgültige Ordnungsnummer erteilt der Landeswahlausschuß. Unmittelbar nach dem Ablauf der Einspruchsfrist bestätigen die Wahlhelfer unter Gegenzeichnung des Hauptgeschäftsführers, daß nach Ablauf der Frist weder im Briefkasten noch in der

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Postannahmestelle der Geschäftsstelle der KZVWL Einsprüche eingegangen sind.

(3) Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort sowie Familiennamen, Vornamen und Praxisanschrift, mangels einer solchen die Wohnungsanschrift der Unterzeichner und der vorgeschlagenen Bewerber enthalten.

(4) Die Wahlvorschläge für die ordentlichen Mitglieder müssen von mindestens 30 in ihrem Wahlkreis wahlberechtigten ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein, die Wahlvorschläge für die Wahl der außerordentlichen Mitglieder von mindestens 20 wahlberechtigten außerordentlichen Mitgliedern.

(5) Jeder Wahlvorschlag muß mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als Mitglieder der Vertreterversammlung in diesem Wahlkreis zu wählen sind.

(6) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(7)'Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer Unterschrift beizufügen, wonach

1. sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind.

2. ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.

3. sie für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung als Bewerber abgegeben haben.

Die Zustimmungserklärung darf nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden; sie ist unwiderruflich. Wahlbewerber dürfen nur diejenige Liste unterstützen, auf der sie sich bewerben.

(8) Die erforderlichen Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Die Unterschrift kann durch notarielle Erklärung ersetzt werden.

(9) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, wird sein Name in sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(10) Ein Wahlvorschlag darf nur während der Auslegungsfrist und mit Zustimmung aller Unterzeichner geändert werden. Hat ein Bewerber einen anderen Wahlvorschlag unterstützt, wird diese Unterstützung gestrichen.

(11) Jeder Wahlvorschlag wird durch eine Vertrauensperson vertreten. Wenn nichts anderes- angegeben ist, gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter. Die Vertrauensperson und sein Stellvertreter sind, jeder für sich, befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Landeswahlausschuß abzugeben und entgegenzunehmen.

§15 Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung

der Wahlvorschläge (Zweite Wahlbekanntmachung)

(1) Der Landeswahlleiter oder ein von ihm beauftragter Wahlhelfer hat auf dem eingegangenen Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken.

(2) Der Landeswahlleiter hat unverzüglich zu prüfen, ob der Wahlvorschlag rechtzeitig eingegangen und vollstän- _ dig ist und den Vorschriften der Wahlordnung entspricht.' Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, die festgestellten Mängel innerhalb der Einrei-chungsfrist zu beseitigen.

(3) Über die Zulassung des Wahlvorschlages entscheidet der Landeswahlausschuß unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist Er kann die beteiligten Vertrauensleute dazu laden und anhören. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Vertrauensleuten und den Beteiligten bekanntzugeben. Sie ist für die Aufstellung der Bewerber endgültig, schließt aber eine Wahlanfechtung nicht aus. Ungültig sind Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen; sie sind zurückzuweisen. Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerber, so sind diese , zu streichen; im übrigen bleibt der Wahlvorschlag gültig und ist zuzulassen.

(4) Nach der Zulassung dürfen Wahlvorschläge nicht mehr ergänzt oder geändert werden.

(5) Die Wahlvorschläge erhalten Ordnungsziffern in der Reihenfolge entsprechend der Zahl der sie unterstützenden Unterschriften; bei gleicher Zahl zieht der Landeswahlleiter das Los.

(6) Der Landeswahlausschuß teilt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den zugelassenen Bewerbern bis spätestens zum 28. Tage vor Beginn der Wahlfrist (Versendungsdatum) den Mitgliedern der KZVWL durch die Zweite Wahlbekanntmachung mit.

III. Die Wahl

§16 Wahlverfahren

(1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, erfolgt eine Listenwahl für jeden Wahlkreis.

(2) Wird in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag eingereicht oder keiner der eingereichten Wahlvorschläge zugelassen, so findet in diesem Wahlkreis keine Wahl statt Der Landeswahlausschuß hat dies unverzüglich vor Beginn der Wahlfrist unter Angabe der Gründe durch zusätzliche Wahlbekanntmachung bekanntzugeben.

(3) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Der Wahlberechtigte kann nur solche Bewerber wählen, die im Wahlvorschlag aufgeführt sind.

(4) Sitze in der Vertreterversammlung, für die keine Bewerber vorhanden sind, bleiben frei.

. . §17

Stimmunterlagen

(1) Nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge werden für jeden Wahlkreis die Stimmunterlagen nach Anweisung des Landeswahlausschusses gefertigt.

(2) Die Stimmunterlagen bestehen aus

1. dem Stimmzettel, der außer dem Kennwort Namen, Vornamen und Praxisanschrift der ersten drei Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern enthält. Die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlkreise müssen verschiedene Farben haben,

2. einem verschließbaren (kleineren) Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung der KZVWL",

3. einem freigemachten größeren Rücksendeumschlag mit folgenden Angaben: „Wahl zur Vertreterversämm-lung der KZVWL", die laufende Nummer des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis und die Anschrift des für den Wahlkreis bestellten Notars.

(3) Bei der Mehrheitswahl werden in dem Stimmzettel die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in der Reihenfolge, in der sie im Wahlvorschlag angegeben sind, mit Angabe von Familiennamen, Vornamen und Praxisanschrift übernommen.

(4) Spätestens 7 Tage vor Beginn der Wahlfrist hat der Landeswahlausschuß unter Hinweis auf diese an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten die Stimmunterlagen abzusenden.

(5) Offensichtliche Unrichtigkeiten der Wahlunterlagen hat der Landeswahlleiter unverzüglich zu beseitigen, sobald sie ihm glaubhaft gemacht werden. Er hat dafür zu sorgen, daß die Möglichkeit einer doppelten Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

§18 Stimmabgabe

(1) Die Stimme kann nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden.

(2) Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er 1. auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag, dem er seine

Stimme geben will, durch Ankreuzen an der dafür vor-

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gesehenen Stelle 'kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt.

2. den Wahlumschlag in dem größeren freigemachten Rücksendeumschlag verschließt und rechtzeitig an den Notar absendet

(3) Bei der Mehrheitswahl kennzeichnet der Wahlberechtigte durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel an der hierfür bestimmten Stelle die Namen der Bewerber, die er wählen will, und zwar höchstens so viele, wie nach § l Abs. 3 zu wählen sind. Im übrigen gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Die Stimme gilt als rechtzeitig abgegeben, wenn der Brief den Poststempel des letzten Wahltages oder, wenn dieser ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, den Poststempel des darauffolgenden Werktages trägt und spätestens um 14.00 Uhr am dritten Tag nach Ablauf der Wahlfrist beim Notar eingetroffen ist Fällt der dritte Tag nach Ablauf der Wahlfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so genügt es, wenn der gemäß Satz l abgestempelte Brief am darauffolgenden Werktag bis 14.00 Uhr beim Notar eingeht.

rv.

Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§19 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Der Notar bündelt die bei ihm eingehenden Rücksendeumschläge täglich, versieht das Bündel mit dem Ta-geseingangsstempel und einer laufenden Nummer und trägt täglich in einer Eingangsliste nur ihre Zahl ein. Diese Eingangsliste wird Anlage zur Wahlniederschrift

(2) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist -und der Wartefrist ermittelt der Kreiswahlausschuß gemeinsam mit dem Notar die Zahl der eingegangenen Rücksendeumschläge. Danach stellt der Kreiswahlausschuß die Wahlberechtigung der Absender fest, indem die auf den Umschlägen angegebenen Wahlnummern mit denen des Wählerverzeichnisses verglichen und dort mit Kugelschreiber oder Tinte abgehakt werden. Daraufhin werden die Rücksendeumschläge geöffnet, die Wahlumschläge entnommen, gemischt und dann gleichfalls geöffnet. Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

(3) Verspätet eingegangene Rücksendeurnschläge sind mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

(4) Bei der Mehrheitswahl werden nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen gezählt Stimmzettel mit zuviel angekreuzten Bewerbern sind ungültig.

(5) An der Sitzung können auch die Stellvertreter des Kreiswahlausschusses als Wahlhelfer teilnehmen. Abstimmungsberechtigt sind sie nur, wenn das ordentliche Mitglied abwesend ist

(6) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Kreiswahlausschuß. Ungültig sind Stimmzettel,

1. wenn sie verspätet eingegangen sind.

2. wenn ein im Wählerverzeichnis nicht Eingetragener oder ein nicht Wahlberechtigter sie abgegeben hat.

3. wenn sie nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag gelegen haben; als verschlossen gilt auch ein Umsehlag, dessen Klappe nicht fest zugeklebt oder nur eingeschoben ist

4. wenn die Stimmzettel oder der Wahlumschlag Vermerke, Änderungen, Zusätze, Vorbehalte, Anlagen oder besondere Merkmale außer dem Wahlkreuz oder den Wahlkreuzen enthalten.

5. wenn sie mehr als die zugelassenen Wahlkreuze oder kein Wahlkreuz enthalten.

6. wenn sie zerrissen oder stark beschädigt sind.

7. wenn sie den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen.

8. wenn der Wahlumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält

(7) Die Beschlüsse des Kreiswahlausschusses über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgegebener Stimmen oder über Beanstandungen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken und stichwortartig zu begründen.

§20 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren ermittelt. Die Sitze werden in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugeteilt Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Zuteilung des letzten Sitzes das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

(2) Bei einer Mehrheitswahl sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge der Bewerber richtet sich nach der Zahl der für sie abgegebenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§21 Wahlniederschrift

(1) Der Gesamtvorgang der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Notar in einer Niederschrift festgehalten, die vom Kreiswahlausschuß und von ihm zu unterzeichnen ist

(2) Die Niederschrift muß außer den in § 19 Abs. 7 vorgeschriebenen Angaben enthalten:

1. die mitwirkenden Mitglieder des Kreiswahlausschusses und etwaige Wahlhelfer.

2. die Beschlüsse des Kreiswahlausschusses.

3. die Zahl der Wahlberechtigten und der Wähler im Wahlkreis. ,

4. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen.

5. die jedem Wahlvorschlag zugefallenen Stimmzahlen, bei Mehrheitswahlen die den Bewerbern zugefallenen Stimmzahlen.

6. die Berechnung der Höchstzahlen.

7. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die

Liste.

. 8. die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze.

9. die Namen der danach zur Vertreterversammlung gewählten Vertreter.

(3) Der Kreiswahlleiter übersendet die Niederschrift mit sämtlichen Wahlunterlagen unverzüglich an den Landeswahlausschuß.

§22

Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Dritte Wahlbekanntmachung)

(1) Der Landeswahläusschuß stellt aufgrund der von den Kreiswahlausschüssen übermittelten Wahlunterlagen das Wahlergebnis für die Wahlkreise und für den Bereich der KZVWL fest. Er ist dabei an die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses gebunden, kann jedoch offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen. Das Wahlergebnis veröffentlicht er in der Dritten Wahlbekanntmachung unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber. Dabei ist der Inhalt des § 23 Abs. l bis 4 sowie die Anschrift des Landeswahlleiters anzugeben.

(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen 10 Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei hat er sie darauf hinzuweisen, daß

1. die Wahl als angenommen gilt, wenn in der Frist keine Erklärung eingeht.

2. eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt. '3. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann.

Mit dem Eingang der Annahmeerklärung oder mit dem Ablauf der Erklärungsfrist erwirbt der gewählte Bewerber die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.

(3) Lehnt ein gewählter Bewerber ab oder gilt seine Annahme als abgelehnt, so tritt an seine Stelle der Bewerber,

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der im Wahlvorschlag dem bisher gewählten Bewerber folgt

(4) Lehnt bei der Mehrheitswahl ein gewählter Bewerber die Wahl ab oder gilt seine Annahme als abgelehnt, so tritt an "seine Stelle der nichtgewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. §20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

V. Wahlanfechtung

§23 Wahlanfechtung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses in der Dritten Wahlbekanntmachung beim Landeswahlausschuß schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der KZVWL anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Versendung der Dritten Wahlbekanntmachung.

(2) Die Anfechtung ist zu begründen.

(3) Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, daß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden- ist und eine Berichtigung unterblieben ist, und daß durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt sein kann.

(5) Die Entscheidung über die Wahlanfechtung trifft der Landeswahlausschuß. Wird die Wahl im Ganzen für ungültig erklärt, muß sie wiederholt werden. Betrifft die Ungültigkeit nur einen Wahlkreis, so muß sie in diesem wiederholt werden. Ist die Wahl eines Bewerbers wegen mangelnder Wählbarkeit ungültig, so gilt er als nicht gewählt. An seine Stelle tritt der ihm im Wahlvorschlag folgende Bewerber, bei Mehrheitswahl derjenige, der die nächstgrößte Zahl an Stimmen erhalten hat

(6) Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist mit Rechtsmittelbelehrung durch Postzustellungsurkunde dem Anfechtenden und demjenigen zuzustellen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses kann durch Klage beim Sozialgericht Münster binnen eines Monats nach Zustellung angefochten werden.

§26 Verweisung

Soweit diese Wahlordnung keine Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entsprechend.

§27 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung ist von der Vertreterversammlung am 30. November 1991 beschlossen worden. Sie tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft1).

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese Neufassung der Wahlordnung als Bestandteil der Satzung der KZVWL durch Erlaß vom 24. April 1992 - II A 2 - 3646.1.1 - genehmigt.

Die Wahlordnung vom 30. 11. 1991 wird hiermit veröffentlicht.

Münster, den 29. April 1992

Dr. Plöger Vorsitzender des Vorstandes

Wiemann Vorsitzender der Vertreterversammlung

VI. Schlußvorschriften

§24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Niederschriften, Belegstücke über die Wahlbekanntmachung, Stimmzettel und die sonstigen Wahlunterlagen) sind nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und mindestens bis zum Beginn der nächsten Wahl der Vertreterversammlung sorgfältig bei der Geschäftsstelle der KZVWL aufzubewahren.

§25 Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Die erste Sitzung der neu gewählten Vertreterversammlung muß im Monat Januar stattfinden. DerLandeswahlleiter hat sie rechtzeitig einzuberufen und leitet sie bis zur Wahl ihres Vorsitzenden, der unmittelbar danach zu.erklären hat, ob er die Wahl annimmt, und im Fall der Annahme sein Amt sofort anzutreten hat Gilt die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung wegen Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung als angenommen, hat der Landeswahlleiter auch die Wahl des Stellvertreters oder ggf. eines Versammlungsleiters nach denselben Vorschriften durchzuführen.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vertreterversammlung stellt der Vorsitzende der Vertreterversammlung das nachrückende Mitglied fest und erfüllt die Aufgaben nach § 22 Abs. 2 bis 4.

') MBl. NW. ausgegeben am 10. Juni 1992.