Historische SMBl. NRW.
Historisch: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement Bek. der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe v. 27. Mai 2004
Historisch:
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement Bek. der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe v. 27. Mai 2004
Besondere
Rechtsvorschriften
für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und
Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten
zur Assistentin oder zum Assistenten
für zahnärztliches Praxismanagement
Bek. der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
v. 27. Mai 2004
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt der
Prüfung
§ 4 Gliederung der
Prüfung
§ 5 Schriftliche
Prüfung
§ 6 Mündliche
Ergänzungsprüfung
§ 7 Projektarbeit
und Fachgespräch
§ 8 Anrechnung
anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Prüfung
§ 10
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 11 In-Kraft-Treten
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die beruflichen Qualifikationen erworben haben, die sie befähigen, u. a.
a) Praxisabläufe in ihrer organisatorischen und arbeitsprozessbezogenen Gesamtheit beurteilen und mit EDV-bezogener Unterstützung strukturieren zu können;
b) in enger Koordination und Kooperation mit der zahnärztlichen Entscheidungsebene Personal-, Führungs- und Managementaufgaben zu realisieren;
c) im Rahmen eines zugewiesenen Selbständigkeits- und Entscheidungsspielraumes sachkundig und verantwortlich das Tätigkeitsspektrum des Praxis- und Qualitätsmanagements übernehmen und dabei ökonomische Handlungskriterien und erforderliche Qualitätsstandards beachten zu können;
d) Leitungsaufgaben und Verantwortungsfunktionen für die Ausbildung der Auszubildenden im Kontext der praxisbezogenen Personalentwicklung zu übernehmen;
e) qualifizierte Funktionen und Aufgabenstellungen auf allen Ebenen der Praxisadministration sachkundig und verantwortlich unter Beachtung kostenbewussten Handelns auszuüben.
(3) Die
erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluss „Assistentin/Assistent für
zahnärztliches Praxismanagement“.
Zulassungsvoraussetzungen
1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer oder als Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter oder eines gleichwertigen Abschlusses,
2. eine mindestens einjährige Tätigkeit in dem Beruf gem. Nr. 1 durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc.,
und
3. die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung mit ordnungsgemäßer Vorlage der vorgeschriebenen Testate
nachweist.
(2) Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Nr. 1 stellt auf Antrag die Kammer als „Zuständige Stelle“ fest.
(3) Im Rahmen einer modularen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Module innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich.
(4) Für die Entscheidung zur
Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen entsprechend.
Inhalt der Prüfung
(2) Die Prüfung besteht aus einem
schriftlichen und mündlichen Teil in Verbindung mit einer fachübergreifenden
Projektarbeit und einem hierauf aufbauenden Fachgespräch.
Gliederung der Prüfung
B Praxis- und Qualitätsmanagement
C Personal- und Kommunikationsmanagement
D Berufs- und Arbeitspädagogik
E Informations- und Kommunikationstechnologie
F
Praxisbezogene Betriebswirtschaftslehre
Schriftliche Prüfung
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsbereiche insgesamt zehn Stunden als maximaler Höchstwert.
(3) Die
einzelnen Prüfungsbereiche gem. § 4 können zu verschiedenen Prüfungsterminen
abgelegt werden.
Mündliche Ergänzungsprüfung
(2) Die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als zwei Bereichen nicht ausreichende Leistungen oder in einem Prüfungsbereich ungenügende Leistungen erbracht wurden.
(3) Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich nicht länger als fünfzehn Minuten dauern.
(4) Bei der
Ermittlung des Ergebnisses für den/die entsprechenden Bereich(e) sind das
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Projektarbeit und Fachgespräch
(2) Die Themenstellung der Projektarbeit kann alle in § 4 genannten Prüfungsbereiche umfassen.
(3) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt, der Prüfungsteilnehmer kann dazu eigene Vorschläge einreichen.
(4) Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt einen Monat.
(5) Auf der Grundlage der Projektarbeit soll der Prüfungsteilnehmer in dem Fachgespräch nachweisen, dass er in der Lage ist, das Berufswissen in praxistypischen Situationen anzuwenden und sachgerecht Lösungen erarbeiten zu können. Der Prüfungsteilnehmer soll ferner nachweisen, dass er Kommunikations- und Präsentationstechniken zielorientiert und adressatengerecht einsetzen und organisieren kann.
(6) Das
Fachgespräch ist zeitlich auf höchstens dreißig Minuten begrenzt. Das
Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens
ausreichende Lösungen erbracht wurden.
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Bestehen der Prüfung
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Bereichen gem. §§ 4 und 5 sowie in der Projektarbeit und in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsbereichen, in der Projektarbeit und in dem Fachgespräch erzielten Bewertungen ergeben müssen.
(4) Das Thema der Projektarbeit ist auf dem Zeugnis gesondert zu vermerken.
(5) Im Falle
der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen gem. § 8 sind
Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig
abgelegten Prüfung anzugeben.
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
In-Kraft-Treten
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0142.2 -
G o d r y
Dr. W. D i e c k h o f f
- Präsident –