Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 12.12.2003 - MBl.NRW. 2004 S. 75.

 


Historisch: Nichtraucherschutz in Diensträumen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 4. 12. 1985 - V A 4 - 0394.2¹)

 

Historisch:

Nichtraucherschutz in Diensträumen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 4. 12. 1985 - V A 4 - 0394.2¹)

253. Ergänzung - SMBl. NRW. -. (Stand 1. 7. 2001 = MBl. NRW. Nr. 37/01 einschl.) 4 12 85 ,jv


Nichtraucherschutz in Diensträumen

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales  v. 4. 12. 1985 - V A 4 - 0394.2¹)

In meinem RdErl. v. 31. 1. 1975 „Nichtraucherschutz in Diensträumen" habe ich auf die Bedeutung des Schutzes der gesundheitlichen Belange von Nichtrauchern vor den Gefährdungen und Belästigungen durch Tabakrauch während der Dienstzeiten hingewiesen. Die Dienststellenleiter wurden gebeten zu prüfen, ob nichtrauchende Mitarbeiter und Besucher im jeweiligen Geschäftsbereich hinreichend vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. September 1984 - 2 C 33.82 - ausdrücklich auf diesen Erlaß Bezug genommen und den Anspruch des Nichtrauchers auf den Schutz seiner Gesundheit vor den Beeinträchtigungen durch Tabakrauch gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich anerkannt

Ergebnisse neuerer Untersuchungen .über die Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs in geschlossenen Räumen geben darüber hinaus Veranlassung, die Behördenleiter erneut auf die Schutzbedürftigkeit der Nichtraucher hinzuweisen und auf die Notwendigkeit einer Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht gemäß § 85 LEG NRW und § 618 Abs. l BGB gegenüber Passivrauchern aufmerksam zu machen.

Die Leiter der Behörden, Dienststellen, Gerichte und anderen Einrichtungen des Landes sind verpflichtet, unter Beteiligung der Personalvertretung zu prüfen, ob in ihrem Geschäftsbereich nichtrauchende Mitarbeiter und Besucher vor den Nachteilen und Gefahren des Passivrauchens, hinreichend geschützt sind und ggf. zur Wahrung des Nichtraucherschutzes notwendige Maßnahmen zu veran"-lassen.

Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

- Raucher und Nichtraucher sind im Rahmen des Möglichen nicht in gemeinsamen Diensträumen unterzubringen. Sind die räumlichen und personellen Voraussetzungen dazu nicht gegeben, ist das Rauchen vom Einverständnis des im selben Dienstraum unterzubringenden Nichtrauchers abhängig zu machen.

- In Kantinen,, Aufenthalts- und Pausenräumen sind geeignete Maßnahmen (z. B. getrennte Bereiche für Raucher und Nichtraucher) zum Schulz der Nichtrauchenden vor Tabakrauch festzulegen. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Rauchen in diesen Räumen zu untersagen.

- In Aufzügen, Gängen mit Wartezonen für Besucher, Räumen mit Besucherverkehr, in Lehr- und Unterrichtsräumen ist das Rauchen zu untersagen.

') MBl. NW. 1986 S. 269, geändert durch RdErl. v. 20. 3. 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 542).

4. 12. 85 (1)

253. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MBl. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

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- In Dienstfahrzeugen ist das Rauchen vom Einverständnis aller Mitfahrenden abhängig zu machen.

- Bei Sitzungen und sonstigen dienstlichen Zusammenkünften hat der Schutz der Nichtraucher Vorrang vor den Bedürfnissen der Raucher. Der Sitzungsleiter hat durch eine entsprechende Pausengestaltung für einen Ausgleich der Belange zu sorgen.

Ich bitte die kreisfreien Städte und Kreise, die Selbstverwaltungskörperschaften sowie die Träger öffentlicher und privater Einrichtungen, zum Schutz der Nichtraucher entsprechende Regelungen für ihren Bereich zu treffen.

Informationsmaterialien stehen bei den unteren Gesundheitsbehörden sowie beim Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen - LÖGD -, Westerfeldstraße 730, 33611 Biele-feld zur Verfügung.

Der Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und allen Ministern des Landes und nach Beteiligung des Hauptpersonalrates beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 78 Abs. l Satz. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. 1985 S. 29). - SGV. NW. 2035 -.