Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Allgemeinverfügung

 

Historisch:

Allgemeinverfügung

2128

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 3 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), in der Fassung vom 16. April 2020, (GV. NRW. S. 222a, bereinigt GV. NRW. S. 303), folgende

Allgemeinverfügung

1.      

Für die Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern in Fahrschulen gemäß §§ 17, 19, 27, 35 und 44 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes wird für das Land Nordrhein-Westfalen hiermit eine generelle Ausnahmegenehmigung für die entsprechende Betriebsausübung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Coronaschutzverordnung vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), in der Fassung vom 16. April 2020, (GV. NRW. S. 222a, bereinigt GV. NRW. S. 303) erteilt. Die Genehmigung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1.1    

Der theoretische Unterricht soll unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes nach Möglichkeit ausnahmsweise vollständig oder teilweise im Fernunterricht zum Beispiel digital, sog. E-Learning, stattfinden. Erforderlich ist hierfür eine Genehmigung der zuständigen Kreisordnungsbehörde gemäß § 28 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527). Bei der Durchführung von theoretischem Fahrunterricht als Präsenzunterricht in der Fahrschule sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Fahrschülerinnen und Fahrschülern untereinander sowie zu der beziehungsweise dem Unterrichtenden zu treffen. Dabei dürfen sich in den Unterrichtsräumen nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche aufhalten. Das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch, ist obligatorisch. Waschgelegenheiten für das Händewaschen sind vorzuhalten. In den Unterrichtsräumen sind Oberflächen, wie zum Beispiel Tische, regelmäßig zu desinfizieren. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht ist mit Datum, Uhrzeit, Vorname, Nachname und Wohnort zu dokumentieren. Über die beziehungsweise den Unterrichtenden sind diese Daten ebenfalls vorzuhalten. Nach dieser Verfügung erhobene Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen. Soweit diese Daten nach Maßgabe anderer Regelungen bereits erhoben werden, können auch diese für Maßnahmen des Infektionsschutzes herangezogen werden.

1.2        

Bei Ausübung des praktischen Fahrunterrichts von Fahrschulen dürfen sich im Fahrzeug nur die Fahrschülerin beziehungsweise der Fahrschüler und die Fahrlehrerin beziehungsweise der Fahrlehrer aufhalten. Während der praktischen Fahrprüfung darf sich zusätzlich die oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder die amtlich anerkannte Prüferin oder der amtlich anerkannte Prüfer im Fahrzeug aufhalten. Alle Personen haben aus Gründen des Infektionsschutzes während der gesamten gemeinsamen Anwesenheit im Fahrzeug eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, die so anzulegen ist, dass das Gesicht oberhalb des Nasenrückens frei bleibt. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von hochwertigeren Schutzmasken aus Gründen des Arbeitsschutzes (etwas für Lehr- und Prüfpersonal mit Covid-19 relevanten Risikofaktoren) bleibt unberührt.

1.3    

Bei der Ausübung des praktischen Fahrunterrichts sind besondere Vorkehrungen zur Hygiene zu treffen. Insbesondere sind nach jeder Fahrstunde auf der Fahrerseite das Lenkrad und sonstige Oberflächen regelmäßig zu betätigender Griffe und Schalter zu desinfizieren. Die Lehrperson hat nach jeder Fahrstunde ein Handreinigung- oder Desinfektion vorzunehmen.

1.4    

Zur eindeutigen Identifizierung der Personen, die das Fahrzeug gelenkt und den Fahrunterricht erteilt haben, sind zu jeder Fahrstunde die Namen von Fahrschülerin beziehungsweise Fahrschüler, Lehrperson und ggf. Prüfungsperson sowie Datum und Uhrzeit aufzuzeichnen. Auch mögliche Zwischenfahrten sind entsprechend zu dokumentieren und unter vorstehenden Hygienevorkehrungen durchzuführen. Nach dieser Verordnung erhobene Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen. Soweit die vorstehend genannten Daten nach Maßgabe anderer Regelungen bereits erhoben werden, können auch diese für Maßnahmen des Infektionsschutzes herangezogen werden.

2.      

Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für den Betrieb von Flugschulen, die Unterricht zur Vorbereitung für die Flugscheinprüfung für motorisierte Flugzeuge anbieten.

3.      

Die Regelungen in § 12a Coronaschutzverordnung der aktuellen gültigen Fassung bleiben von den vorstehenden Regelungen – mit Ausnahme der abweichenden Regelungen zum Abstandsgebot und den besonderen Hygienevorschriften beim praktischen Fahrunterricht sowie der praktischen Prüfung – unberührt.

4.      

Werden die in Ziffer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, so stellt die Durchführung des Fahrunterrichts ein unzulässiges Bildungsangebot im Sinne des § 3 Coronaschutzverordnung dar und verwirklicht unmittelbar einen Bußgeldtatbestand.

5.      

Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, sofort vollziehbar.

6.      

Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. April 2020, 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Begründung

Die Durchführung des theoretischen und praktischen Fahrunterrichts als zwingende Voraussetzung der Ableistung der verschiedenen Führerscheinprüfung muss auch während der aktuellen Covid-19 Epidemie, möglich sein. Dies gilt umso mehr, als trotz eines aktuell abnehmenden Infektionsgeschehens davon auszugehen ist, dass Infektionsgefahren noch für Monate nicht ausgeschlossen werden können.

Vor diesem Hintergrund nutzt diese Allgemeinverfügung die Genehmigungsmöglichkeit nach § 3 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung. Die Genehmigung wird bewusst als Allgemeinverfügung des Landes erteilt, um eine landeseinheitliche Regelung für alle Fahrschulen mit klaren Infektionsschutzstandards zu ermöglichen.

Die in Ziffer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Bedingungen stellen einen angemessenen Infektionsschutz sicher und tragen dabei vor allem dem Umstand Rechnung, dass die räumliche Situation im Fahrschulfahrzeug beengt und damit potentiell infektionsgefährdend ist. Die Regelungen dienen der Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das Infektionsgeschehen gesamtgesellschaftlich auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an Fahrschulen für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler freiwillig ist. Die beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für Personen mit einem Covid-19 bezogenen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf. weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu beachten.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist als verpflichtende Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes unabdingbar und geht deshalb entgegenstehenden verkehrsrechtlichen Vorschriften vor. Um dennoch eine Identifizierbarkeit der verantwortlichen Personen sicherzustellen, sind entsprechende Dokumentationspflichten angeordnet.

Die zur Nachverfolgung von Infektionsketten nach dieser Verfügung zu erhebenden Daten sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn der Regelungszweck erfüllt ist. Dies ist nach einem Monat der Fall. Die Datenerhebung aus anderen Gründen bleibt von dieser Löschung unberührt. Dies gilt insbesondere für die nach Anlage 3 zu § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz erhobenen Daten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden. 

Düsseldorf, den 23. April 2020

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2020 S. 176a.