Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Allgemeinverfügung

 

Historisch:

Allgemeinverfügung

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 3 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), in der Fassung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), folgende

Allgemeinverfügung

1

Für den Betrieb von Überbetrieblichen Bildungsstätten (ÜBS) und für die Durchführung von Abschlussprüfungen der beruflichen Aus- und Fortbildung wird für das Land Nordrhein-Westfalen hiermit eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronaschutzverordnung vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), in der Fassung in der Fassung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), erteilt. Die Genehmigung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1.1

Überbetriebliche Bildungsstätten dürfen für Auszubildende aus dem letzten Ausbildungsjahr die vorgesehenen überbetrieblichen Lehrgänge unter den unter Ziffer 1.2 stehenden Rahmenbedingungen durchführen, um damit dazu beizutragen den Prüfungserfolg zu sichern.

1.2

Bei der Durchführung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Lernenden untereinander sowie zu der beziehungsweise dem Ausbildenden beziehungsweise der Dozentin beziehungsweise dem Dozenten zu treffen. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern im Einzelfall nicht sichergestellt werden kann, haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtend eine textile Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dabei darf sich in den Werkstätten oder Unterrichtsräumen nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche aufhalten.

Waschgelegenheiten für das Händewaschen sind für die Lernenden vorzuhalten. In den Unterrichtsräumen sind Oberflächen, beispielsweise von Werkzeugen, Arbeitsplätzen, Tischen und Türklinken, regelmäßig zu desinfizieren.

1.3

Die Teilnahme der Lernenden am Lehrgang ist mit Datum, Uhrzeit, Vorname, Nachname und Wohnort zu dokumentieren. Über die Ausbildende beziehungsweise den Ausbildenden oder die Dozentin beziehungsweise den Dozenten sind diese Daten ebenfalls vorzuhalten. Nach dieser Verfügung erhobene Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen.

1.4

Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von hochwertigeren persönlichen Schutzausrüstungsgegenständen aus Gründen des Arbeitsschutzes, etwa für Lehr- und Prüfpersonal mit Covid-19 relevanten Risikofaktoren, bleibt unberührt.

2

Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für Bildungsangebote der höher qualifizierenden Berufsbildung in den Überbetrieblichen Bildungsstätten, insbesondere für Meistervorbereitungslehrgänge, sofern die Berufsabschlussprüfung der höher qualifizierenden Berufsbildung bis zum 31. Oktober 2020 erfolgt.

3

Die Durchführung von staatlichen und staatlich anerkannten Prüfungen, die Kammern, Innungen oder sonstige für die berufliche Bildung zuständige Stellen abnehmen, bleibt erlaubt. Die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen der Kammerorganisationen oder anderer für die berufliche Bildung zuständiger Stellen in eigens zu diesem Zweck angemieteten Räumlichkeiten ist zulässig, wenn bei den zuständigen Stellen selber keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Anmietung von Räumlichkeiten die Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Vorgaben gewährleistet werden kann. Ebenso ist die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen in Räumen der Berufskollegs zulässig.

4

Die Regelungen in § 12b der Coronaschutzverordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

5

Werden die Bedingungen nach den Ziffern 1.1 bis 1.3 nicht erfüllt, so handelt es sich bei der Durchführung des Lehrganggeschäfts in den Überbetrieblichen Bildungsstätten um ein unzulässiges Bildungsangebot im Sinne des § 3 der Coronaschutzverordnung, das unmittelbar einen Bußgeldtatbestand verwirklicht.

6

Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

7

Diese Allgemeinverfügung tritt am 28. April 2020, 00.00 Uhr, in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Begründung

Die Durchführung von Lehrgängen in den Absolventenjahrgängen und von Abschlussprüfungen der beruflichen Bildung muss auch während der aktuellen Covid-19-Epidemie möglich sein, um Auszubildenden und Betrieben Planungssicherheit zu geben und den Fachkräftenachwuchs zu sichern. Dies gilt umso mehr, als trotz eines aktuell abnehmenden Infektionsgeschehens davon auszugehen ist, dass Infektionsgefahren noch für Monate nicht ausgeschlossen werden können.

Vor diesem Hintergrund nutzt diese Allgemeinverfügung die Genehmigungsmöglichkeit nach § 3 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung. Die Genehmigung wird bewusst als Allgemeinverfügung des Landes erteilt, um eine landeseinheitliche Regelung für alle Überbetrieblichen Bildungsstätten sowie für die zuständigen Stellen zur Prüfungsabnahme mit klaren Infektionsschutzstandards zu ermöglichen.

Die in Ziffern 1.1 bis 1.3 aufgeführten Bedingungen stellen einen angemessenen Infektionsschutz sicher und tragen dabei vor allem dem Umstand Rechnung, dass die räumliche Situation ähnlich wie in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist und die zu treffenden Vorkehrungen daher in Art und Umfang vergleichbar sein sollten. Die Regelungen dienen der Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das Infektionsgeschehen gesamtgesellschaftlich auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist als verpflichtende Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes unabdingbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden. 

Düsseldorf, den 27. April 2020

Der Staatssekretär

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2020 S. 216a.