Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV)

 

Historisch:

Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß
Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Vom 22. Januar 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt zur Ausführung der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1) auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und des § 5 der Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 2b) folgende Allgemeinverfügung:

1. Testungen auf SARS-CoV-2

1.1 Alle in § 4 Abs. 2 Nr. 1-4 TestV genannten Einrichtungen und Unternehmen haben im Hinblick auf die Testung von Personen auf SARS-CoV-2, die

a. in oder von diesen gegenwärtig behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind,

b. in diesen tätig werden sollen oder tätig sind, oder

c. eine in diesen Einrichtungen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen,

die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts einzuhalten.

1.2 Die Einrichtungen und Unternehmen gemäß 1.1 haben entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ein tägliches Symptommonitoring bei den unter 1.1 a. bis 1.1 c. benannten Personengruppen vorzunehmen. Dies gilt nicht bei Besuchern von Nutzern ambulanter Dienste.

1.3 Den in 1.1. genannten Einrichtungen und Unternehmen steht eine Nutzung der Antigentests (Point of Care-Antigen-Tests; PoC) gemäß der TestV grundsätzlich frei. Folgende Einrichtungen und Unternehmen haben die PoC-Antigen-Tests ab dem 9. November 2020 verpflichtend anzuwenden bzw. zu veranlassen:

   vollstationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und/oder Kurzzeitpflege erbringen, für Beschäftigte, Pflegebedürftige und Besucher,

   ambulante Pflegedienste für Beschäftigte,

   ambulante Pflegedienste, die in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden, für Beschäftigte, Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngemeinschaft sowie deren Besucherinnen und Besucher,

   Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, für Beschäftigte sowie Nutzer,

   besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe mit Bewohnerinnen und Bewohnern, die in vergleichbarer Weise gefährdet sind wie solche in Alten- und Pflegeheimen, für Beschäftigte, Bewohner und Besucher,

   Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, für Beschäftigte und Nutzer sowie

   Dialyseeinrichtungen für Beschäftigte und Patienten.

2. Einsatz von PoC-Antigen-Tests

2.1 Einrichtungen nach 1.3 haben der örtlich zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept gemäß § 6 Absatz 3 TestV vorzulegen. Die in der Anlage aufgeführten Mindestinhalte sind hierbei zu berücksichtigen.

2.2 Über die regelhaften PoC-Antigen-Testungen an asymptomatischen Personen hinaus sind PoC-Antigen-Tests auch dann anzuwenden bzw. zu veranlassen, wenn beim Symptommonitoring leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden.

Ist der PoC-Antigen-Test positiv, unterrichtet die Einrichtung bzw. das Unternehmen das Gesundheitsamt. In Abstimmung mit diesem veranlasst die Einrichtung eine Überprüfung des Testergebnisses mittels PCR-Test für die Personengruppen nach 1.1 a und 1.1 b.

Werden mittelgradige bis schwere Symptome festgestellt, ist für die Personengruppen nach 1.1 a und 1.1 b unmittelbar ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen.

3. Genehmigung von einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepten

Entspricht das nach 2.1 vorgelegte Testkonzept im Wesentlichen den in der Anlage festgelegten Vorgaben, gilt es 14 Tage nach Eingang beim Gesundheitsamt als genehmigt. Als Nachweis gilt die Eingangsbestätigung des Gesundheitsamtes.

4. Schulung des Personals von Einrichtungen oder Unternehmen gemäß § 4 TestV vor Durchführung von PoC-Antigen-Tests bei Dritten

PoC-Antigen-Tests, deren Anwendung durch Einrichtungen oder Unternehmen gemäß § 4 TestV vorgesehen ist, dürfen von dem Personal, dass über grundlegende pflegerische oder medizinische Kenntnisse verfügen muss, ausschließlich nach vorheriger Schulung durch eine approbierte Ärztin/einen approbierten Arzt oder eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt werden. Die Schulungen können auch in digitaler Form erfolgen.

5. Betretungsverbot und Meldepflicht nach positivem PoC-Antigen-Test

5.1 Wird nach der Durchführung eines PoC-Antigen-Tests in einer Einrichtung oder einem Unternehmen gemäß § 4 TestV eine positiv getestete Besucherin/ein positiv getesteter Besucher festgestellt, ist ihr/ihm der Zutritt zu bzw. der Aufenthalt in dieser Einrichtung oder diesem Unternehmen nicht gestattet. Eine Ausnahme gilt für den Besuch von Sterbefällen.

5.2 Der Zutritt einer positiv getesteten Besucherin/eines positiv getesteten Besuchers zur Einrichtung bzw. zum Unternehmen oder der unmittelbare persönliche Kontakt zu Personen, die von der Einrichtung bzw. in dem Unternehmen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, ist erst ab 10 Tagen nach dem Erhalt des positiven PoC-Testergebnisses und Symptomfreiheit zulässig.

5.3 Name und Adresse jeder positiv getesteten Person sind von der Einrichtung bzw. dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten sind der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben. Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.

5.4 Die Einrichtungen/Unternehmen melden an das Landeszentrum Gesundheit wöchentlich die Anzahl der durchgeführten Tests und positiven Ergebnisse – unterschieden nach den Kategorien Behandelte/Betreute, Personal und Besucher.

6. In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten und Vollziehbarkeit

Die vorstehenden Anordnungen treten am 23. Januar 2021 in Kraft und sind sofort vollziehbar. Die Allgemeinverfügung tritt am 5. Februar 2021 außer Kraft.

7. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 15. Januar 2021.

Begründung

Allgemein:

Die Regelungen der Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14. Oktober 2020 haben sich grundsätzlich bewährt. Da inzwischen auch in anderen bereichsbezogenen Regelungen (z.B. AV Pflege und Besuche) Vorgaben zur Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus enthalten sind, beabsichtigt das MAGS zum Beginn des Jahres eine Konsolidierung der entsprechenden Regelungen. Aus diesem Grund wird die vorgenannte Allgemeinverfügung zunächst für den Zeitraum vom 23. Januar 2021 bis 31. Januar 2021 erneut inhaltsgleich erlassen. Damit gelten auch die bisherigen Begründungen fort:

Zu 1

Die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Testung von Personen auf SARS-CoV-2 bilden die Grundlage, um situationsangemessen auf das Pandemiegeschehen zu reagieren und eine weitere Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern. Die in der TestV des Bundesministeriums für Gesundheit angelegten Testmöglichkeiten für asymptomatische Personen sind im Lichte der RKI-Empfehlungen anzuwenden, um sicherzustellen, dass eine ressourcenschonende und effiziente Eindämmung der Pandemie erreicht werden kann. Sieht das RKI für spezifische Bereiche - wie z.B. niederschwellige Dienste - keine Empfehlungen zur Durchführung von Testungen vor, sind diese von der Regelung ausgenommen.

Der Einsatz von PoC-Antigen-Tests steht Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TestV grundsätzlich frei. Aufgrund einer besonderen Vulnerabilität und eines erhöhten Schutzbedürfnisses sind derartige Tests in den Einrichtungen nach 1.3 S. 2 verpflichtend anzuwenden.

Sollten die Antigenschnelltests nicht verfügbar sein, ist die Testpflicht nicht anzuwenden.

Von den aufgeführten besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe umfasst sind solche Einrichtungen, die im Hinblick auf Anforderungen an einrichtungsbezogene Besuchskonzepte besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe die Anwendung der AV Pflege und Besuche angeordnet haben und dies von der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

Nicht ausgenommen von der Verpflichtung eines Symptommonitorings sind Besucherinnen und Besucher von jenen Nutzerinnen und Nutzer ambulanter Dienste, die in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz - WTG - vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert wurde, leben.

Bei unspezifischen Beschwerden, die auch auf eine Erkältung, einen grippalen Infekt oder eine Grippe hindeuten können, ist mittels des PoC-Antigen-Tests eine weitere Abklärung vorzunehmen. Sollte das Ergebnis positiv sein, ist es durch einen PCR-Test zu überprüfen.

Zu 2

Ausschließlich Einrichtungen, die sich gemäß 1.3 S. 1 für den Einsatz von PoC-Antigen-Tests entscheiden oder gemäß 1.3 S. 2 zu deren Einsatz verpflichtet sind, haben bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde ein Testkonzept einzureichen. Im Testkonzept sind die regelhaft durchzuführenden Testungen in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen zu beschreiben.

Ergänzend zu den regelhaften Testungen sollen bei Feststellung leichter Beschwerden im Rahmen des Symptommonitorings, die auf eine Erkältung hindeuten, ebenfalls PoC-Antigen-Tests eingesetzt werden.

Zu 3

Mit den getroffenen Regelungen ist eine Erleichterung bei der Erstellung und Genehmigung von Testkonzepten verbunden. Damit soll eine zügige Einreichung von Testkonzepten für eine Vielzahl von Einrichtungen und Unternehmen ermöglicht werden. Des Weiteren wird mit der Vereinfachung sichergestellt, dass eine den Vorgaben der TestV genügende Beschaffungsmöglichkeit von PoC-Antigen-Tests für die einzelnen Einrichtungen und Unternehmen zeitnah realisiert werden kann.

Zu 4

Nur richtig angewendete PoC-Antigen-Tests können zuverlässige Ergebnisse liefern und damit den beabsichtigten Schutz vulnerabler Personengruppen bieten. Mit der verbindlichen Vorgabe der Schulung des den Test anwendenden Personals wird sichergestellt, dass die Qualitätsanforderungen an die Testdurchführung erfüllt werden.

Die Schulungen können grundsätzlich in digitaler Form erfolgen. Zur Gewährleistung einer hohen Abstrichqualität empfiehlt sich (ggf. ergänzend) die praktische Schulung.

PoC-Antigen-Tests können insbesondere von Personal, dass über grundlegende pflegerische oder medizinische Kenntnisse verfügt, durchgeführt werden. Hierzu zählen bspw. die in § 5 a IfSG aufgeführten Berufe, medizinische Fachangestellte, die medizinisch-technischen Assistenzberufe (insbesondere aus dem Bereich der Labordiagnostik) sowie Heilerziehungspfleger/ -innen und Absolventen/-innen von staatlich anerkannten Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und in der Gesundheits- und Krankenpflegassistenz sowie vergleichbare Qualifikationen nach entsprechender fachlicher Anleitung.

Zu 5

Mit der Einführung von PoC-Antigen-Tests werden Testergebnisse und damit auch positiv        getestete Personen außerhalb der bislang vorgesehenen Meldewege für Infektionskrankheiten bekannt. Mit der Einführung einer Meldepflicht durch die testende Einrichtung bzw. das testende Unternehmen wird verlässlich sichergestellt, dass der öffentliche Gesundheitsdienst die relevanten Informationen über positiv getestete Bewohner/Gepflegte, Besucher und positiv getestetes Personal erhält. Die effektive Bekämpfung der Pandemie erfordert eine zuverlässige Übermittlung von positiv getesteten Personen, damit sowohl Quarantäneanordnungen nach einer bestätigenden PCR-Testung bzw. die Kontaktpersonennachverfolgung gesichert werden kann. Um bei den aktuell hohen Infektionszahlen noch einschneidendere Maßnahmen möglichst zu verhindern, wird die Meldung durch die Einrichtungen bzw. Unternehmen und nicht durch die getestete Person selbst als gerechtfertigt angesehen.

Das Betretungsverbot ist erforderlich, um bei einem positiven PoC-Antigen-Test die Bewohner/Gepflegten vor einem Eintrag von SARS-CoV-2 effektiv zu schützen. Daher umfasst die Regelung auch jegliche Form persönlicher Kontakte, die ggf. geeignet sind, das Betretungsverbot zu umgehen.

Zu 6

Diese Allgemeinverfügung ersetzt ab dem 23. Januar 2021 die bis zum Vortag geltende inhaltsgleiche Allgemeinverfügung vom 15. Januar 2021. Sie ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 17 IfSBG-NRW und § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales überprüft die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Regelungen fortlaufend unter Berücksichtigung des sich weiter dynamisch entwickelnden Infektionsgeschehens. Sofern das dann bestehende Infektionsgeschehen es rechtfertigt, wird die Allgemeinverfügung ergänzt, angepasst oder aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises

oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastion-straße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 22. Januar 2021

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund H e l l e r

MBl. NRW. 2021 S. 18b, geändert durch Allgemeinverfügng vom 29. Januar 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 14a).


Anlagen: