Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 5. März 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 70a).

 


Historisch: Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen

 

Historisch:

Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen

Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie
Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 24. Februar 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 28a Abs. 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b), der durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:

Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen weiterhin Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung bleibt der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

Auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung und des § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes ergehen deshalb folgende Anordnungen:

1.
Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen
An den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen darf ein Lehr- und Prüfungsbetrieb nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen stattfinden.

2.
Mindestabstand und Maskenpflicht im Lehr- und Prüfungsbetrieb

2.1
Im Lehr- und Prüfungsbetrieb ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Der Mindestabstand darf nur ausnahmsweise unterschritten werden, wenn Prüfungen und Lehrveranstaltungen eine Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erfordern (zum Beispiel Behandlungskurse im medizinischen Bereich). In diesen Fällen ist auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion und das Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.

2.2
Unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung bei allen ausnahmsweise zulässigen Veranstaltungen in Hochschulen. § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, § 3 Absatz 6 und § 3 Absatz 7 der Coronaschutzverordnung finden Anwendung.

3.
Mündliche und schriftliche Hochschulprüfungen

Digitale Hochschulprüfungen sind zugelassen, soweit sie nach dem jeweiligen Prüfungs-recht zulässig sind. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Coronaschutzverordnung nur dann zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

3.1
Die Prüfung oder die darauf vorbereitende Maßnahme kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden oder eine Verlegung ist den Prüflingen nicht zumutbar.

Tatsächliche Gründe können sich aus organisatorischen Umständen ergeben, z.B. wenn die Prüfungen aufgrund der räumlichen und personellen Kapazitäten vor Ort nicht mehr zeitnah oder im laufenden Semester nachgeholt werden können. Eine Unzumutbarkeit kann insbesondere bei einer erheblichen Verzögerung im Studienverlauf anzunehmen sein.

3.2
Es ist sicherzustellen, dass sich bei Einlass und Beendigung der Prüfung keine Menschen-ansammlungen, Warteschlangen etc. bilden. Dies ist zum Beispiel durch gestaffelte Schreibzeiten, Einlasszeiten oder Ähnliches sicherzustellen.

3.3
Ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer ist durch die Zuteilung der Plätze einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen für die Einhaltung des Mindestabstands bestehen zudem beim Betreten und Verlassen des Prüfungsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen.

3.4
Die einfache Rückverfolgbarkeit ist bei allen Präsenzprüfungen durch die Hochschulen nach den Vorgaben des § 4a der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung erforderlichen Daten hinterlegt sind.

3.5
Für die Durchführung der Prüfungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygieneregeln und die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 4 der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.

3.6
Die Durchführung von Prüfungskonzerten bzw. künstlerisch-praktischen Prüfungen ist nur nach Maßgabe von Ziffer 3.1 und unter strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung zulässig. Die Durchführung ist nur unter Ausschluss von Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig.

3.7
Die üblichen Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der Punkte 3.1 bis 3.6 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten genutzt werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für staatliche oder kirchliche Prüfungen an Hochschulen, durch die ein Studiengang abgeschlossen wird.

4.
Lehr- und Praxisveranstaltungen
Digitale Lehr- und Praxisveranstaltungen sind zugelassen. Präsenzlehrveranstaltungen sind nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung nur dann zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1
Die Lehrveranstaltung kann nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden.

Präsenzlehrveranstaltungen sind auch zulässig, wenn die Lehrveranstaltung eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung, haben.

4.2
An den Lehr- und Praxisveranstaltungen dürfen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.

4.3
Ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer ist einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen für die Einhaltung des Mindestabstands bestehen zudem beim Betreten und Verlassen des Veranstaltungsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen.

4.4
Die einfache Rückverfolgbarkeit ist bei allen Präsenzlehr- und Praxisveranstaltungen durch die Hochschulen nach den Vorgaben des § 4a der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung erforderlichen Daten hinterlegt sind.

4.5
Der künstlerische Probebetrieb bleibt nach Maßgabe von Ziffer 4.1 und unter strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung sowie entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zulässig.

4.6
Für die Durchführung der Veranstaltungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygiene-regeln und die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 4 der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.

4.7
Die üblichen Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der Punkte 4.1 bis 4.6 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten genutzt werden.

5.
Hochschulbibliotheken und Archive
Der Zugang zu Hochschulbibliotheken und Archiven richtet sich nach den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.

6.
Hochschulsport und sportpraktische Übungen
Die Zulässigkeit von Angeboten des Hochschulsports und die Durchführung von sport-praktischen Übungen im Rahmen von Studiengängen richtet sich nach § 9 der Coronaschutzverordnung.

7.
Sonstige organisatorische Vorgaben

7.1
Für die Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs sind die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen aus § 4 der Coronaschutzverordnung zu beachten.

7.2
Unter Nutzung des Hausrechts und ggf. durch Zugangsbeschränkungen zu den betreffenden Gebäuden ist zu gewährleisten, dass die Sicherheitsabstände von 1,5 Metern auch im Bereich der Allgemeinflächen (Flure etc.) eingehalten werden.

7.3
Für den Hochschulbetrieb im Übrigen und für weitere Veranstaltungen an Hochschulen gelten die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.

8.
Hausrecht, Ordnungswidrigkeiten

8.1
Die Einhaltung der vorstehenden Ausführungen ist, unbeschadet der Befugnisse der Ordnungsbehörden, mit den Mitteln des Hausrechts und der allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

8.2
Verstöße gegen die oben genannten Maßgaben stellen gemäß § 18 Absatz 3 Coronaschutzverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Zuwiderhandlungen sind die zur Durchsetzung befugten Ordnungsbehörden hinzuzuziehen.

9.
Vollziehbarkeit
Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

10.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 25. Februar 2021 in Kraft und gilt solange, wie der Lehr- und Prüfungsbetrieb von der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes zugelassen wird.

Sie ersetzt die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2021.

Begründung

Die Anordnung dieser Allgemeinverfügung hat Ihre Grundlage in § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung, demgemäß der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen zulässig ist. Dabei gibt sie strenge Schutzstandards zum Infektionsschutz vor, um eine Infektionsgefahr im Lehr- und Prüfbetrieb im Sinne des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes so weit wie möglich zu minimieren. Die vor diesem Hintergrund begrenzt mögliche Lehr- und Prüfungstätigkeit in Präsenz bleibt dabei die Ausnahme.

Sie beschränkt sich auf Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder auf Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen, deren Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. Diese Regelung soll dazu dienen, einen geordneten Prüfungsbetrieb wiederherzustellen und die Prüfungsdichte für Studierende und Lehrende zu reduzieren.

Zu ausnahmsweise zulässigen vorbereitenden Maßnahmen kann z.B. eine bereits begonnene Labortätigkeit im Zusammenhang mit einer Abschlussarbeit gezählt werden, wenn deren Abbruch zu einer erheblichen Verzögerung im Studienverlauf führen würde oder der Abbruch eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Im Einzelfall bleibt zudem die Durchführung einer Lehrveranstaltung in Präsenz zulässig, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden kann.

Ein schwerer Nachteil kann insbesondere anzunehmen sein, wenn die Lehrveranstaltung zwingend in Präsenz durchzuführen ist, da sie auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen angewiesen ist (zum Beispiel Labore, Präparierkurse und Behandlungskurse im medizinischen Bereich, Arbeitsräume, Tonstudios sowie im künstlerischen Bereich Korrepetition, Übebetrieb, künstlerischer Einzelunterricht und Arbeit in Ateliers und Studios) und eine Verschiebung der Lehrveranstaltung zu einer erheblichen Verzögerung im Studienverlauf führen könnte.

Im Übrigen bleibt es bis auf weiteres bei der Schließung des Lehr- und Prüfbetriebs mit Studierenden auf Grundlage der Versammlungs- und Veranstaltungsverbote der Coronaschutzverordnung.

In Hochschulbibliotheken sowie Archiven ist gemäß § 6 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung nur die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe zulässig, wenn dies unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen möglichst kontaktfrei erfolgen kann.

Die Anordnungen werden vor dem Hintergrund getroffen, dass nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten ist. Das Robert-Koch-Institut schätzt im Rahmen seiner täglichen Lageberichte die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Der seit Mitte Januar 2021 zunächst zu verzeichnende Rückgang der täglichen Fallzahlen scheint aktuell wieder gebremst zu sein. Der 7-Tage-R-Wert liegt um 1, zuletzt mit wieder steigender Tendenz. Nach Einschätzung des RKI besteht durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen.

Bundesweit gibt es in verschiedenen Kreisen Ausbrüche, die nach den an das RKI übermittelten Daten aktuell vor allem in Zusammenhang mit Alten- und Pflegeheimen, privaten Haushalten und dem beruflichen Umfeld stehen. Zusätzlich findet in zahlreichen Kreisen eine diffuse Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich häufig nicht ermitteln.

Die Belastung im Gesundheitswesen ist weiterhin hoch. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 61 Fällen pro 100.000 Einwohner und ist damit im Vergleich zur Vorwoche wieder gestiegen. Oberstes Ziel ist daher nach wie vor, auch vor dem Hintergrund der neuen Virusvarianten, die weitere Verbreitung des Virus so beherrschbar zu halten, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems auch in Zukunft insgesamt vermieden wird und die medizinische Versorgung bundesweit sichergestellt bleibt. Solange kein flächendeckender Impfschutz die Ausbreitung der Infektionen wirksam verhindert, kommt vor allem den Grundregeln („AHA+A+L-Regeln“) Abstand halten, Hygieneregeln beachten, (Alltags-)Maske tragen, Nutzung der Corona-Warn-App und Lüften sowie der Einschränkung von Kontakten erhebliche Bedeutung zu. Mit diesen Grundregeln, die ihren Niederschlag in den Regelungen der Coronaschutzverordnung und für den Hochschulbetrieb in dieser Allgemeinverfügung finden, soll das tägliche Leben verantwortungsvoll so gestaltet werden, dass das wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Leben möglichst wenige Einschränkungen erfährt und dennoch verlässlich die weitere Verbreitung der Infektion verhindert wird. Die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet.

Die einzelnen Anordnungen der Allgemeinverfügung dienen daher der Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das Infektionsgeschehen zu verzögern und einzudämmen. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Inwieweit vor diesem Hintergrund die Teilnahme am Lehr- und Prüfungsbetrieb verpflichtend ausgestaltet werden kann, hat das jeweils zuständige Ministerium in eigener Verantwortung im Rahmen des Hochschul- bzw. Ausbildungsrechts zu entscheiden. Die beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für Personen mit einem Covid-19 bezogen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf. weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu beachten.

Die Wirksamkeit der Anordnung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Lehr- und Prüfungsbetrieb von der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes zugelassen wird.

An diesen gesonderten Anordnungen besteht nach wie vor Bedarf: Es zeigt sich immer deutlicher, dass an Hochschulen eine ganz besondere Situation besteht, die von den Infektionsgefahren her nicht mit Schulen, anderen Bildungseinrichtungen oder sonstigen gesellschaftlichen Situationen vergleichbar ist. An keiner anderen Einrichtung kommen Menschen innerhalb eines einzigen Tages mit so vielen Personen in Kontakt, treffen sich an so vielen unterschiedlichen Orten in unterschiedlichen Zusammensetzungen oder beeinflussen in so hohem Maße ihr städtisches Umfeld mit den Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und anderen Einrichtungen zur Versorgung.

Zudem haben Hochschulen den Vorteil, dass sie - inzwischen erwiesenermaßen - einen großen Teil ihrer Aufgaben digital bewältigen können. Sowohl die digitale Arbeit der Beschäftigten der Hochschulen, egal ob Verwaltung oder Wissenschaft, als auch die digitale Lehre funktionieren. Dringend notwendige Präsenzveranstaltungen wurden von vornherein ermöglicht. Großveranstaltungen mit eng besetzten, teilweise an die tausend Personen fassenden Hörsälen, würde das Infektionsrisiko ohne Not potenzieren und dem Ziel einer erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung widersprechen.

Die Weitergeltung der Allgemeinverfügung erscheint daher derzeit notwendig und gerechtfertigt. Sie ist nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter geeignet, erforderlich und angemessen.

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 24. Februar 2021

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund H e l l e r

MBl. NRW. 2021 S. 70.