Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 211g).

 


Historisch: Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (CoronaAVEinrichtungen)

 

Historisch:

Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (CoronaAVEinrichtungen)

Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus
in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
(CoronaAVEinrichtungen)

Allgemeinverfügung

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 23. April 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a sowie des § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), des § 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 416b), im Wege der Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:

In vollstationären Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe sind zum Schutz der dort lebenden Menschen besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, um sie in besonderer Weise vor den Gefahren einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen kommt neben den Zielen des Infektionsschutzes der Gewährleistung der Teilhaberechte der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu.

Vor diesem Hintergrund ergehen für

- vollstationäre Pflegeeinrichtungen,

- anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes,

- Einrichtungen nach § 67 ff. SGB XII und

- besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich der Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe (nachfolgend Einrichtungen) die folgenden Einzelanordnungen:

I. Einrichtungen, in denen seit dem Termin der Zweitimpfung mindestens vierzehn Kalendertage verstrichen sind

Sobald in einer Einrichtung sowohl den Bewohnerinnen und Bewohnern als auch den Beschäftigten bereits ganz überwiegend ein vollständiges Impfangebot gemacht wurde und seit der zweiten Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind, stehen diesen grundsätzlich wieder uneingeschränkt Leistungs- und Teilhaberechte zu, die sich aus den jeweiligen Heim- oder Betreuungsverträgen und dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist (WTG), ergeben. Das Leben in den Einrichtungen, die der Lebensmittelpunkt der Bewohnerinnen und Bewohner sind, muss sich daher vorbehaltlich der nachfolgenden Maßgaben wieder an den Ansprüchen auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem WTG und dem Normalitätsgrundsatz orientieren. Einrichtungen haben ein Besuchskonzept vorzuhalten, das dem Rechnung trägt.

Zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird Folgendes angeordnet:

1. In den Einrichtungen ist durch Aushänge über die aktuellen Hygienevorgaben zu informieren. Hierzu zählen insbesondere die Hand- und Nieshygiene, die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie das Abstandsgebot.

2. Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorzuhalten. Besucherinnen und Besucher haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.

3. Soweit von Besucherinnen und Besuchern gem. § 3 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. §  5 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung mindestens medizinische Masken zu tragen sind, gelten die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung.

4. Beschäftigte haben nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben und nach den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) mindestens einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern zu Bewohnerinnen und Bewohnern ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.

5. Im Rahmen der zeitlich unbeschränkten Besuchsrechte dürfen zeitgleich von einer Bewohnerin bzw. einem Bewohner maximal 5 Personen aus maximal zwei Hausständen empfangen werden. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von ihren Wohnverhältnissen als ein Hausstand.

6. Besucherinnen und Besucher haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.

7. Bei Besuchen sind die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung einschließlich des Namens der besuchten Person zu erheben.

8. Zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird ein Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion (unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit) durchgeführt,

- vor dem Dienstantritt bei den Beschäftigten

- bei Besucherinnen und Besuchern beim Betreten der Einrichtung

- bei der Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihrer Rückkehr in die Einrichtung nach mehrtägiger Abwesenheit.

Werden bei Besucherinnen und Besuchern Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung am Kurzscreening, ist ihnen der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern; ausgenommen ist die Begleitung Sterbender. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern und Beschäftigten ist nach der Feststellung von Symptomen umgehend ein Selbst- oder Schnelltest durchzuführen.

9. Für Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern, Ärztinnen und Ärzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur medizinisch-pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, gelten die Regelungen für Besucherinnen und Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen ihnen auch abweichend von den für Besucherinnen und Besucher vorgegebenen möglichen festen Zeitkorridoren in den üblichen Tätigkeitszeiten angeboten werden.

10. Tritt in der Einrichtung eine SARS-CoV-2-Infektion auf, sind die untere Gesundheitsbehörde und die zuständige Behörde nach dem WTG umgehend zu informieren. Auch die Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sind über ein Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung dem Grunde nach zu informieren.

11. Vor der Aufnahme neuer Bewohnerinnen oder Bewohner ist von den Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden. In diesem Fall gelten für die neue Bewohnerin bzw. den neuen Bewohner bis zu der in § 7 Absatz 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen zweiten Schnelltestung am sechsten Tag nach der Aufnahme außerhalb des eigenen Zimmers die Verhaltensregeln, die von Besucherinnen und Besuchern zu beachten sind (Maskenpflicht, Abstandsgebot zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern, Hygieneregeln).

12. Bewohnerinnen und Bewohner, die den Quarantänepflichten nach § 12 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung unterliegen, sind nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Die isolierte Versorgung erfolgt in der Regel in vorhandenen Einzelzimmern der Einrichtung.

Bei der Anwendung der Quarantänevorschriften gelten die Bewohnerinnen und Bewohner nicht automatisch als Haushaltsangehörige.

13. Für Veranstaltungen in der Einrichtung gelten die Regelungen der Coronaschutzverordnung. Danach sind interne Veranstaltungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, zulässig. Für die Teilnehmenden untereinander sind die Hygiene- und Abstandsregeln zu beachten, die auch ansonsten für Bewohnerinnen und Bewohner und Besuchende zu befolgen sind. Öffentliche Veranstaltungen bleiben bis auf Weiteres untersagt.

14. Über Besuchseinschränkungen und andere über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Maßnahmen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde. Über die getroffenen bzw. beabsichtigen Maßnahmen ist die zuständige Abteilung Soziales, Pflege und Alter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu informieren. Die Rechte, Maßnahmen nach § 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes anzuordnen, bleiben unberührt. Die Pflegeeinrichtungen selbst sind nicht befugt, die in dieser Allgemeinverfügung vorgesehenen Regelungen zu den Besuchen, dem Verlassen der Einrichtungen und zum Aufnahmeverfahren grundsätzlich weiter einzuschränken. Sie haben allerdings beim Auftreten einer Infektion neben einer sofortigen Information der zuständigen Behörden vorläufig angemessene Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Infektion zu ergreifen.

15. Soweit einzelne Bewohnerinnen und Bewohner noch keinen vollständigen Impfschutz haben, sollen ihnen individuell besondere Infektionsschutzmaßnahmen angeboten werden.

II. Einrichtungen, in denen eine Zweitimpfung noch nicht stattgefunden hat oder seit dem Termin der Zweitimpfung weniger als vierzehn Kalendertage verstrichen sind

Solange in einer Einrichtung nicht allen Bewohnerinnen und Bewohnern (ausgenommen später Neuaufgenommene, Infizierte/Genesene) ein Angebot zur Coronaimpfung (Erst- und Zweitimpfung) gemacht wurde oder seit dem Termin der Zweitimpfung nicht mindestens 14 Tage verstrichen sind, gelten für diese Einrichtungen darüber hinaus die folgenden, weiteren Anordnungen:

1. Die Besuche sind auf zwei Besuche pro Tag und Bewohnerin oder Bewohner jeweils durch maximal zwei Personen, im Außenbereich auf jeweils vier Personen pro Besuch zu beschränken.

2. Besucher haben statt einer medizinischen Maske eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske zu tragen. Auf die Nutzung einer FFP2-Maske kann für eine einzelne Person verzichtet werden, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, diese zu verwenden. Für den Nachweis dieser Hinderung ist kein Attest erforderlich. Es genügt, wenn die betroffene Person dies glaubhaft machen kann.

3. Bewohnerinnen und Bewohner sollen außerhalb des eigenen Zimmers soweit gesundheitlich möglich eine medizinische Maske im Sinne des § 3 der Coronaschutzverordnung tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

4. Die Anordnung in Ziffer I. 11.) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Impfangebot für die betreffenden Personen verfügbar ist. In besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes der Eingliederungshilfe, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit jenen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht festgestellt hat, und Einrichtungen nach § 67 ff. SGB XII findet die Anordnung in Ziffer I. 11.) Satz 3 keine entsprechende Anwendung.

5. Die Anordnung in Ziffer I. 12.) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass andere Versorgungskonzepte möglich sind, sofern die Hygiene- und Schutzanforderungen nach den jeweils geltenden Empfehlungen des RKI Anwendung finden.

6. Interne Veranstaltungen sind bis auf Weiteres untersagt.

III. Vollziehbarkeit

Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

IV. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 26. April 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 23. Mai 2021.

Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung „Schutzmaßnahmen in vollstationären Einrichtungen“ vom 12. März 2021 (MBl. NRW. S. 69b) aufgehoben.

Begründung

Diese Allgemeinverfügung fasst die bisherigen Regelungen der CoronaAVPflegeundBesuche und der CoronaAVEGHSozH zusammen und vereinfacht sie. Dabei werden weitgehend gleiche Regelungen für die Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe geschaffen. Maßgebliches Kriterium für noch bestehende Unterschiede ist der Impffortschritt in den jeweiligen Einrichtungsarten. Die Vereinheitlichung und Vereinfachung waren auch deshalb möglich, weil die Einrichtungen zwischenzeitlich auf Basis der bewährten Regelungen über gute Konzepte und viel Erfahrung im Umgang mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen verfügen. So können diese Erfahrungen zusammen vor allem mit dem Impffortschritt und den insgesamt ausgeweiteten Testangeboten genutzt werden, um auch in den Einrichtungen der Pflege, Eingliederungshilfe und Sozialhilfe schrittweise wieder zur Normalität zurückkehren zu können.

Die jetzt getroffenen Regelungen tragen dabei dem Umstand Rechnung, dass nach wie vor in Nordrhein-Westfalen ein Infektionsgeschehen vorliegt, das mit einer Inzidenz von deutlich über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerin in einer Woche eine erhebliche Infektionsgefahr gerade für vulnerable Personen darstellt. Da gerade in den genannten Einrichtungen oft Personen mit einer besonderen Vulnerabilität leben bzw. diese nutzen, sind in den Einrichtungen besondere Schutzmaßnahmen vor einem Viruseintrag und einer Infektionsausbreitung innerhalb der Einrichtung nach wie vor erforderlich.

Es wurde auch möglichst auf Regelungen verzichtet, die bereits in Regelungen der nordrhein-westfälischen Coronaverordnungen enthalten sind. Dies gilt zum einen für die Regelungen zur Testung der in den Einrichtungen lebenden und arbeitenden bzw. diese Einrichtungen besuchenden Personen. Diese Regelungen sind in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung zusammengefasst. In der gleichen Verordnung finden sich zudem auch umfassende und für alle Bürgerinnen und Bürger geltende Regelungen zur Absonderung/Quarantäne im Fall einer festgestellten Coronainfektion. Diese können auch in den genannten Einrichtungen durch eine isolierte Versorgung umgesetzt werden, so dass es hinsichtlich der Voraussetzungen und der Dauer der Quarantäne/Isolierung keiner gesonderten Vorschriften mehr bedarf.

Zu I) In Einrichtungen, denen ein Impfangebot gemacht wurde, sind nur wenige Bewohnerinnen und Bewohner nicht geimpft. Diese werden durch die Testanforderungen für die Beschäftigten und Besucher nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung und die verpflichtenden Kurzscreenings vor einem Viruseintrag geschützt. Der bisherigen Besuchsbeschränkungen bedarf es angesichts des Impfschutzes weitgehend nicht mehr.

Im Übrigen werden mit den Regelungen dieser Verordnung für Einrichtungen vor allem die allgemein geltenden Hygieneregeln passgenau ausgestaltet. Besonderer Wert ist auf die vorherige oder schnell nachfolgende Impfung bei Neuaufnahmen zu legen.

Zu II) In den Einrichtungen, in denen der Impfschutz noch nicht vollständig erreicht ist, bleibt es bei der Besuchsbeschränkung auf eine niedrigere Personenzahl und der Verpflichtung zum Tragen einer höherwertigen FFP2-Maske für Besucherinnen und Besucher. Beschäftigte müssen weiterhin im unmittelbaren Kontakt mit den Pflegebedürftigen in beiden Fällen eine FFP2-Maske (ohne Ventil) tragen. Bestehende und bewährte Besuchskonzepte sollen weiter angewendet und unter Berücksichtigung der veränderten Infektionslage und des zunehmenden Impfschutzes angepasst werden.

In besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes der Eingliederungshilfe, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit jenen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht festgestellt hat , und Einrichtungen nach § 67 ff. SGB XII ist die Vulnerabilität der Personen geringer. Daher bedarf es hier nur weniger zusätzlicher Regelungen gegenüber den Grundregeln, die in Pflegeeinrichtungen gelten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 23. April 2021

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2021 S. 207b.