Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung im Katastrophenschutz RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.07.01-491/15 - v. 3.9.2015
Historisch:
Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung im Katastrophenschutz RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.07.01-491/15 - v. 3.9.2015
Richtlinien
für die Beschaffung und Verwaltung
der landeseigenen Ausstattung im Katastrophenschutz
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.07.01-491/15 -
v. 3.9.2015
1
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Diese Richtlinien regeln die durch das Land Nordrhein-Westfalen zu treffenden
Maßnahmen der Beschaffung, Verwaltung und Verwendung landeseigener
Ausstattungen im Katastrophenschutz, soweit diese den mitwirkenden privaten
Hilfsorganisationen und kommunalen Aufgabenträgern (verwaltenden Stellen) zur
Verfügung gestellt werden.
1.2
Die Regelungen der Kraftfahrzeugrichtlinien vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 396)
in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen.
1.3
Das Land hat das Eigentum an den aus Landesmitteln beschafften Fahrzeugen und
Ausrüstungsgegenständen. Die aus Landesmitteln beschafften
Ausrüstungsgegenstände sind als Landeseigentum zu kennzeichnen, soweit dies
nach der Beschaffenheit der Gegenstände möglich ist.
1.4
Die Bezirksregierungen überwachen die ordnungsgemäße Durchführung dieser
Richtlinien.
2
Beschaffung und Zulassung
2.1
Art und Umfang der zu beschaffenden Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstungen
richten sich nach einem jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramm unter
Berücksichtigung der sich aus der Mitwirkung ergebenden Aufgaben und den
verfügbaren Haushaltsmittel.
2.2
Das für Inneres zuständige Ministerium ist grundsätzlich für die Beschaffung
der Ausrüstung zuständig.
2.3
Im Auftrag und auf Kosten des Landes können die verwaltenden Stellen
Kraftfahrzeug-Ersatzteile einschließlich Zubehör sowie Ersatz von
Ausrüstungsgegenständen beschaffen. Die Ersatzbeschaffung darf nur entsprechend
der Art und des Umfangs der ursprünglichen Ausstattung erfolgen. Soweit die
Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen im Einzelfall den Betrag von 200
Euro übersteigt, ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung
einzuholen.
2.4
Für Verbrauchsmaterial und Einwegausstattung darf keine Ersatzbeschaffung zu
Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen. Dies gilt nicht, soweit es sich
um nicht verbrauchtes Material handelt, das wegen Ablaufs der Verfallsfrist
(Haltbarkeit) ersetzt werden muss. Hierzu gehören Material zur Probenahme,
Kraftfahrzeug-Verbandskästen, medizinischer Sauerstoff, Infusionslösungen sowie
sonstiges medizinisches Verbrauchsmaterial.
2.5
Bei Zulassung der landeseigenen Fahrzeuge ist das für Inneres zuständige
Ministerium als Fahrzeughalter einzutragen.
3
Übernahme von Ausrüstung
3.1
Die verwaltenden Stellen bestätigen der zuständigen Bezirksregierung die
Übernahme der Ausrüstung.
3.2
Mit der Übernahme von Ausrüstung übernehmen die verwaltenden Stellen die
Verantwortung für eine fachliche und ordnungsgemäße Behandlung, Unterbringung,
Wartung und Pflege. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen oder Verluste der
ihnen übergebenen Ausrüstung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes
bestimmt ist.
3.3
Die Ausrüstung muss in einem bei den verwaltenden Stellen vorhandenen
geeigneten Bestandsverzeichnis nachgewiesen werden. Alle in dem
Bestandsverzeichnis eingetragenen Zu- und Abgänge sind durch Beleg
nachzuweisen.
3.4
Für sämtliche Ausrüstungsgegenstände ist ein Ausrüstungsverteilungsverzeichnis
bei der zuständigen Bezirksregierung zu führen.
3.5
Die Bezirksregierung überprüft nach eigenem Ermessen die den verwaltenden
Stellen übergebene Ausrüstung durch Stichproben auf Vollzähligkeit, Zustand und
Verwendbarkeit. Die Bezirksregierung überwacht ferner die ordnungsgemäße
Führung und Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses sowie die Kontrolle der
Fahrerlaubnisse.
3.6
Die technische Überprüfung der Fahrzeuge erfolgt durch den kraftfahrtechnischen
Dienst der zuständigen Oberfinanzdirektion.
4
Unterbringung, Wartung und Pflege
4.1
Die verwaltenden Stellen sorgen für die sach- und fachgerechte Unterbringung
und Pflege der Ausrüstung.
4.2
Fahrzeuge sind in umschlossenen und verschließbaren Garagen oder Hallen
unterzubringen, so dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind.
4.3
Die Wartung, Prüfung und Pflege der Ausrüstung hat nach den von den Herstellern
herausgegebenen Bedienungs- und Behandlungsvorschriften sowie den für das Land
Nordrhein-Westfalen für dessen Fahrzeuge, Gerät und sonstigen
Ausrüstungsgegenstände geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Das Pflege- und Fahrpersonal
ist mit diesen Vorschriften vertraut zu machen. Die Unterweisungen sind
regelmäßig zu wiederholen und zu dokumentieren.
4.4
Die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge ist vor Antritt jeder Fahrt
durch den Fahrzeugführer zu überprüfen.
4.5
Bei auftretenden Mängeln an der Ausrüstung, insbesondere wenn diese die
Einsatzbereitschaft gefährden, ist das für Inneres zuständige Ministerium
unverzüglich über die zuständige Bezirksregierung zu unterrichten.
4.6
Die verwaltenden Stellen sorgen für die Beachtung der Vorschriften über den
Verkehr mit Mineralölen, der Unfallverhütungsvorschriften sowie der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) in der jeweils geltenden
Fassung. Sie sind für die ordnungsgemäße Unterweisung der Bediener
verantwortlich.
4.7
Die verwaltenden Stellen kontrollieren entsprechend den Vorgaben des
Finanzministeriums halbjährlich die Fahrerlaubnisse des Fahrpersonals.
Nachweise hierüber sind den Bezirksregierungen vorzulegen.
5
Instandsetzung
5.1
Kleinere Reparaturen an Fahrzeugen des Landes sind von den verwaltenden Stellen
mit eigenen Instandsetzungsmitteln durchzuführen.
5.2
Bei Reparaturen, die voraussichtlich den Betrag von 1 000 Euro übersteigen, ist
ein Kostenvoranschlag über den kraftfahrtechnischen Dienst der zuständigen
Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. Rechnungen über Instandsetzungen
mit einem Betrag von mehr als 300 Euro sind vom kraftfahrtechnischen Dienst
nachzuprüfen. Bei Reparaturen dürfen nur Wartungsmaßnahmen initiiert werden,
die auf Grund der Fahrleistung vertretbar sind. Zudem sind Garantie- und
Gewährleistungsansprüche zu prüfen.
5.3
Veränderungen an den Kraftfahrzeugen und deren Aufbauten sind von der
zuständigen Bezirksregierung zu genehmigen. Das für Inneres zuständige
Ministerium ist hiervon zu unterrichten. Bauartverändernde Maßnahmen an
Fahrzeugen bedürfen außerdem der Genehmigung des kraftfahrtechnischen Dienstes.
6
Aussonderung und Ersatzbeschaffung
6.1
Unter Berücksichtigung der in Nummer 2.3 genannten Wertgrenze sind
Ausrüstungsgegenstände, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechen
beziehungsweise deren Instandsetzung unwirtschaftlich ist, über die zuständige
Bezirksregierung auszusondern. Ausrüstungsgegenstände, deren Aussonderung
beabsichtigt ist, sind der zuständigen Bezirksregierung umgehend zu melden. Die
Bezirksregierung entscheidet über die Aussonderung und die Verwertung der gemeldeten
Ausrüstungsgegenstände.
6.2
Um eine einheitliche Ausstattung an Ausrüstungsgegenständen zu gewährleisten,
werden Ersatzbeschaffungsmaßnahmen von der zuständigen Bezirksregierung
eingeleitet.
6.3
Kraftfahrzeuge werden auf Empfehlung des kraftfahrtechnischen Dienstes durch
die zuständige Bezirksregierung ausgesondert und durch das Finanzministerium
öffentlich versteigert. Über die Aussonderung ist ein besonderer Nachweis zu
führen.
7
Gewährleistung
7.1
Jeder Schaden an Ausrüstungsgegenständen, der während der Garantiezeit
auftritt, ist unverzüglich der Bezirksregierung unter Beifügung sämtlicher
Unterlagen zu melden.
7.2
Die Bezirksregierung hat das Erforderliche in eigener Zuständigkeit zu
veranlassen. Werden Gewährleistungsansprüche von den Firmen abgelehnt, so ist
das für Inneres zuständige Ministerium rechtzeitig einzuschalten.
8
Verfahren bei Verlust oder sonstigen Schäden
8.1
Verluste von Ausrüstungsgegenständen oder Schäden durch Brand, Diebstahl oder
fahrlässige Behandlung sind der zuständigen Bezirksregierung unverzüglich zu
melden. Bei Fahrzeugen ist eine Beteiligung des kraftfahrtechnischen Dienstes
erforderlich.
Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:
a) Feststehende oder mutmaßliche Ursache des Verlustes oder des Schadens,
b) ob Personen für den Verlust oder Schaden haftbar zu machen sind und gegebenenfalls in welcher Höhe,
c) Höhe des Zeitwertes und
d) Angaben zu Maßnahmen der Wiedererlangung.
8.2
Bei Diebstahl, vorsätzlicher Sachbeschädigung und vorsätzlicher Brandstiftung
ist unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde einzuschalten.
8.3
Bei Verlust beantragen die verwaltenden Stellen bei der zuständigen
Bezirksregierung die Genehmigung zur Absetzung der Ausrüstungsgegenstände im
Bestandsverzeichnis.
9
Unfälle
9.1
Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung ist unter anderem die Polizei zu
benachrichtigen, ein Unfallbericht nach europäischem Muster zu erstellen und
von den Beteiligten zu unterzeichnen.
9.2
Die verwaltende Stelle legt bei jedem Unfall unverzüglich den vom Fahrer
erstellten Unfallbericht der zuständigen Bezirksregierung sowie dem
kraftfahrtechnischen Dienst vor und veranlasst die Feststellung des
Sachverhaltes. Bei umfangreichen Schadensfällen ist außerdem ein weiterer
Sachverständiger einzuschalten.
9.3
Bei Unfällen mit Personenschaden oder Totalschaden des Fahrzeugs sind die
zuständige Bezirksregierung und das für Inneres zuständige Ministerium sofort
schriftlich zu unterrichten.
9.4
Fahrer von landeseigenen Fahrzeugen sind von der verwaltenden Stelle über ihr Verhalten
bei einem Verkehrsunfall und über die neuesten Verkehrsregelungen mindestens
einmal im Jahr zu unterrichten. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.
9.5
Die Bezirksregierungen werden ermächtigt,
a) das Land gerichtlich und außergerichtlich in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, die Ansprüche aus Unfällen zum Gegenstand haben,
b) Vergleiche mit Widerrufsvorbehalt abzuschließen; das für Inneres zuständige Ministerium ist unverzüglich zu unterrichten.
9.6
Außer bei Vergleichen sind das für Inneres zuständige Ministerium und das
Finanzministerium zu beteiligen bei Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem Wert
des Streitgegenstandes oder unabhängig davon in die Revisionsinstanz gelangen
können.
9.7
Gerichtliche Entscheidungen, die eine Instanz beenden, sind dem für Inneres
zuständigen Ministerium zur Kenntnis zuzuleiten. Soweit es sich dabei um eine
für das Land ungünstige Entscheidung handelt, ist zur Frage der Einleitung
eines Rechtsmittels rechtzeitig Stellung zu nehmen.
10
Verwendung der Ausrüstung
10.1
Die Ausrüstung des Landes steht den verwaltenden Stellen in erster Linie für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Dies sind:
a) Einsätze, die von den Gemeinden, Kreisen, kreisfreien Städten oder einer Landesbehörde angeordnet wurden und
b) Ausbildungs- und Übungszwecke, die von den Kreisen, kreisfreien Städten oder einer Landesbehörde genehmigt oder angeordnet worden sind.
10.2
Die Ausrüstung des Landes kann von den verwaltenden Stellen im Ausnahmefall für
eigene satzungsgemäße Zwecke genutzt werden. Die Nutzung zu gewerblichen
Zwecken ist unzulässig.
10.3
Die verwaltenden Stellen führen für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch nach dem
Muster der Anlage. Die Bezirksregierungen vereinbaren mit den verwaltenden
Stellen Termine für die Vorlage der Fahrtenbücher.
10.4
Die verwaltenden Stellen haben sicherzustellen, dass die Fahrzeuge eine
monatliche Fahrleistung von mindestens 150 Kilometern erbringen, die möglichst
mit mehreren Fahrten in regelmäßigen Abständen erreicht werden soll.
10.5
Landeseigene Fahrzeuge können von den verwaltenden Stellen bis zu einer
jährlichen Fahrleistung von 7 000 Kilometern für eigene satzungsgemäße Zwecke
genutzt werden.
10.6
Fahrten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen bedürfen der Zustimmung der
zuständigen Bezirksregierung. Fahrten außerhalb des Kreisgebietes oder der
kreisfreien Stadt bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen
Hauptverwaltungsbeamten in Abstimmung mit der Bezirksregierung. Die Form der vorherigen
Abstimmung in den Regierungsbezirken ist frei wählbar.
10.7
Für Fahrten, die über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen,
ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen.
Die Zustimmung zur Verwendung eines landeseigenen Fahrzeuges für Auslandsfahrten darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Für das Fahrzeug wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen,
b) für den Zeitraum der Inanspruchnahme wird eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen,
c) die verwaltende Stelle gibt eine Erklärung ab, dass das Land Nordrhein-Westfalen von allen Ansprüchen Dritter, die auf Grund der Fahrzeugbenutzung entstehen und nicht durch den besonders abgeschlossenen Versicherungsschutz abgedeckt sind, freigestellt ist und im Falle der Beschädigung oder des Verlustes des Fahrzeuges oder von persönlichen oder sächlichen Ausrüstungsgegenständen der vorherige Zustand ohne Inanspruchnahme von Landesmitteln wieder hergestellt wird,
d) die Einsatzbereitschaft der betroffenen Einsatzeinheit des Katastrophenschutzes ist nicht gefährdet.
Der Hauptverwaltungsbeamte ist über die Genehmigung zum vorübergehenden Abzug des Fahrzeuges zu unterrichten.
Die verwaltenden Stellen stellen sicher, dass die Fahrzeuge jederzeit kurzfristig erreichbar sind.
Dem für Inneres zuständigen Ministerium ist eine Übersicht über die in einem Jahr bewilligten und durchgeführten Auslandsfahrten zum 1. Februar des Folgejahres vorzulegen.
11
Versicherung
Für Schäden aller Art, die durch den Betrieb der landeseigenen Fahrzeuge verursacht werden, gilt der Grundsatz der Selbstversicherung (Nichtversicherung). Gleiches gilt für sonstige landeseigene Ausrüstung. Bei Eigenschäden tragen die verwaltenden Stellen die Kosten bis zu einer Höhe von 500 Euro (Selbstbehalt), sofern nicht ein Dritter auch hierfür ersatzpflichtig ist. Diese Regelung gilt auch bei der Verwendung der Fahrzeuge durch die verwaltenden Stellen für ihre eigenen satzungsgemäßen Zwecke bis zu der in Nummer 10.5 festgelegten jährlichen Fahrleistung.
12
Kosten
12.1
Neben den Kosten für die Beschaffung der Fahrzeuge und Ausrüstung trägt das
Land im Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Kosten:
Nutzungsentschädigung für Garagen und Hallen, die zur Unterbringung von landeseigenen Fahrzeugen und Ausrüstung von den verwaltenden Stellen vorgehalten werden; für die landeseigenen Fahrzeuge werden folgende Stellflächen als Berechnungsgrundlage für die entsprechenden Ausgleichszahlungen berücksichtigt:
Anhänger
15 m²,
Feuerwehranhänger
Notstrom NRW 57 m²,
ABC-Erkunder 44 m²,
Betreuungskombi 20 m²,
BetreuungsLKW 44 m²,
Dekon
LKW 44
m²,
Gerätewagen
Logistik 44 m²,
Gerätewagen Sanität 44 m²,
HFS-Teileinheit,
bestehend aus Abrollbehälter „Wasserförderung“ und Wechselladerfahrzeuge 57 m²,
Krankentransportwagen 26 m².
Kosten der Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge und der Ausrüstung; Nummer 5.1 bleibt unberührt.
Kosten der Betriebsstoffe im Rahmen der Instandhaltung bis zu einer jährlichen Fahrleistung von 2 000 Kilometern je Fahrzeug.
12.2
Bei einer Nutzung der Fahrzeuge über 2 000 Kilometer hinaus sind die
Betriebsstoffkosten sowie eine Nutzungsentschädigung für die Landesfahrzeuge
von den verwaltenden Stellen zu tragen. Die Nutzungsentschädigung beträgt für
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
a) bis 3,5 Tonnen 0,25 Euro pro Kilometer,
b) von über 3,5 bis 7,5 Tonnen 0,35 Euro pro Kilometer,
c) von über 7,5 Tonnen 0,45 Euro pro Kilometer.
12.3
Die Abrechnung erfolgt durch die Bezirksregierung anhand der vorzulegenden
Fahrtenbücher.
12.4
Die verwaltenden Stellen übernehmen die Verpflichtung, die Fahrzeuge und die
Ausrüstung kostenlos zu pflegen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf
die Verwendung der Fahrzeuge nebst Ausrüstung bei Einsätzen sowie Ausbildungs-
und Übungsveranstaltungen, die von den Kreisen oder kreisfreien Städten oder
einer Landesbehörde genehmigt oder angeordnet sind.
13
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.
MBl. NRW. 2015 S. 621, geändert durch RdErl. v. 13.10.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 734), 16.03.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 162).
Anlagen: