Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (sog. Behördenanfechtung) sowie des Art 229 § 16 EGBGB (juris: BGBEG) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.06.14-2-10-244(260) vom 13.2.2014

 

Historisch:

Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (sog. Behördenanfechtung) sowie des Art 229 § 16 EGBGB (juris: BGBEG) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.06.14-2-10-244(260) vom 13.2.2014

Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (sog. Behördenanfechtung) sowie des Art 229 § 16 EGBGB (juris: BGBEG)

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.06.14-2-10-244(260)
vom 13.2.2014

Beschuss des BVerfG vom 17.12.2013, 1 BvL 6/10, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20131217_1bvl000610.html

Berichte der BR Köln vom 30.01.2014 - 21.08.01.02 - und E-mail vom 11.02.2014

Bericht der BR Arnsberg vom 05.02.2014 - 21.08.01.02

I.         Anfechtungsverfahren

Bereits aus den Leitsätzen des Beschusses geht hervor:

1.         Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.

2.         Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.

3.         Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.

Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsgrundlage für die Behördenanfechtung der Vaterschaftsanerkennung entfallen. Die Anfechtungsbehörden - für NRW die Bezirksregierung Arnsberg und Köln - haben die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.

Das Bundesministerium des Innern hat mit Mail vom 11.02.2014 die drei möglichen Konstellationen aufgezeigt und jeweils folgende Empfehlung (kurze Hinweise zum weiteren Verfahren) gegeben, wie mit anhängigen Vaterschaftsanerkennungsverfahren bzw. Verfassungsbeschwerden umzugehen ist:

„1. Verfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind

In Verfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, besitzt der Antrag mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg mehr, da die tragende Rechtsgrundlage entfallen ist. Angesichts dessen wäre den antragstellenden Behörden anzuraten, den Antrag nach § 22 FamFG zurücknehmen.

Die Antragsrücknahme ist nach § 22 Absatz 1 Satz 1 FamFG bis zur Rechtskraft der Entscheidung auch noch in der Rechtsmittelinstanz möglich.

Liegt bereits eine Entscheidung vor, richten sich die Rechtsfolgen der Antragsrücknahme nach § 22 Absatz 2 FamFG:

(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

2. Verfahren, die rechtskräftig abgeschlossen sind und bei denen die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde noch möglich ist

In diesen Fällen kann der Betroffene Verfassungsbeschwerde erheben. Es ist davon auszugehen, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird, sofern sie form- und fristgerecht erhoben wird, also insbesondere unter Beachtung der Monatsfrist nach § 93 Absatz 1 BVerfGG.

Es ist nicht erkennbar, dass Möglichkeiten bestünden, durch Handlungen der Behörde oder des Familiengerichts diesen Ablauf zu vermeiden oder zu verkürzen. Soweit Ihnen anhängige Beschwerden bekannt sind, gibt es keine Möglichkeit, diesen abzuhelfen. Das Nichtbestehen der Vaterschaft ist rechtskräftig festgestellt. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dürfte darüber hinausgehen und sich auf das Bestehen der Vaterschaft und in der Folge auf das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Abstammung und mit Wirkung ab der Geburt erstrecken.

3. Verfahren, die rechtskräftig abgeschlossen sind und bei denen die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr möglich ist

In Fällen, in denen dem Antrag rechtskräftig stattgegeben wurde und in denen die Monatsfrist nach § 93 Absatz 1 BVerfGG bereits abgelaufen ist, bleibt es nach § 95 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 79 Absatz 2 Satz 1 BVerfGG bei der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung. Die Nichtigerklärung von § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB schafft keinen Wiederaufnahmegrund. Es bleibt also auf unbegrenzte Dauer beim Nichtbestehen der Vaterschaft.“

II.        Aufenthaltsrechtliche Verfahren

Wenn die Anfechtungsverfahren ggf. durch Rücknahme der Anträge durch die Anfechtungsbehörde abgeschlossen sind, entfällt eine nach § 79 AufenthG erfolgte Aussetzung der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung. Die zuständigen Ausländerbehörden haben dann ausgehend von der deutschen Staatsangehörigkeit des minderjährigen Kindes über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu entscheiden. In der Regel wird - sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zu erteilen sein.

Im Übrigen bitte ich zu beachten, dass sich von dem Aufenthaltsrecht des minderjährigen deutschen Kindes abgeleitet aus Art. 6 GG ein Abschiebungshindernis/Ausreisehindernis für ausländische Elternteile, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Kind leben, ergibt.

Auch in Bezug auf weitere Familienangehörige ist ausgehend von dem  o.g. Prüfergebnis über den weiteren Aufenthalt (ggf. AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG) zu entscheiden.

Ich bitte um Weiterleitung an die Ausländerbehörden in Ihrem Bezirk.