Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 6.10.2014 - 15-20.26.01-2-11/128(260).

 


Historisch: Beitreibung von Abschiebungskosten hier: Verjährung von Ansprüchen RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-20.26.01-2-11-128(260) vom 24.2.2014

 

Historisch:

Beitreibung von Abschiebungskosten hier: Verjährung von Ansprüchen RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-20.26.01-2-11-128(260) vom 24.2.2014

Beitreibung von Abschiebungskosten
hier: Verjährung von Ansprüchen

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-20.26.01-2-11-128(260)
vom 24.2.2014

•  Mein Runderlass vom 4.11.2009, Az. 15 - 39.22.01-5-Abschiebungskosten

•  RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.22.01-5 -v. 5.12.2008 „Grundsätze der Kostenerstattung im Zusammenhang mit Abschiebungen ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger“ (SMBl. NRW. 26)

Mit Bezugserlass vom 4. November 2009 habe ich Ihnen Erläuterungen zu den Verjährungsfristen im Hinblick auf die Geltendmachung und Beitreibung von Abschiebungskosten übermittelt. Darin wird u.a. Bezug auf das Verwaltungskostengesetz -VwKostG- genommen.

Am 15.8.2013 ist das Bundesgebührengesetz -BGebG- in Kraft getreten (Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 - BGBl. I S. 3154).

Zu den Folgeänderungen in den § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und § 70 Abs. 2 AufenthG (Artikel 2 Abs. 59 des genannten Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts) ergaben sich Fragen zur Reichweite der Fortgeltung des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.

Hierzu hat das BMI auf Nachfrage mitgeteilt:

„Auf Grund der Beschränkung des Anwendungsbereichs des Bundesgebührengesetzes auf Bundesbehörden sind Gesetze wie das Aufenthaltsgesetz, in denen bundesrechtliche Gebührenvorschriften für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Landesbehörden wegen des Bedürfnisses nach bundeseinheitlichen Gebührenregelungen ausnahmsweise weiterhin erforderlich sind, nicht Gegenstand der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes.

Eine ggf. notwendige Harmonisierung dieser Gesetze und Rechtsverordnungen mit dem Bundesgebührengesetz ist daher außerhalb der Strukturreform zu regeln.

Vor diesem Hintergrund wird die bisherige Verweisung auf das Verwaltungskostengesetz als starre Verweisung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgebührengesetzes geltende Fassung des Verwaltungskostengesetzes ausgestaltet.“

Damit gilt das VwKostG in der damaligen Fassung fort. Es ergeben sich also keine Änderungen hinsichtlich der im Bezugserlass vom 4. November 2009 erläuterten Verjährungsfristen.