Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit Schreiben des JM v. 12.7.2002 - 1412-I D 14

 


Historisch: Verkehr der Gerichte für Arbeitssachen und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit den obersten Bundes-und Landesbehörden RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 30. 5. 1968 — H l — Arb 1240, S 1240¹)

 

Historisch:

Verkehr der Gerichte für Arbeitssachen und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit den obersten Bundes-und Landesbehörden RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 30. 5. 1968 — H l — Arb 1240, S 1240¹)

30. 5. 68 (1)

159.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1983 = MBl. NW.Nr.ll4einschl.)

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Verkehr der Gerichte für Arbeitssachen

und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit den obersten Bundes-und Landesbehörden

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 30. 5. 1968 — H l — Arb 1240, S 1240¹)

1. Die Gerichte dürfen mit dem.Bundespräsidenten, den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, den obersten Bundesbehörden und den obersten Behörden der Länder — abgesehen von den in den Nummern 2 und 3 erwähnten Ausnahmen — nur durch meine Vermittlung schriftlich verkehren. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten. Auch dann, wenn eine der bezei rhneten Stellen ein Ersuchen unmittelbar an ein Gericht richtet, ist die darauf zu erteilende Antwort mir auf dem Dienstweg vorzulegen, es sei denn, es handelt sich um einen der in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Fälle.

2. Ein unmittelbarer Schriftverkehr ist zulässig:

a) für die Gerichte im Bereich der Rechtsprechung;

b) in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden; in diesen Fällen ist mir jedoch unverzüglich unter gleichzeitiger Unterrichtung der Zwischeninstanzen eine Abschrift unmittelbar vorzulegen;

c) für Ersuchen um Aktenübersendungen'und Aktenrücksendungen; die bei den Gerichten angeforderten Akten sind mir jedoch zur Entscheidung über die Weiterleitung vorzulegen, wenn

aa) meine Beteiligung wegen der Bedeutung des Einzelfalls angezeigt erscheint,

bb) es sich um Akten handelt, gegen deren Versendung Bedenken bestehen können,

cc) es sich um Personalakten handelt, deren unmittelbare Übersendung nicht ausdrücklich zugelassen ist.

3. Ein unmittelbarer Schriftwechsel ist ferner zulässig, soweit er für bestimmte Angelegenheiten bereits gestattet ist oder noch gestattet wird.

4. Mitteilungen an die in Nummer l bezeichneten Stellen sind in der Regel nicht durch Rundschreiben, sondern durch besondere Anschreiben zu bewirken. Eines besonderen Begleitberichts an mich bedarf es regelmäßig nicht; die Mitteilungen sind vielmehr so einzurichten, daß sie von mir mit Sichtvermerk weitergegeben werden können. Ein Doppel des Anschreibens ist für meinen Gebrauch beizufügen.

') MBL NW. 1968 S. 1008.

') MBL NW. 1971 S. 383. geändert durch RdErl. v. 28.12.1976 (MBl NW. 1977 S. 85).