Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bearbeitung der Gerichts Verwaltungsgeschäfte bei dem Landessozialgericht und den Landesarbeitsgerichten RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 5. 8. 1974 — II l — S 1230/Arb 1230¹)

 

Historisch:

Bearbeitung der Gerichts Verwaltungsgeschäfte bei dem Landessozialgericht und den Landesarbeitsgerichten RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 5. 8. 1974 — II l — S 1230/Arb 1230¹)

15. 8.74(1) 223. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.10.1994 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

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Bearbeitung

der Gerichts Verwaltungsgeschäfte bei dem Landessozialgericht und den Landesarbeitsgerichten

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 5. 8. 1974 — II l — S 1230/Arb 1230¹)

A Landessozialgericht

I. Allgemeines

1. Die Gerichtsverwaltungsgeschäfte, die zur Zuständigkeit des Präsidenten des Landessozialgerichts gehören, werden in der Verwaltungsabteilung des Landessozialgerichts bearbeitet.

Die Verwaltungsabteilung besteht aus Dezernaten?

2. Die Verwaltungsabteilung untersteht dem Präsidenten des Landessozialgerichts unmittelbar; er kann jedoch bestimmte Verwaltungsaufgaben seinem ständigen Vertreter übertragen.

In der Dienstaufsicht über das in der Verwaltungsabteilung tätige Personal mit Ausnahme der Richter und der Beamten des höheren Dienstes wird der Präsident des Landessozialgerichts durch den Geschäftsleiter des Landessozialgerichts unterstützt.

II. Dezernate

a) Besetzung

3. Die Leitung eines jeden Dezernats ist einem Richter oder einem Beamten des höheren Dienstes zu übertragen. Die Dezernenten sind für die ordnungsgemäße Erledigung der ihrem Dezernat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Sie unterzeichnen - soweit der Präsident des Landessozialgerichts oder sein ständiger Vertreter sich nicht die Zeichnung vorbehalten haben - alle Vorgänge, die nach ihrer Bedeutung nicht der Unterschrift des Präsidenten oder seines ständigen Vertreters bedürfen. Hierzu gehören auch Berichte an den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, denen weder grundsätzliche noch politische Bedeutung zukommt.

4. Der Präsident des Landessozialgerichts weist den Dezernaten nach den näheren Bestimmungen der Nummern 9 und 13 Sachgebietsleiter zu. Im übrigen setzt er in den Dezernaten - soweit erforderlich - Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter ein.

5. Sachgebietsleiter sind Beamte des gehobenen Dienstes, die innerhalb eines Dezernats einen Aufgabenbereich von besonderer Bedeutung oder besonderem Umfang wahrzunehmen haben. Im Rahmen dieses Aufgabenbereichs obliegt ihnen insbesondere die Bearbeitung von Grundsatzsachen und schwierigen Einzelsachen. Im übrigen haben sie für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu sorgen, soweit der Dezernent die Bearbeitung nicht selbst übernommen hat. Sie bereiten die Vorgänge unterschriftsreif vor. Die Sachgebietsleiter sind zu ermächtigen, laufende Geschäftsvorgänge von nicht grundsätzlicher Bedeutung zu unterzeichnen. Die Ermächtigung ist schriftlich zu erteilen; ihr Umfang ist festzulegen. Die Befugnis des Dezernenten, sich im Einzelfall die Zeichnung vorzubehalten, bleibt unberührt..

6. Sachbearbeiter sind Beamte des gehobenen Dienstes oder Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen; ihnen ist ein sachlich abgegrenzter Aufgabenbereich zu übertragen. Sie sind zu ermächtigen, Vorgänge zu unterzeichnen, deren Zeichnung durch den Dezernenten oder den Sachgebietsleiter nicht erforderlich ist. Für die Ermächtigung gilt Nummer 5 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Im

• übrigen legen die Sachbearbeiter die von ihnen bearbeiteten Vorgänge dem Sachgebietsleiter oder - soweit ein Sachgebietsleiter nicht vorhanden ist - dem Dezernenten vor. Der Dezernent, dem ein Sachgebietsleiter zugeteilt

5.8.74(1)

155. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6.1983 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

OAO ist, kann im Einzelfall oder für bestimmte Aufgahenge-*""~ biete auch die unmittelbare Vorlage anordnen.

7. Weitere Mitarbeiter sind die dem Dezernat für bestimmte Aufgaben zugeteilten Beamten des mittleren Dienstes oder Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen.

b) Gliederung und Aufgaben

8. Die von Richtern geleiteten Dezernate werden durch einstellige Zahlen (Dezernat l usw.) bezeichnet. Ihre Zahl soll möglichst auf 3 begrenzt werden; es dürfen höchstens 4 richterliche Dezernate gebildet werden.. '

9. Der Präsident des Landessozialgerichts weist den richterlichen Dezernaten

a) die Richterangelegenheiten,

b) die Beamtenangelegenheiten sowie die Haushalts-, Bau-, Grundstücks-, Rationalisierungs- und Beschaffungssachen

und außerdem alle weiteren Gerichtsverwaltungsaufga-ben zu, deren Bearbeitung durch einen Richter oder unter Leitung eines Richters geboten erscheint. Für die in Absatz l unter a) und b) bezeichneten Aufgaben ist jeweils ein Sachgebietsleiter zu bestellen.

10. Der Präsident. des Landessozialgerichts bestellt einen richterlichen Dezernenten zum Beauftragten für den Haushalt (§ 9 der Landeshaushaltsordnung). Ihm obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

11. Neben den richterlichen Dezernaten wird das Dezernat 5 gebildet. Leiter dieses Dezernats ist ein Beamter des höheren Dienstes. Ihm obliegen außer der Leitung seines Dezernats die Aufgaben des geschäftsleitenden Beamten; er kann zur vorbereitenden Bearbeitung dieser Angelegenheiten das seinem Dezernat zugeteilte Personal heranziehen.

12. Im Dezernat 5 werden bearbeitet: . a) Angelegenheiten der Arbeitnehmer;

b) Besoldungs-, Versorgungs-, Vergütungs- und Lohnangelegenheiten sowie alle sonstigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Beschäftigten;

c) Rechnungswesen; Kässenangelegenheiten; Kostenangelegenheiten; Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, der Zeugen und Sachverständigen sowie sonstige kostenrechtliche Entschädigungen. Darüber hinaus kann der Präsident des Landessozialgerichts dem Dezernat 5 weitere Aufgaben zuweisen.

13. Der Präsident des Landessozialgerichts bestellt für die dem Dezernat 5 obliegenden Aufgaben einen Sachgebietsleiter.

14. Der Bezirksrevisor ist dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder seinem ständigen Vertreter unmittelbar unterstellt. Sofern der Umfang der Kostenprüfungsgeschäfte 'es zuläßt, können ihm weitere Aufgaben innerhalb der Dezernate übertragen werden.

15. Der Präsident des Landessozialgerichts regelt die Vertretung der richterlichen Dezernenten. Er bestellt ferner einen Sachgebietsleiter zum ständigen Vertreter des Leiters des Dezernats 5.

III.

Mittelbewirtschaftung, Anordnungsbefugnis, Schriftverkehr

16. Dem Beauftragten für den Haushalt obliegt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel; er kann, soweit es sachdienlich ist, die Bewirtschaftung bestimmter Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderer Stellen auch anderen Dezernenten und den Sachgebietsleitern in der Verwaltungsabteilung übertragen. Die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 9 der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten. Mit der Übertragung ist die Anordnungsbefugnis zu verbinden.

Im übrigen erteilen der Leiter des Dezernats 5 und die Sachgebietsleiter nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landessozialgerichts alle Annahme- und Aus-

j Zahlungsanordnungen, für die der Präsident zuständig ist. Voraussetzung ist dabei, daß der Rechtsgrund für die Anordnung feststeht, daß also insbesondere bei Ausgaben, die nicht auf Grund einer gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Verpflichtung zu leisten sind, die Entscheidung des zur Verfügung über die'Haushaltsmittel zuständigen Richters oder Beamten vorliegt.

17. Die in den Dezernaten zu fertigenden Schreiben ergehen unter dem Kopf „Der Präsident des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen". Die Schreiben werden von den Dezernenten, den Sachgebiqtsleitern oder den Sachbearbeitern im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis mit dem Zusatz „Im Auftrag'1 vollzogen.

Absatz l gilt für förmliche Kassenanweisungen entsprechend.

B Landesarbeitsgerichte

I. Allgemeines

18. Die Gerichtsverwaltungsgeschäfte, für die die Zuständig-•keit des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts gegeben ist, werden in der Verwaltungsabteilung des Landesarbeitsgerichts, zu der bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf auch das Rechnungsamt gehört, bearbeitet.

19. Soweit der Präsident des Landesarbeitsgerichts die Bearbeitung der Gerichtsverwaltungsgeschäfte nicht sich selbst oder seinem ständigen Vertreter vorbehält, läßt er sie durch die ihm beigegebenen Richter als Dezernenten oder durch seinen Geschäftsleiter erledigen. Er bestellt einen Richter oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zum Beauftragten für den Haushalt

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts setzt zur Bearbeitung der Gerichtsverwaltungssachen außerdem -soweit erforderlich - Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter ein.

Die Bestimmungen in Nummer 3 Abs. 2 (Dezernenten), Nummer 6 (Sachbearbeiter) und Nummer 7 (weitere Mitarbeiter) sowie in Nummer 10 (Beauftragter für den Haushalt) gelten entsprechend.

20. Dem Beauftragten für den Haushalt obliegt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel. Er kann, soweit es sachdienlich ist, die Bewirtschaftung bestimmter Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderer Stellen auch anderen als Dezernenten eingesetzten Richtern und dem Geschäftsleiter übertragen; dies gilt nicht, wenn ein Beamter zum Beauftragten für den Haushalt bestellt worden ist Die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 9 der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten. Mit der Übertragung ist die Anordnungsbefugnis zu verbinden.

Die Befugnis zur Erteilung aller Annahme- und Auszahlungsanordnungen kann der Präsident des Landesarbeitsgerichts seinem Geschäftsleiter übertragen. Im übrigen gilt Nummer 16 Abs. 2 entsprechend.

II. Rechnungsamt

21. Leiter des Rechnungsamtes ist ein Beamter des höheren Dienstes. Die Besetzung des Rechnungsamtes sowie die Bestellung und Abberufung des Leiters, seines ständigen Vertreters und der Prüfer richten sich nach den Nrn. 6 und 7 der Vorprüfungsordnung (W zu § 100 LHO).

22. Das Rechnungsamt ist nach Maßgabe der Vorprü-fungsordnung zuständig für die Geschäftsbereiche der Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, Das Rechnungsamt kann ferner die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte aufgrund seiner Prüfungserfahrung gutachtlich beraten.

23. Dieser Runderlaß ergeht für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem Justizminister. Er tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.