Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Dienstsiegel und Dienststempel im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 2. 2. 1976 - I B 2 - Arb 1236/1 B 3 - S 1236¹)

 

Historisch:

Dienstsiegel und Dienststempel im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 2. 2. 1976 - I B 2 - Arb 1236/1 B 3 - S 1236¹)

112. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1976 = MB1. NW. Nr. 28 einschl.)

2.2.76(1)


Dienstsiegel und Dienststempel

im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

und der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 2. 2. 1976 - I B 2 - Arb 1236/1 B 3 - S 1236¹)

1. Die Dienstsiegel und die Dienststempel jedes Gerichts sind in einem Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis kann in Buch-(Loseblatt-)form oder in Karteiform geführt werden. Für jedes Siegel und jeden Stempel ist ein besonderes Blatt bzw.'eine besondere Karteikarte nach dem Anlage Muster der Anlage anzulegen. Die Blätter bzw. die Karteikarten sind fortlaufend zu numerieren.

2. Die Eintragungen in dem Verzeichnis sind mindestens einmal in jedem Kalenderjahr von dem Geschäftsleiter oder dem sonst vom Behördenleiter beauftragten Beamten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob die Dienstsiegel und die Dienststempel vorhanden sind, ordnungsgemäß verwahrt werden und weiter uneingeschränkt brauchbar sind. Sie sind nur brauchbar, wenn ihre Abdrucke die Umschrift, das Landeswappen und die Kennziffer cm wandfrei erkennen lassen.

Über die jährlichen Prüfungen ist eine zu den Generdldk-ten zu gebende Niederschrift aufzunehmen, die sich insbesondere über festgestellte Mängel und deren Behebung zu verhalten hat. Auf einem Vorblatt zum Verzeichnis der Dienstsiegel und Dienststempel ist ferner zu vermerken:

„Geprüft am ....................

Unterschrift Amtsbezeichnung"

3. Die Dienstsiegel und die Dienststempel sind in einer jeden Mißbrauch ausschließenden Weise zu verwahren: bei der Aushändigung eines Dienstsiegels oder eines Dienststempels ist der empfangende Beschäftigte hierauf hinzuweisen. Das Nähere regelt der Behördenleiter. Der Geschäftsleiter oder der sonst vom Behördenleiter beauftragte Beamte hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr durch Stichproben unvermutet die ordnungsgemä-

ße Verwahrung der Dienstsiegel und Dienststempel nach Dienstschluß zu prüfen. Hierüber ist eine zu den Generalakten zu nehmende Niederschrift zu fertigen, in die auch Vermerke über etwaige Prüfungsbeanstandungen und deren Behebung aufzunehmen sind.

4. Unbrauchbar gewordene Dienstsiegel und Dienststempel sind zu vernichten. Die Vernichtung ist in dem Verzeichnis zu vermerken; der Vermerk ist von dem Behördenleiter oder von dem von ihm beauftragten Beamten zu unterzeichnen.

5. Gerät ein Dienstsiegel oder ein Dienststempel in Verlust, so hat der Behördenleiter unverzüglich Ermittlungen nach dem Verbleib zu veranlassen.

Jeder Verlust ist mir anzuzeigen. In der Anzeige ist das abhanden gekommene Dienstsiegel oder der abhanden gekommene Dienststempel genau zu beschreiben. Dabei sind die Kennziffer des Siegels oder Stempels, seine Umschrift und sein Durchmesser sowie das Material anzugeben, aus dem das Siegel oder der Stempel besteht. Die Anzeige soll auch Angaben darüber enthalten, ob der Verlust auf ein schuldhaftes Verhalten eines bei dem Gericht Beschäftigten zurückzuführen ist. Nach Eingang der Verlustanzeige veranlasse ich die Ungültigkeitserklärung durch Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Ungültigkeitserklärung ist in dem Verzeichnis zu vermerken.

6. Wird ein für ungültig erklärtes Dienstsiegel oder ein für ungültig erklärter Dienststempel wieder aufgefunden, so ist dieses Siegel oder dieser Stempel als unbrauchbar nach Nummer 4 zu vernichten. Hierüber ist mir unter Bezugnahme auf die Verlustanzeige zu berichten.

7. Die Kennziffer eines in Verlust geratenen Dienstsiegels oder Dienststempels (Nummer 5) darf bei derselben Behörde auf einem neuen Dienstsiegel oder Dienststempel nicht mehr verwendet werden, und zwar auch dann nicht, wenn das Siegel oder der Stempel wieder aufgefunden und nach Nummer 6 vernichtet worden ist.

Dieser Runderlaß ergeht für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem Justizminister.

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') MBl. NW. 1976 S. 225.


Anlagen: