Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kostenerhebung, Kassenaufgaben und Vorprüfung bei den Gerichten für Arbeitssachen Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 2 - 271.00721 -. d. Justizministers - 5201 - I B. 6 - u. d. Finanzministers - I D 3 - 0079 - 2.071 - v. 7.4. 1978

 

Historisch:

Kostenerhebung, Kassenaufgaben und Vorprüfung bei den Gerichten für Arbeitssachen Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 2 - 271.00721 -. d. Justizministers - 5201 - I B. 6 - u. d. Finanzministers - I D 3 - 0079 - 2.071 - v. 7.4. 1978

145. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 9. 1981) / 7.4.78 (1)

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Kostenerhebung, Kassenaufgaben

und Vorprüfung bei den Gerichten

für Arbeitssachen

Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit

und Soziales - I A 2 - 271.00721 -.

d. Justizministers - 5201 - I B. 6 -

u. d. Finanzministers - I D 3 - 0079 - 2.071 -

v. 7.4. 1978

Die Kassenaufgaben der Gerichte für Arbeitssachen werden von der Oberjustizkasse in Hamm und der Gerichtskasse in Düsseldorf nach den Bestimmungen der §§ 70 bis 80 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397/SGV. NW. 63C) und den hierzu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften wahrgenommen.

Der Gerichtskasse in Düsseldorf obliegen die Annahme, Einziehung, und Zurückzahlung von Gerichtskosten sowie die Abrechnung mit den Zahlstellen der Gerichte für Arbeitssachen; sie versorgt die Zahlstellen mit Bestandsverstärkungen. Alle übrigen Kassenaufgaben nimmt die Oberjustizkasse in Hamm wahr.

Bei den Gerichten für Arbeitssachen werden gemäß Nr. 5.1 W zu § 79 LHO - RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7. 1972 (SMB1. NW. 631) - Zahlstellen errichtet. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verwaltungsverfahren dieser Zahlstellen richten sich' nach den Zahlstellenbestimmungen (ZBest) (Anlage 2 zu Nr. 52 der W zu § 79 LHO). Die Zahlstelle ist zuständig für

3.1 die Annahme von Gebühren für private Ferngespräche und der Entgelte für private Ablichtungen.

3.2 die bare Auszahlung von Entschädigungen an Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter sowie von Reisekosten, Trennungsentschädigungen, Reisebeihilfen,

3.3 die bare Auszahlung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen, von Vorschüssen an Zeugen und Sachverständige und von Postgebühren,

3.4 die Annahme und Leistung von kleinen Beträgen, deren unbare Zahlung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist,

3.5 die Zahlungen, um deren Annahme oder Leistung die zuständige Landeskasse im Einzelfall ersucht

4 Entsprechend anzuwenden sind in der jeweils geltenden Fassung:

a) Nr. l bis Nr. 23 der „Besonderen Bestimmungen für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Einrichtungen des Strafvollzuges" (Anlage l zu Nr. 3.7 der W zu § 79 LHO),

b) die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGB1. l S. 298).

c) die Kostenverfügung (KostVfg) (AV d. Justizministers v. 1. 3. 1976, JMB1. NW. S. 61),

d) die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) (Teil II der AV d. Justizministers v. 20. 11. 1974.JMB1. NW.S. 279),

e) die AV d. Justizministers v. 23. 5. 1958 (JMB1. NW. S. 145) betreffend Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte.

5 Für die Vorprüfung gemäß § 100 LHO ist für beide Landesarbeitsgerichtsbezirke das Rechnungsamt bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zuständig.