Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bestellung und Aufgaben des Bezirksrevisors sowie Kostenprüfung im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 9. 1983-1 B 2-7156 ¹)

 

Historisch:

Bestellung und Aufgaben des Bezirksrevisors sowie Kostenprüfung im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 9. 1983-1 B 2-7156 ¹)

19. 9. 83 (1)

212. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 14.10.1992 = MB1. NW. Nr. 64 einschl.)

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Bestellung und Aufgaben

des Bezirksrevisors sowie Kostenprüfung im

Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 9. 1983-1 B 2-7156 ¹)

Im Einvernehmen mit dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimme ich folgendes:

1 Der Präsident des Landesarbeitsgerichts bestellt bei dem Landesarbeitsgericht für die Gerichte seines Geschäftsbereichs einen Bezirksrevisor.

2 Der Bezirksrevisor vertritt die Landeskasse im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit in Verfahren, die betreffen:

2.1 die Wertfestsetzung,

22 die Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art für oder gegen das Land Nordrhein-Westfalen,

2.3, Erinnerungen und Beschwerden in Verfahren nach Nummern 2.1 und 2.2,

2.4 Einwendungen nach § 8 Abs. l der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGB1.1 S. 298),. zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGB1.1 S. 677).

3 Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Befugnisse des Bezirksrevisors nach den §§41 bis 52 der Kostenverfügung (KostVfg) - AV d. JM v. 1. 3. 1976 (JMB1. NW. S. 61), zuletzt geändert durch AV d. JM v. 10. 12. 1980 (JMB1. NW. 1981 S. 21) - unter Beachtung . der kostenrechtlichen Besonderheiten im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

4 Der Bezirksrevisor hat ferner vorzunehmen:

4.1 die außerordentliche Geschäftsprüfung bei den Gerichtszahlstellen,

42 die außerordentliche Bestandsprüfung an Hand der Sachrechnungen,

4_.3 die im Verfahren betreffend die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung an Rechtsanwälte vorgeschriebene Prüfung.

5 Dem Bezirksrevisor können weitere Verwaltungsauf-

. gaben, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts-,

Kassen- und Rechnungswesens sowie auf dem Gebiet

der Prüfung der Geschäfte des nichtrichterlichen

Dienstes übertragen werden.

6 Für die Kostenprüfung im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit finden die §§ 41 bis 52 KostVfg sinngemäß Anwendung.

7 Ferner gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren [RV d. JM v. 2. 11. 1881 -2332 - I B.l (JW)] sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tätigkeit des Bezirksrevisors nach Nr. 3.1 der Geschäftsordnung als Verwaltungstätigkeit gilt

8 Dieser Runderlaß tritt am 1. Januar 1984 in Kraft