Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Rechtspfleger bei den Gerichten für Arbeitssachen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.21.5.1981-IB2-7107¹)

 

Historisch:

Rechtspfleger bei den Gerichten für Arbeitssachen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.21.5.1981-IB2-7107¹)

145. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 9. 1981) ' 21581 0)

302


Rechtspfleger bei den Gerichten für Arbeitssachen

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.21.5.1981-IB2-7107¹)

1 Die Bestellung der Rechtspfleger im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGB1.1 S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGB1.1 S. 1503). erfolgt im Wege der Geschäftsverteilung.

2 Für die Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegern sind folgende Grundsätze zu beachten:

2.1 Der Präsident oder der Direktor des Gerichts weist jedem Rechtspfleger einen genau abgegrenzten Bereich der Rechtspflegergeschäfte zu (Geschäftsyerteilung). Die Geschäftsverteilung wird grundsätzlich für die Dauer eines Geschäftsjahres vor dessen Beginn vorgenommen. Von einer neuen Geschäftsverteilung kann abgesehen werden, wenn keine Änderungen vorgesehen sind.

22 Im Rahmen der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Verhinderung eines Rechtspflegers ein Vertreter zu bestellen. Soweit im Einzelfall eine weitere Vertretungsregelung erforderlich wird, obliegt diese dem Präsidenten oder dem Direktor des Gerichts.

2.3 Die Geschäftsverteilung soll während des Geschäftsjahres nur aus wichtigen Gründen geändert werden.

21. 5. 81 (1) / 212. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 14.10.1992 = MB1. NW. Nr. 64 einschl.)

302 Die Selbständigkeit des Rechtspflegers [§ 9 des

**"*i Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGB1. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. 9. 1980 (QGB1. I S. 1654)] darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Der Anlaß der Änderung soll angegeben werden.

2.4 Vor Inkrafttreten eines neuen Geschäftsverteilungs-plans sowie vor einer Änderung der Geschäftsverteilung soll den betroffenen Rechtspflegern Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben werden. In Eilfällen kann die Anhörung unterbleiben, wenn sie nicht rechtzeitig erfolgen kann; sie soll alsbald nachgeholt werden.

2.5 Den Verfahrensbeteiligten ist auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsverteilung zu gewähren.

3 Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.

') MBl. NW. 1983 S. 2081.