Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen Gem.RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz (3221 - I B. 2), u. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV B 2 - 6153) v. 27.8.1998 - JMBl. NW S. 257 –
Historisch:
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen Gem.RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz (3221 - I B. 2), u. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV B 2 - 6153) v. 27.8.1998 - JMBl. NW S. 257 –
Vorbereitung und
Durchführung der Wahl
der Schöffinnen, Schöffen,
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Gem.RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz (3221 - I B. 2),
u. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV B 2 - 6153)
v. 27.8.1998 - JMBl. NW S. 257 –
Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen
1.1
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmt die
erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen für die
Schöffengerichte und die Strafkammern des Landgerichts. Die Zahl der
Hauptschöffinnen und Hauptschöffen ist so zu bestimmen, dass voraussichtlich
jede Person zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr
herangezogen wird (§§ 43, 77 GVG).
Zunächst ist die Zahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen auf die
Gemeinden des Bezirks in Anlehnung an die Einwohnerzahl (§ 36 Abs. 4 GVG) zu
verteilen und den Gemeinden das Ergebnis zur Aufstellung der Vorschlagslisten
mitzuteilen.
Termin für die Mitteilung:
2. Januar jedes fünften
Jahres.
1.3
Sodann ist die Zahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen auf die einzelnen
Amtsgerichtsbezirke zu verteilen. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein
gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der
anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfasst, so ist auch die Zahl der
Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen auf diese Amtsgerichtsbezirke zu verteilen.
Das gleiche gilt für die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen der Strafkammern,
wenn der Sitz des Landgerichts eine Stadt ist, die mehrere Amtsgerichtsbezirke
umfasst. Die Zahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen nach Satz 1 und der
Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen nach Satz 2 und 3 ist den Amtsgerichten
mitzuteilen (§§ 58, 77 GVG).
Termin für die Mitteilung:
2. Januar jedes fünften Jahres.
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte übersenden den
Gemeinden und den zuständigen Jugendämtern zur Vorbereitung der Aufstellung der
Vorschlagslisten für die Schöffenwahl eine Liste der Personen, die in der laufenden
Amtsperiode ein Schöffen-, Jugendschöffen- oder Hilfsschöffenamt innehaben und
teilen gleichzeitig mit, ob diese Personen bereits in der vorangegangenen
Amtsperiode tätig gewesen sind und demzufolge nicht mehr benannt werden sollen.
2
Aufstellung der Vorschlagsliste
2.1
Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr für die Schöffinnen und Schöffen
des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf (§§ 36,
77 GVG).
In die Vorschlagslisten sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen,
wie die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) nach
Nummer 1.1 bestimmt hat (§ 36 Abs. 4 GVG).
In die Vorschlagslisten sind die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG geforderten
Personalangaben für die nach Nummer 5.1 einzuholende Auskunft aus dem
Bundeszentralregister wie folgt aufzunehmen:
- Familienname,
- Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,
- Vorname,
- Geburtsort, bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit
Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten
mit Angabe des Landes,
- Geburtstag,
- Beruf, bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des
Tätigkeitsbereichs,
- Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen
Person.
Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.
In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:
Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig
sind, nämlich:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt
berufen werden sollen, nämlich:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben würden,
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum
Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der
Gemeinde wohnen,
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt
berufen werden sollen, nämlich:
- die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident,
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand
versetzt werden können,
- Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft,
Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und
Gerichtshelferinnen und -helfer,
- Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen
Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
- Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei
aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte
Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Personen, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetz (DRiG) nicht zum
Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit
verstoßen haben oder
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im
Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl.
I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt
nicht geeignet sind.
Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den
Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§§ 35, 77 GVG):
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments,
eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung zum
Ehrenrichteramt in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie
Personen, die bereits als ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter tätig sind,
- Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Krankenschwestern,
Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
- Apothekenleiterinnen und -leiter, die keine weitere Apothekerin bzw. keinen
weiteren Apotheker beschäftigen,
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche
Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis
zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder
einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer
ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Diese Personen können in die Vorschlagslisten aufgenommen werden. In einer
besonderen Spalte ist jedoch auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung
des Amtes rechtfertigen könnten.
Darüber hinaus haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Vorschlagslisten
sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Schöffenamt
geeignet sind (vgl. Nummer 2.4.4, Absatz 2). Die Gemeinden können sich diese
Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in
die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, die für eine Benennung
vorgesehenen Personen vorher zu befragen, ob sie bereit und geeignet (§§ 33 ff.
GVG) sind, das Schöffenamt zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete
Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe
rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann in der
Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35
GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum
Ehrenrichteramt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer
Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich
erscheint.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit,
Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und -
wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Da es
entscheidend darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die für
die Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich
bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens
jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung
erforderlich (§§ 36, 77 GVG). Bei der Beratung und Entscheidung über die
Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten, dass die
Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen
nicht verletzt werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden soll (§ 33 GO NW).
Termin für die Aufstellung der
Vorschlagslisten:
Die Vorschlagslisten sind für die Dauer einer Woche öffentlich aufzulegen. Der
Zeitpunkt der Auflegung, die
abgeschlossen sein
soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37
GVG) öffentlich bekannt zugeben (§ 36 Abs. 3 GVG).
Einreichung der Vorschlagsliste
3.1
Die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen ist mit einer Bescheinigung über die
Bekanntmachung und Auflegung an die Richterin bzw. den Richter beim Amtsgericht
zu übersenden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört.
Termin: 15. August
jedes fünften Jahres.
Von etwaigen nach Absendung notwendig werdenden Berichtigungen der
Vorschlagsliste ist der Richterin bzw. dem Richter beim Amtsgericht umgehend
Anzeige zu machen (§§ 38, 77 GVG).
Die Richterin bzw. der Richter beim Amtsgericht prüft die Vorschlagslisten,
stellt sie zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet die Entscheidung über
die Einsprüche vor (§ 39 GVG).
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
4.1
Bei jedem Amtsgericht tritt in jedem fünften Jahr ein Ausschuss zusammen, der
die Schöffinnen und Schöffen aus der Vorschlagsliste wählt. Er besteht aus der
Richterin bzw. dem Richter beim Amtsgericht (Vorsitz), einer Verwaltungsbeamtin
oder einem Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern (§
40 GVG).
Als Verwaltungsbeamtin bzw. -beamter gehören den Ausschüssen die
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder -beamten der Kreise und kreisfreien Städte an,
in deren Bezirk die Amtsgerichte ihren Sitz haben. Im Falle der Verhinderung
tritt an deren Stelle die allgemeine Vertreterin bzw. der allgemeine Vertreter.
Die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte kann sich auch
durch andere Beigeordnete oder durch eine Beamtin oder einen Beamten mit der
Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (Verordnung über die Bestimmung der
Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 15. April 1987 - GV. NW. S. 156 / SGV. NW. 311 -).
Die Vertrauenspersonen werden von den Vertretungen der Kreise und kreisfreien
Städte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder,
mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40
Abs. 3 GVG).
Die Zuständigkeit zur Wahl der Vertrauenspersonen regelt sich wie folgt:
4.3.1
Fällt der Kreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so werden die sieben
Vertrauenspersonen vom Kreistag gewählt; fällt der Bezirk einer kreisfreien
Stadt mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so wählt der Rat der Stadt die
sieben Vertrauenspersonen.
4.3.2
Umfasst der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt mehrere Amtsgerichtsbezirke, so
wählt der Kreistag bzw. der Rat der Stadt für jedes Amtsgericht sieben
Vertrauenspersonen aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks.
4.3.3
Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile von
solchen, so wird die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen nach dem
Verhältnis der Bevölkerungszahl der einzelnen Verwaltungsbezirke oder ihrer
Teile zueinander geregelt. Das Nähere ist in Nummer 10 geregelt.
Termin für die Wahl der
Vertrauenspersonen:
bis zum 31. Mai jedes fünften Jahres.
Die gewählten Vertrauenspersonen sind dem Amtsgericht mitzuteilen.
Termin: bis zum 30. Juni jedes fünften Jahres.
Der Ausschuss tritt in der Zeit vom
zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die bzw. der Vorsitzende, die
Verwaltungsbeamtin bzw. der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen
anwesend sind (§ 40 Abs. 4 GVG).
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende berichtet zunächst über die gegen die
Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche und etwaige notwendig gewordene
Berichtigungen und führt die Beschlussfassung des Ausschusses herbei (§ 41
GVG).
Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre getrennt die
erforderliche Anzahl von Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für die
Schöffengerichte und die Strafkammern.
Bei den Amtsgerichten, an deren Sitz auch ein Schöffengericht und das
Landgericht ihren Sitz haben bzw. auf deren Bezirk auch Hilfsschöffinnen und
Hilfsschöffen für ein gemeinsames Schöffengericht oder die Strafkammern des
Landgerichts gemäß §§ 58, 77 GVG verteilt worden sind, wählt der Ausschuss
außerdem die erforderliche Anzahl von Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen. Zu
wählen sind Personen, die am Sitz des Gerichts, an dem sie tätig werden sollen,
oder in dessen nächster Umgebung ihren Wohnsitz haben (§§ 42, 77 GVG).
Bei der Wahl der Schöffinnen und Schöffen ist darauf zu achten, dass niemand
zum Schöffenamt bei einem Schöffengericht und zugleich bei einer Strafkammer
gewählt wird (§ 77 Abs. 4 GVG).
Außerdem soll bei der Wahl darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der
Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen
berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 2 GVG).
Die Namen der zu Hauptschöffinnen und Hauptschöffen und der zu Hilfsschöffinnen
und Hilfsschöffen für das Schöffengericht gewählten Personen werden bei dem
Amtsgericht in gesonderte Schöffenlisten aufgenommen (§ 44 GVG). Sind mehrere
Amtsgerichtsbezirke zu einem Schöffengerichtsbezirk zusammengezogen, so werden
die Schöffenlisten bei dem nach § 58 GVG bestimmten Amtsgericht gebildet, dem
zu diesem Zwecke die Namen sowie die weiteren der Vorschlagsliste zu
entnehmenden Personalangaben (vgl. Nummer 2.3) der gewählten Schöffinnen und
Schöffen mitgeteilt werden.
Die Namen und die weiteren der Vorschlagsliste zu entnehmenden Personalangaben
(vgl. Nummer 2.3) der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie der
Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen, die für die Strafkammern gewählt sind,
teilt die Richterin bzw. der Richter beim Amtsgericht der Präsidentin bzw. dem
Präsidenten des Landgerichts mit. Beim Landgericht werden die Namen der
Hauptschöffinnen und Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts
zusammengestellt.
Das jeweilige Gericht übersendet den Gemeinden, die die Vorschlagslisten
aufgestellt haben, bzw. den zuständigen Jugendämtern, die Liste der gewählten
Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, der Jugendhauptschöffinnen und der
Jugendhauptschöffen sowie der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen mit der Bitte,
die nicht gewählten Personen zu unterrichten, soweit dies nach den dort
vorliegenden Erkenntnissen angezeigt erscheint.
Neben den Schöffenlisten (Absätze 1, 2) kann auf Anordnung der Behördenleitung
ein Namenverzeichnis der Schöffinnen und Schöffen sowie der Hilfsschöffinnen
und Hilfsschöffen in Karteiform geführt werden. Die Listen können auch
automationsgestützt geführt werden.
Termin für die Übersendung der
Verzeichnisse:
Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister
5.1
Die Amtsgerichte, bei denen ein Schöffengericht besteht, sowie die Landgerichte
holen, sobald ihnen die Namen der für sie gewählten Hauptschöffinnen,
Hauptschöffen, Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen bekannt sind, für jede
gewählte Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für
Zwecke der Rechtspflege (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) ein.
Von der Einholung einer Auskunft nach Nummer 5.1 kann abgesehen werden, wenn
das Gericht sichere Kenntnis davon hat, dass für eine gewählte Person ein
Ausschließungsgrund nach § 32 Nr. 1 GVG vorliegt.
Ergibt die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass die
Voraussetzungen des §32 Nr. 1 GVG vorliegen oder ist dem Gericht im Einzelfall
das Vorliegen dieser Voraussetzungen bekannt, so ist nach § 52 Abs. 1 GVG zu
verfahren.
Bestimmung der Reihenfolge der Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen -
Auslosung-
6.1
Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen an den einzelnen
ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird jährlich für das ganze folgende
Geschäftsjahr im voraus durch Auslosung in
öffentlicher Sitzung bestimmt. Für mehrere Spruchkörper eines Gerichts kann die
Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jede Hauptschöffin und jeder
Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Spruchkörpers teilnimmt. Die Auslosung
ist so vorzunehmen, dass jede ausgeloste Hauptschöffin und jeder ausgeloste Hauptschöffe
möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird (§ 45 Abs.2 Sätze 1 bis 3
GVG).
Termin für die Auslosung der
Hauptschöffinnen und -schöffen
Die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen an die Stelle
wegfallender Hauptschöffinnen und Hauptschöffen treten (Hilfsschöffenliste),
wird einmal für die ganze folgende Wahlperiode im voraus durch Auslosung in
öffentlicher Sitzung bestimmt; dabei findet Nummer 6.1 Satz 2 keine Anwendung
(§ 45 Abs. 2 Satz 2 GVG).
Termin für die Auslosung der
Hilfsschöffinnen und -schöffen
Jugendschöffinnen und -schöffen
Die vorstehenden Nummern 1 bis 6 finden auf die Wahl der Jugendschöffinnen und
Jugendschöffen entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes
bestimmt ist.
Die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts)
festzusetzende Zahl der für jedes Amtsgericht erforderlichen
Jugendhauptschöffinnen, Jugendhauptschöffen, Jugendhilfsschöffinnen und
Jugendhilfsschöffen, die Verteilung der für gemeinsame Jugendschöffengerichte
erforderlichen Zahl von Jugendhauptschöffinnen und -schöffen auf die einzelnen
Amtsgerichtsbezirke, die Verteilung der für die Jugendkammern erforderlichen
Jugendhauptschöffinnen und -schöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts
gehörenden Amtsgerichte sowie die Verteilung der Jugendhilfsschöffinnen und
-schöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke in den Fällen der §§ 58, 77 GVG
sind den Amtsgerichten
mitzuteilen.
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) teilt ferner
für jeden Amtsgerichtsbezirk dem zuständigen Jugendamt die Zahl der vom
Jugendhilfeausschuss vorzuschlagenden Jugendhauptschöffinnen,
Jugendhauptschöffen, Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen mit;
umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere Jugendamtsbezirke oder Teile von
solchen, so ist die Zahl der von jedem der beteiligten Jugendhilfeausschüsse
vorzuschlagenden Personen entsprechend dem Verhältnis der Bevölkerungsteile zu
bestimmen.
Termin: 2. Januar jedes fünften Jahres.
7.3
Aufgrund der Mitteilung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landgerichts
stellen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten auf. In die
Vorschlagslisten muss mindestens die doppelte Zahl der benötigten Schöffinnen,
Schöffen, Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen aufgenommen werden, und zwar
Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die vorgeschlagenen Personen sollen
erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2
JGG).
Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ist die Zustimmung von zwei Dritteln
der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35
Abs. 3 JGG).
Die Vorschlagslisten sind
aufzustellen.
Sie sind anschließend im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht
aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die
Die Jugendämter reichen die Vorschlagslisten der Jugendhilfeausschüsse nebst
den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung
den Amtsgerichten ein.
Termin: 15. August
jedes fünften Jahres.
Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im
Sinne des § 36 GVG (§ 35 Abs. 3 JGG).
Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses
und bei der Wahl der Jugendhauptschöffinnen, Jugendhauptschöffen,
Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen führt die Jugendrichterin bzw.
der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuss (§ 35 Abs. 4 JGG).
Die Jugendschöffinnen und die Jugendschöffen werden in besondere für Frauen und
Männer getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen (§ 35 Abs.5 JGG).
Zusammenfassung der Termine
8.1
2. Januar jedes fünften Jahres
Bestimmung und Verteilung der Zahl der
Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch
die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Land- bzw. Amtsgerichts und
entsprechende Mitteilung an
- die
Gemeinden,
- die
Amtsgerichte,
- die
Jugendhilfeausschüsse;
8.2
31. Mai jedes fünften Jahres
- Wahl
der Vertrauenspersonen;
8.3
30. Juni jedes fünften Jahres
- Aufstellung
der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen durch die Gemeinden,
- Aufstellung
der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch die Jugendhilfeausschüsse,
- Mitteilung
der gewählten Vertrauenspersonen an die Amtsgerichte;
8.4
31. Juli jedes fünften Jahres
- Abschlusstermin
für die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen,
- Abschlusstermin
für die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und
Jugendschöffen;
8.5
15. August jedes fünften Jahres
- Einreichung
der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen an das zuständige Amtsgericht,
- Einreichung
der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen an das zuständige
Amtsgericht;
8.6
16. September bis 15. Oktober jedes fünften Jahres
Zusammentritt der Wahlausschüsse und Wahl
der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen;
8.7
15. Oktober jedes fünften Jahres
Übersendung der Verzeichnisse der
Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern an die Präsidentin bzw. den
Präsidenten des Landgerichts;
8.8
30. November jedes Jahres
Auslosung der Hauptschöffinnen,
Hauptschöffen, Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen für das
bevorstehende Geschäftsjahr;
8.9
30. November jedes fünften Jahres
Auslosung der Hilfsschöffinnen,
Hilfsschöffen, Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen für die
bevorstehende Wahlperiode.
9
Verdienstausfall
Hinsichtlich des Verdienstausfalls für
Beschäftigte des Landes, die im Schöffenamt tätig sind, ist § 29 Abs. 2 des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für
Beschäftigte in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem kommunalen Arbeitgeber
§ 29 Abs. 2 und 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu
beachten. Demnach gilt das fortgezahlte Entgelt in Höhe des Ersatzanspruchs als
Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den
Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber
abzuführen.
Verteilung der Vertrauenspersonen auf die Verwaltungsbezirke
- Regelung gemäß Nummer4.3.3 -
Die von den Vertretungen der in Betracht kommenden Kreise und kreisfreien
Städte gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 GVG zu wählende Anzahl der Vertrauenspersonen
wird wie folgt festgelegt:
Regierungsbezirk Düsseldorf
- Stadt Krefeld:
für den Amtsgerichtsbezirk
Krefeld
6
- Kreis Viersen:
für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld
1
10.2
Regierungsbezirk Köln
- Stadt Aachen:
für den Amtsgerichtsbezirk
Aachen
4
- Stadt Bonn:
für den Amtsgerichtsbezirk
Bonn
5
- Stadt Leverkusen:
für den Amtsgerichtsbezirk
Leverkusen
5
- Kreis Aachen:
für den Amtsgerichtsbezirk
Aachen
3
- Oberbergischer Kreis:
für den Amtsgerichtsbezirk
Waldbröl
5
- Rheinisch-Bergischer Kreis:
für den Amtsgerichtsbezirk
Leverkusen
2
- Rhein-Sieg-Kreis:
- a) für den Amtsgerichtsbezirk Bonn
2
- b) für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl
2
10.3
Regierungsbezirk Detmold
- Stadt Bielefeld:
für den Amtsgerichtsbezirk
Bielefeld
6
- Kreis Gütersloh:
für den Amtsgerichtsbezirk
Bielefeld
1
- Kreis Herford:
für den Amtsgerichtsbezirk Bad
Oeynhausen
4
- Kreis Minden-Lübbecke:
für den Amtsgerichtsbezirk Bad
Oeynhausen
3
11