Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 10. August 2023 (MBl. NRW. S. 913).

 


Historisch: Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2007 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 311 / 44-22 - v. 30.11.2007

 

Historisch:

Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2007 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 311 / 44-22 - v. 30.11.2007

Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Gründungsberatungen
in Nordrhein-Westfalen
vom 30. November 2007

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie - 311 / 44-22 -
v. 30.11.2007

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie, abrufbar unter www.efre.nrw.de), der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung und dieser Richtlinie Zuwendungen für Beratungen im Rahmen des „Beratungsprogramms Wirtschaft“. Die Förderung dient der Beratung von Unternehmensgründungen. Ziel der Beratung ist, die potenziellen Gründungen verstärkt auf innovative Geschäftsmodelle, Produkte und Dienstleistungen auszurichten, die Chancen für die Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze zu steigern oder im Falle der Übernahme sowie der Beteiligung an einem bestehen Unternehmen Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Zwischengeschalteten Stellen (ZGS, Anlage 1) als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähige Beratungen

Gefördert werden Beratungen zur Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor der Realisierung, deren Ziel die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens oder die mehrheitliche Beteiligung an einem Unternehmen mit mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals als selbständiger Vollexistenz zugrunde liegt. Im besonders begründeten Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringere Beteiligung anerkannt werden.

2.2
Nicht gefördert werden

2.2.1
Beratungen in der Start- und Festigungsphase nach vollzogener Gründung, d.h. nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit,

2.2.2
Beratungen, die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen und/oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben sowie die Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,

2.2.3
Architekten- und Ingenieurleistungen,

2.2.4
Beratungen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung und Gestaltung von Logos, Briefpapier, Visitenkarten, Flyern, Broschüren, Plakaten, Mailings etc. stehen sowie die Gestaltung und Erarbeitung von Internetseiten bzw. eines Internetauftritts, Sachverständigengutachten, Energieeinsparberatungen, Qualitätsprüfungen und technische, chemische u.ä. Untersuchungen,

2.2.5
Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,

2.2.6
Beratungen von Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater oder als vereidigter Buchprüfer tätig sind oder tätig werden wollen,

2.2.7
Beratungen, die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind, die vom Berater selbst vertrieben werden sowie die Beschaffung und Erarbeitung von EDV-Software,

2.2.8
Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wurden (Kumulierungsverbot),

2.2.9
Beratungen durch Betriebsangehörige oder durch ein mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen,

2.2.10
Beratungen, die durch Angehörige durchgeführt werden,

2.2.11
zeitgleiche oder zeitnahe Beratungen mehrerer Antragsteller, die Angehörige sind oder in häuslicher Gemeinschaft leben durch denselben Berater bzw. diverse Berater eines Beratungsunternehmens,

2.2.12
Beratungen zur Gründung oder Übernahme von Unternehmen oder Beteiligung an Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind sowie Beratungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden,

2.2.13
die Ausweitung eines Nebenerwerbs zum Vollerwerb,

2.2.14
Beratungen zur Gründung eines Unternehmens durch eine Person oder Personengruppe, welche bereits ein Unternehmen gegründet hat oder an einem solchen beteiligt ist, das ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig ist. Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Merkt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Natürliche Personen, die beabsichtigen ein gewerbliches Unternehmen/eine freiberufliche Tätigkeit als selbständige Vollexistenz in Nordrhein-Westfalen zu gründen oder zu übernehmen oder sich an einem gewerblichen Unternehmen als tätiger Gesellschafter i.d.R. mit mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals zu beteiligen.

3.2
Gefördert werden Beratungen zur Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freien Berufe, welche die Kriterien der Definition der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36, Bezug genommen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Beratungen sind mindestens zur Hälfte der Beratungszeit in Anwesenheit der zu beratenden Personen durchzuführen.

Bei der Zirkelberatung gemäß Ziff. 5.6 ist die Beratungszeit im vollen Umfang in Anwesenheit der zu beratenden Person durchzuführen.

4.2
Die Förderung ein- und derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nach anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen.

4.3
Vor der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Anlaufstelle (Anlage 2) ein Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragsteller ein Vertreter der Anlaufstelle und der für das Projekt vorgesehene Berater teilnehmen.

Im Falle der Zirkelberatung gemäß Ziff. 5.6 findet das Kontaktgespräch mit allen am Zirkel Beteiligten bei der Anlaufstelle statt.

In dem Kontaktgespräch werden der Beratungsinhalt auf Grundlage des vorliegenden Beratungsangebotes, die Notwendigkeit der Förderung und der förderfähige Beratungsumfang erörtert und festgelegt.

4.4
Die eingesetzten, unabhängigen Berater und Beratungsgesellschaften müssen zum jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen. Ihr Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Wirtschafts- bzw. Unternehmensberatung ausgerichtet sein.

Ihre Eignung wird durch:

4.4.1
qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung und

4.4.2
mehrjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen

gegenüber den ZGS nachgewiesen und regelmäßig überprüft.

4.5
Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Ein schriftlicher Beratungsvertrag für die zu fördernde Beratung ist obligatorisch und darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden. Ein Muster-Beratungsvertrag kann bei den ZGS dieses Programms oder im Internet unter www.startercenter.nrw.de abgerufen werden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: zweckgebundener Zuschuss

5.4
Umfang der förderfähigen Beratungstagewerke

5.4.1
Innerhalb von 12 Monaten ab erster Antragstellung können insgesamt bis zu vier Tagewerke für Beratungen zu Neugründungen und Beteiligungen sowie bis zu sechs Tagewerke für Beratungen zu Betriebsübernahmen gefördert werden.

5.4.2
Bei einer Zirkelberatung gemäß Ziff. 5.6 wird pro teilnehmende Person ein Tagewerk gefördert. Das Tagewerk wird auf die Höchstzahl nach 5.4.1 angerechnet.

5.4.3
Ein Tagewerk umfasst acht Stunden Beratungstätigkeit. Es können auch halbe Tagewerke gefördert werden.

Die Förderung einer Gründungsberatung kann innerhalb von fünf Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.

5.5
Förderhöhe

5.5.1
Der Zuschuss beträgt 50 % eines Tagewerksatzes, maximal jedoch 400 EURO je Tagewerk.

5.5.2
Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, kann der Zuschuss für Gründungsberatungen auf 80 % des Tagewerksatzes, max. jedoch 400 EURO pro Tagewerk, erhöht werden. Dies gilt auch für Hochschulabsolventen sowie Berufsrückkehrende (§ 20 SGB III), sofern eine vergleichbare Einkommenslage nachgewiesen werden kann.

5.5.3
Bei Zirkelberatungen gemäß Ziff. 5.6 kann der Zuschuss bei Personen, die ALG I oder ALG II beziehen sowie bei Hochschulabsolventen und Berufsrückkehrenden (§ 20 SGB III), sofern eine ALG II-vergleichbare Einkommenslage nachgewiesen werden kann, auf 90 % des Tagewerksatzes, maximal jedoch 720 EURO erhöht werden. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt mindestens 50 EURO.

5.5.4
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.6
Zirkelberatung

Unter Zirkelberatung wird eine Kombination aus Gruppen- und Einzelberatung für in der Regel vier, maximal sechs Personen verstanden. Teilnehmen können Personen, die ALG I oder ALG II beziehen sowie Hochschulabsolventen und Berufsrückkehrende, sofern eine ALG II-vergleichbare Einkommenslage nachgewiesen werden kann. Die Zirkelberatung besteht zu jeweils 50% aus einer Gruppenberatung und Einzelberatung.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist über eine zugelassene Anlaufstelle (Anlage 2) an eine der in Anlage 1 ausgewiesenen ZGS zu richten.

6.2
Bewilligungsverfahren

Auf der Grundlage eines zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen und den ZGS dieses Programms abgeschlossenen Beleihungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages bewilligen diese die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt). Abweichend von Nummer 6.1 der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung sind anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Beratungsprogramm Wirtschaft unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Anlage 3) grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Zuwendung ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW zu befristen. Der Zeitraum, in dem die Fördermaßnahme durchgeführt werden muss (Durchführungszeitraum) beträgt grundsätzlich drei Monate. Spätestens nach Ablauf des Durchführungszeitraums sind die unter Ziff. 6.3 genannten Unterlagen innerhalb eines Monats einzureichen, da ansonsten der Zuwendungsanspruch verfällt. Der Bewilligungszeitraum beträgt somit grundsätzlich vier Monate. In begründeten Einzelfällen können die Zeiträume ausnahmsweise verlängert werden.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die ZGS zahlen den Zuschuss nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises/ Beratungsberichtes, einer Kopie des geschlossenen Beratungsvertrages, der Rechnung sowie einer Mittelanforderung, auf der die Beraterin, der Berater oder die Beratungsgesellschaft die Zahlung des kompletten Beratungsentgeltes durch die Zuwendungsempfängerin oder den  Zuwendungsempfänger bestätigt, an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger aus.

Damit ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht.

Der Mittelanforderung ist ein Zahlungsbeleg der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, auf dem die geleistete Zahlung mit Wertstellung bestätigt ist, beizufügen. Barzahlungen sind nicht zuschussfähig.

Bei Zirkelberatungen gemäß Ziff. 5.6 ist ein zusätzlicher Nachweis (ergänzend zum Tätigkeitsnachweis und zur Mittelanforderung) mit den Angaben zu den Arbeitsinhalten, den Teilnehmern und den Zeitangaben und den Beratungsergebnissen einzureichen. Zusätzlich ist durch die Beraterin, den Berater oder/die Beratungsgesellschaft zu bestätigen, dass der Eigenanteil erbracht wurde. Die Auszahlung des Zuschusses durch die ZGS erfolgt in diesem Fall an die Beraterin, den Berater oder/die Beratungsgesellschaft.

6.4
Laufzeit des Programms

Das Programm ist bis zum 31.12.2020 befristet.

6.5
Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. vom 24. November 2005, MBl. NRW. 2005, S. 1320 aufgehoben. Die Anlagen 2 und 3 sind nicht beigefügt. Anlage 2 kann bei den ZGS des Programms oder im Internet unter www.startercenter.nrw.de abgerufen werden. Anlage 3 kann bei den Zwischengeschalteten Stellen des Programms abgerufen werden und ist jedem Zuwendungsbescheid beigefügt.

MBl. NRW. 2007 S. 861, geändert d. RdErl. v. 1.10.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 504), 1.7.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 668), 22.11.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 570), 30.11.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 813), 13.5.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 404).


Anlagen: