Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2013.

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Ressourceneffizienz-Programm des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-4 – 64.02.16.02 v. 25.5.2009

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Ressourceneffizienz-Programm des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-4 – 64.02.16.02 v. 25.5.2009

Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen im Ressourceneffizienz-Programm
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-4 – 64.02.16.02
v. 25.5.2009

1
Zuwendungszweck

Ziel dieser Richtlinie ist es, den ökonomischen und ökologischen Strukturwandel zu unterstützen, die Lebens- und Umweltqualität von NRW nachhaltig zu verbessern und den Standort NRW für die umwelt- und ressourceneffiziente Produktionstechnik auszubauen. Ressourceneffizienzstrategien verbinden den Schutz der Umwelt mit langfristigen Ausgabensenkungen und Effizienzsteigerungen und sind ein strategischer Faktor für die Entwicklung wettbewerbsfähiger Produkte und Technologien. Sie sollen Eingang in unternehmerisches Handeln finden und Innovationsprozesse auslösen. Die Zuwendungen sollen die Empfänger nachhaltig dazu veranlassen, den Blick auf eine ressourceneffiziente Wirtschaftsweise zu richten und Vorhaben oder Tätigkeiten vorzunehmen, die andernfalls überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfang durchgeführt werden.

2
Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung der
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 (SMBl. NRW. 631);
- Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen,
- Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)),
-
Mitteilung der Kommission - Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zu Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1).

Bei einer Gewährung einer Zuwendung aus EU-Mitteln gelten darüber hinaus die entsprechenden Regelungen der
- Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S.1) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
- Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S.1) über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999,
- Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,
- Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 19) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Einnahmen schaffende Projekte,
- Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 7. April 2009 (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 10) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Der Beginn der Fördermaßnahme richtet sich nach Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO.

3
Förderbereiche

3.1
Investitionen zur Einführung produktionsintegrierter und/oder produktbezogener Maßnahmen

3.1.1
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur Gestaltung von ressourcenschonenden und effizienten Produktionsverfahren im Sinne des produktionsintegrierten Umweltschutzes (PIUS) sowie Maßnahmen, die das Ziel verfolgen, bestehende Produkte durch innovative und ökologisch vorteilhafte Produkte zu ersetzen.

Förderfähig sind:

3.1.1.1
Erprobte umweltschonende Produktionsverfahren (PIUS) und Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder umweltschonender Substitutionsstoffe.

3.1.1.2
Innovative umweltschonende Produktionsverfahren (PIUS) und Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder umweltschonender Substitutionsstoffe.

3.1.1.3
Maßnahmen zur Energieeinsparung in Produktionsprozessen im Zusammenhang mit PIUS.

3.1.2
Zuwendungsempfänger: Unternehmen des privaten Rechts.

3.1.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Bei Investitionen nach Nummer 3.1.1.1 (Erprobte Verfahren) muss es sich um den freiwilligen Einsatz erprobter Verfahren und Anlagen zur Verbesserung des Ressourceneinsatzes oder zur Verbesserung geltender Umweltstandards handeln. Die Anforderungen der De-minimis-Verordnung bzw. der Bundesregelung Kleinbeihilfen (befristet bis 31.12.2010) sind zu beachten.

Investitionen nach Nummer 3.1.1.2 (Innovative Verfahren und Anlagen) müssen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Investition ermöglicht es dem Zuwendungsempfänger im Rahmen seiner Tätigkeit über die geltenden nationalen
Normen und Gemeinschaftsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern;
oder
- Die Investition ermöglicht es dem Zuwendungsempfänger, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende nationale
Normen oder Gemeinschaftsnormen verpflichtet zu sein.

In den Fällen, in denen das Vorhaben der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) unterfällt, können die Merkblätter Beste verfügbare Techniken – (BVT) zur europäischen IVU-Richtlinie als Abgrenzungshilfe für innovative Produktionsverfahren dienen.

Investitionen nach Nummer 3.1.1.3 müssen das Unternehmen in die Lage versetzen, Energie zu sparen.

3.1.4
Art und Umfang der Zuwendungen

Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuschuss

3.1.5
Die Höhe der Zuwendungen für Investitionen nach Nummer 3.1.1.1 (Erprobte Verfahren) beträgt entweder
-
50% der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 200.000 Euro unter Einhaltung sämtlicher Regelungen der De-minimis-Verordnung bzw. bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 500.000 Euro unter Einhaltung sämtlicher Regelungen der bis zum 31.12.2010 befristeten Bundesregelung Kleinbeihilfen.

- oder für
Kleine Unternehmen bis zu 20 %
Mittlere Unternehmen bis zu 10 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 7,5 Millionen Euro. Die Bagatellgrenze beträgt 10.000 Euro.

Sofern vom Antragsteller gewünscht, können auch Investitionen nach Nummer 3.1.1.2 und 3.1.1.3 nach den Zuwendungsbestimmungen für Investitionen nach Nummer 3.1.1.1 gefördert werden.

Die Höhe der Zuwendung für Investitionen nach Nummer 3.1.1.2 (Innovative Verfahren) beträgt für
Kleine Unternehmen bis zu 50 %
Mittlere Unternehmen bis zu 45 %
Großunternehmen bis zu 35 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 7,5 Millionen Euro. Die Bagatellgrenze beträgt 10.000 Euro.

Die Höhe der Zuwendung für Investitionen nach Nummer 3.1.1.3 (Energieeinsparung) beträgt
- entweder bei Standardverfahren bis zu 50%
- oder bei vereinfachten Verfahren für
Kleine Unternehmen bis zu 40 %
Mittlere Unternehmen bis zu 30 %
Großunternehmen bis zu 20 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 7,5 Millionen Euro. Die Bagatellgrenze beträgt 10.000 Euro.

3.1.6
Zuwendungsfähige Ausgaben

3.1.6.1
Allgemeine Bestimmungen

Zuwendungsfähige Investitionen müssen in der Bilanz aktiviert sein.

Zu den Aufwendungen können gehören:
- bauliche, maschinelle oder sonstige Investitionen einschließlich der Erweiterung oder Verbesserung von Anlagen oder Einrichtungen, die funktionaler Bestandteil des Vorhabens sind,
- Ausgaben der Vorbereitung und der Inbetriebnahme von Anlagen oder Einrichtungen, soweit es sich nicht um regelmäßig anfallende Betriebsausgaben handelt,
- Ausgaben für Gutachten oder Messungen, sofern sie Voraussetzung für die Durchführung bzw. für den Nachweis des Erfolgs des Vorhabens sind,
- Planungsaufwendungen bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben des Grunderwerbs,
- Ausgaben für Pachten und Erbbauzinsen,
- Skonti und Rabatte,
- Ausgaben für Werbung, Vertrieb und Repräsentation,
- Finanzierungsausgaben,
- regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebsausgaben,
- Folgeausgaben,
- Eingebrachte Einrichtungen und Anlagen,
- Patentaufwendungen.

3.1.6.2
Besondere Bestimmungen

Zuwendungsfähige Ausgaben für Investitionen nach Nummer 3.1.1.1 sind die Gesamtausgaben des Vorhabens.

Zuwendungsfähige Ausgaben für Investitionen nach Nummer 3.1.1.2 sind die Investitionsmehrausgaben, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der nationalen Normen und der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Ausgaben.

Für diese Zwecke wird der unmittelbar auf den Umweltschutz bezogene Investitionsanteil anhand der kontrafaktischen Fallkonstellationen ermittelt.

Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Ausgaben an den Gesamtausgaben der Investition ohne weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als zuwendungsfähig.

Ansonsten müssen die Investitionsmehrausgaben durch Vergleich der Investition mit der kontrafaktischen Situation ohne Beihilfe ermittelt werden. Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Ausgaben einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz (das verbindlichen nationalen Normen und Gemeinschaftsnormen – sofern vorhanden – entspricht) bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt würde („Referenzinvestition“). Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit der gleichen Produktionskapazität und den gleichen technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf den Mehraufwand für den Umweltschutz beziehen). Darüber hinaus muss die Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine erstzunehmende Alternative zu der geprüften Investition bilden.

Zuwendungsfähige Ausgaben für Investitionen nach Nummer 3.1.1.3 sind
beim Standardverfahren die Investitionsmehrausgaben, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der nationalen
Normen und der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus erforderlich sind.

Dafür wird der unmittelbar auf den Umweltschutz bezogene Investitionsanteil anhand der kontrafaktischen Fallkonstellation ermittelt (siehe unter Nummer 3.1.6.2 Satz 4 bis Satz 7).

Bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die operativen Gewinne und die operativen Ausgaben, die sich aus dem Mehraufwand für Energiesparmaßnahmen ergeben und bei Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) in den ersten drei Lebensjahren, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten vier Lebensjahren und bei Großunternehmen, welche am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, nicht berücksichtigt. Bei Großunternehmen kann dieser Zeitraum auf die ersten drei Lebensjahre der Investition verkürzt werden, wenn der Abschreibungszeitraum der betreffenden Investition nachweislich nicht länger als drei Jahre beträgt.

Die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben muss von einem externen, bestellten Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

Zuwendungsfähige Ausgaben für Investitionen nach Nummer 3.1.1.3 sind beim Vereinfachten Verfahren die Investitionsmehrausgaben, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der nationalen Normen und der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparniveaus erforderlich sind, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Ausgaben.

Dafür wird der unmittelbar auf den Umweltschutz bezogene Investitionsanteil anhand der kontrafaktischen Fallkonstellation ermittelt (siehe unter Nummer 3.1.6.2 Satz 4 bis Satz 7).

3.2
Anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) mit Bezug zur Ressourceneffizienz

3.2.1
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben mit Bezug zur Ressourceneffizienz, die den Charakter der „Experimentellen Entwicklung“ oder der „Industriellen Forschung“ haben:

„Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Schemata oder Entwürfen für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie auch die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial, soweit sie nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind. Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

„Industrielle Forschung“ bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Hierzu zählt auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen.

Folgende Projektformen von FuE-Projekten sind förderfähig:

3.2.1.1
FuE-Projekt eines Unternehmens,

3.2.1.2
FuE-Kooperationsprojekte zwischen mindestens zwei Unternehmen,

3.2.1.3
FuE-Kooperationsprojekte zwischen mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung,

3.2.1.4
FuE-Projekte der industriellen Forschung mit erhöhten Publizitätsanforderungen

3.2.1.5
FuE-Projekte junger, innovativer Unternehmen

3.2.2
Zuwendungsempfänger sind
- Unternehmen des privaten Rechts,
- Hochschulen im Sinne von § 1 Hochschulgesetz und private Hochschulen oder bildungsgleiche Träger,
- Forschungseinrichtungen.

3.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Einzel- und Kooperationsprojekte müssen auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen des Unternehmens bzw. der Forschungseinrichtung hinsichtlich Ressourceneffizienz übertreffen.

Bei Kooperationsprojekten müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln. Nach diesem müssen im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Bei Maßnahmen gemäß Nummer 3.2.1.2 darf kein Unternehmen allein mehr als 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Kooperationsvorhabens tragen und es muss mindestens ein KMU gemäß EU-Definition beteiligt sein.

Bei Maßnahmen gemäß Nummer 3.2.1.3 muss die Forschungseinrichtung mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben tragen und das Recht haben, ihre Ergebnisse des Forschungsprojektes zu veröffentlichen.

Bei Maßnahmen gemäß Nummer 3.2.1.4 müssen die Ergebnisse des Vorhabens auf technischen oder wissenschaftlichen Konferenzen oder durch Veröffentlichung in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften weit verbreitet werden oder in offenen Informationsträgern (z.B. Datenbanken, bei denen jedermann Zugang zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie bzw. Open-Source-Software zugänglich sein.

Bei Maßnahmen gemäß Nummer 3.2.1.5 muss es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein kleines Unternehmen handeln, das zum Bewilligungszeitpunkt seit weniger als sechs Jahren existiert. Die Forschungs- und Entwicklungsausgaben des Zuwendungsempfängers müssen zumindest in einem der drei Jahre vor Bewilligung der Beihilfe mindestens 15% seiner gesamten beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen. Im Fall eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr müssen die Forschungs- und Entwicklungsausgaben im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres mindestens 15% seiner gesamten beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen. Die Betriebsausgaben müssen von einem externen, bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

3.2.4
Art und Umfang der Zuwendungen

Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuschuss

3.2.5
Die Höhe der Zuwendungen für Projekte gemäß Nummer 3.2.1.1 (Vorhaben eines einzelnen Unnehmens) beträgt für:

a) Experimentelle Entwicklung

Kleine Unternehmen bis zu 45 %
Mittlere Unternehmen bis zu 35 %
Großunternehmen bis zu 25 %

b) Industrielle   Forschung

Kleine Unternehmen bis zu 70 %
Mittlere Unternehmen bis zu 60 %
Großunternehmen bis zu 50 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 7,5 Mio Euro. Die Bagatellgrenze beträgt 50.000 Euro.

Der Zuschuss für Projekte gemäß Nummer 3.2.1.2 (Vorhaben von mindestens zwei Unternehmen) und 3.2.1.3 (Vorhaben unter Beteiligung einer Forschungseinrichtung) beträgt für:

a) Experimentelle Entwicklung

Kleine Unternehmen bis zu 60 %
Mittlere Unternehmen bis zu 50 %
Großunternehmen bis zu 40 %

b) Industrielle   Forschung

Kleine Unternehmen bis zu 80 %
Mittlere Unternehmen bis zu 75 %
Großunternehmen bis zu 65 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 7,5 Mio Euro. Die Bagatellgrenze beträgt 50.000 Euro.

Der Zuschuss für Projekte gemäß Nummer 3.2.1.4 (Vorhaben der industriellen Forschung mit erhöhten Publizitätsanforderungen) beträgt für:

Industrielle Forschung
Kleine Unternehmen bis zu 80 %
Mittlere Unternehmen bis zu 75 %
Großunternehmen bis zu 65 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 7,5 Mio Euro. Die Bagatellgrenze beträgt 50.000 Euro.

Der Zuschuss für Projekte gemäß Nummer 3.2.1.5 (Vorhaben junger, innovativer Unternehmen) beträgt bis zu 80%. Der Beihilfebetrag darf 1 Mio. Euro nicht überschreiten. Der Zuwendungsempfänger darf die Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum erhalten, in dem sein Unternehmen als junges, innovatives gilt.

3.2.6
Zuwendungsfähige Ausgaben

3.2.6.1
Allgemeine Bestimmungen

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

- Personalausgaben, soweit diese Personen für das Forschungsvorhaben angestellt sind. Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projektes pro Tag eigenhändig und zeitnah zu erfassen.
- Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als zuwendungsfähig.
-
Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen, Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen.
- zusätzliche Gemeinausgaben, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen.
- sonstige Betriebsausgaben einschließlich Ausgaben für Material, Lieferungen und Ähnliches, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen.

Bei der experimentellen Entwicklung sind die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen ebenfalls zuwendungsfähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können.

Nicht zuwendungsfähig sind bei der experimentellen Entwicklung und der industriellen Forschung:
- Ausgaben des Grunderwerbs,
- Ausgaben für Pachten und Erbbauzinsen,
- Skonti und Rabatte,
- Ausgaben für Werbung, Vertrieb und Repräsentation,
- Finanzierungsausgaben,
- Folgeausgaben,
- Eingebrachte Einrichtungen und Anlagen.

3.2.6.2
Besondere Bestimmungen

Bei der experimentellen Entwicklung sind nicht zuwendungsfähig:
routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

Bei der an eine experimentelle Entwicklung anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.

3.3
Studien

3.3.1
Gegenstand der Förderung sind Umweltstudien, die sich unmittelbar auf Investitionen nach Nummer 3.1.1.2 oder 3.1.1.3 richten oder Durchführungsstudien im Vorfeld von Maßnahmen nach Nummer 3.2.

3.3.2
Zuwendungsempfänger: Unternehmen des privaten Rechts

3.3.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Studien müssen auf die Tätigung von Investitionen nach Nummer 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder auf die Durchführung von Vorhaben nach Nummer 3.2 ausgerichtet sein, unabhängig davon, ob diese Investitionen oder Vorhaben im Ergebnis tatsächlich getätigt bzw. durchgeführt werden.

3.3.4
Art und Umfang der Zuwendungen

Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuschuss

3.3.5
Höhe der Zuwendungen

Der Zuschuss für Umweltstudien in Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 3.1.1.2 oder 3.1.1.3 beträgt für:
Kleine Unternehmen bis zu 70 %
Mittlere Unternehmen bis zu 60 %
Großunternehmen bis zu 50 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze beträgt 5.000 Euro.

Der Zuschuss für Durchführbarkeitsstudien im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 3.2 beträgt für:
a) Experimentelle Entwicklung

Kleine Unternehmen bis zu 50 %
Mittlere Unternehmen bis zu 50 %
Großunternehmen bis zu 40 %

b) Industrielle   Forschung

Kleine Unternehmen bis zu 75 %
Mittlere Unternehmen bis zu 75 %
Großunternehmen bis zu 65 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze beträgt 5.000 Euro.

3.3.6
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben für die Studie.

3.4
Ressourceneffizienzberatung für KMU

3.4.1
Gegenstand der Förderung sind Beratungen, mit denen Ressourceneffizienzstrategien im Unternehmen implementiert werden. Diese sollen es den Unternehmen ermöglichen, die Umweltbelastung im Rahmen der Tätigkeit zu verringern und Potenziale zur Effizienzsteigerung  zu realisieren.

3.4.2
Zuwendungsempfänger: Kleine und mittlere Unternehmen des privaten Rechts

3.4.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Es muss sich bei den Beratungen um Dienstleistungen handeln, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

3.4.4
Art und Umfang der Zuwendungen

Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuschuss

3.4.5
Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.4.6
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen externer Berater.

3.5
Messeteilnahmen für KMU

3.5.1
Gegenstand der Förderung ist die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen an Messen.

3.5.2
Zuwendungsempfänger: Kleine und mittlere Unternehmen des privaten Rechts

3.5.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Unternehmen müssen ressourcenschonende und effiziente Produktionsverfahren im Sinne des produktionsintegrierten Umweltschutzes (PIUS) oder innovative und ökologisch vorteilhafte Produkte auf Messen präsentieren.

3.5.4
Art und Umfang der Zuwendungen

Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuschuss

3.5.5
Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.5.6
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Aufwendungen für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme eines Unternehmens an einer Messe oder Ausstellung.

3.6
Umweltmanagementsysteme

3.6.1
Gegenstand der Förderung ist der Aufbau eines Umweltmanagementsystems
- gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1)über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder
- gemäß der Norm DIN EN ISO 14001.

3.6.2
Zuwendungsempfänger: Kleine und mittlere Unternehmen des privaten Rechts

3.6.3
Zuwendungsvoraussetzung

Die erfolgreiche Auditierung bzw. Zertifizierung nach der EMAS-Verordnung bzw. der Norm DIN EN ISO 14001 im Anschluss an die Förderung ist Voraussetzung für die Zuwendung. Die Zuwendung erfolgt unter diesem Vorbehalt. Die erfolgte Auditierung bzw. Zertifizierung ist spätestens 2 Jahre nach Zugang des Förderbescheids nachzuweisen.

3.6.4
Art und Umfang der Zuwendungen

Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuschuss

3.6.5
Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 5.000 Euro. Die Anforderungen der De-minimis-Verordnung sind einzuhalten.

3.6.6
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die externen Ausgaben im Zusammenhang mit der Einführung eines Umweltmanagementsystems sowie die internen Ausgaben mit Ausnahme der Personalausgaben.

4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen für die Förderbereiche

Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

Der Zuwendungsempfänger muss einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben. Die Fördermaßnahme muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

Investitionen in technische Verfahren, mit denen lediglich gesetzlich vorgeschriebene und geltende Standards erreicht werden sollen, sind nicht zuwendungsfähig (Subsidiaritätsprinzip gemäß § 23 LHO).

Bei der Förderung nach dem Ziel 2-Programm gelten des Weiteren EU-spezifische Vorschriften, nach denen die Förderwürdigkeit und Förderfähigkeit im Einzelfall zu prüfen ist.

5
Antrags- und Bewilligungsverfahren für die Förderbereiche

5.1
Antragsverfahren

Es ist ein Förderantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zu stellen. Das Antragsmuster ist beim LANUV anzufordern.

5.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist das LANUV. Es ist berechtigt weitere Stellen des Landes NRW sowie Dritte zur fachtechnischen Begutachtung hinzuzuziehen.

5.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen.

Der einfache Verwendungsnachweis wird nicht zugelassen.

Die Auszahlung der Zuwendung bzw. an Zuwendungsteilbeträgen erfolgt - soweit EFRE-Mittel für die jeweilige Fördermaßnahme eingesetzt werden, abweichend von Nr. 7 VV/VVG zu § 44 LHO, – ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P vorzulegen.

6
Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 25.5.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

MBl. NRW. 2009 S. 274.