Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 12.6.2003 _ MBl.NRW. 2003 S. 664.

 


Historisch: Aufgaben der Regierungspräsidenten bei der Durchführung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen Prüfungen geförderter Maßnahmen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 28. 7. 1980 - I/B l - 01-38 - 35/80 ¹)

 

Historisch:

Aufgaben der Regierungspräsidenten bei der Durchführung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen Prüfungen geförderter Maßnahmen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 28. 7. 1980 - I/B l - 01-38 - 35/80 ¹)

28.7.80 (1) t ' 217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)


 Aufgaben der Regierungspräsidenten bei der Durchführung

von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen Prüfungen geförderter Maßnahmen

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 28. 7. 1980 - I/B l - 01-38 - 35/80 ¹)

Bei der Durchführung der Förderungsmaßnahmen

- Beschäftigungsorientiertes Förderungsprogramm

- Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm

- Finanzhilfen an Wirtschaftsunternehmen und freiberuflich Tätige für die Sicherung von Arbeitsplätzen

gilt folgendes:

-l Prüfungsbefugnisse

1.1 Prüfungsbefugnisse der Hausbanken

Die Hausbanken haben die von den Empfängern der Finanzhilfen zu erbringenden Nachweise über die Verwendung der Finanzhilfen zu überprüfen und deren Richtigkeit zu bestätigen.

1.2 Prüfungsbefugnisse der Landesbank

1.21 Die Landesbank überprüft die Nachweise der Verwendung anhand der., Akten und der ihr von den Hausbanken übersandten Unterlagen.

1.22 Sofern die Landesbank Bedenken gegen die Ord-' nungsmäßigkeit eines Nachweises hat, teilt sie diese dem zuständigen Regierungspräsidenten mit.

1.3 Prüfungsbefugnisse der Regierungspräsidenten

1.31 Dem jeweils zuständigen Regierungspräsidenten steht das Recht zu, die bestimmungsgemäße Verwendung der Finanzhilfen bei der Landesbank zu überprüfen.

1.32 Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Hausbanken und den Empfängern der Finanzhilfen.

2 Prüfungsinhalt bei Prüfungen durch die Regierungspräsidenten

Die Prüfungen nach Nr. 1.3 durch die Regierungspräsidenten sind im wesentlichen unter.Hinzuziehung der bei der Landesbank geführten Akten darauf zu richten, bei den beteiligten Hausbanken und den Empfängern der Finanzhilfen festzustellen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet und die geförderten Vorhaben verwirklicht sind.

3 Durchführung der Prüfungen durch die Regierungspräsidenten

3.1 Die Prüfungen sind in Stichproben durchzuführen. Eine Quantifizierung der Prüfungen erfolgt nicht; es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regierungspräsidenten zu entscheiden, in welchem Umfang und wo geprüft wird.

3.2 Führen die Prüfungen der Regierungspräsidenten zu Beanstandungen, so. unterrichten sie die Landesbank

3.3 Die Regierungspräsidenten erstatten mir am Anfang eines jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Prüfungen kurze Erfahrungsberichte, in denen insbesondere die Zahl der geprüften Fälle und wesentliche Prüfungserkenntnisse mitzuteilen sind.

') MBt. NW. 1B80 S. 1M8. geändert durch RdErl. v. 3. 5.1982 (MB1. NW. 1982 S. 1131). ') MBLNW. 1MOS. 21M. •) MBI. NW.ltMS. 2134.