Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Wirtschaftlichen Filmförderung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 8.1.1987 - 323 - 96 - 40 - 2/87

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Wirtschaftlichen Filmförderung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 8.1.1987 - 323 - 96 - 40 - 2/87

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217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

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Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen zur

Wirtschaftlichen Filmförderung

Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und

Technologie v. 8.1.1987 - 323 - 96 - 40 - 2/87

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der Filmwirtschaft.

12 Ziel des Förderprogramms ist die Strukturverbesserung der nordrhein-westfälischen Filmwirtschaft, die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Ausbildung und Qualifizierung von Nachwuchskräften für die Film- und Medienwirtschaft sowie die Schaffung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im Vergleich zu den übrigen Bundesländern.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Herstellung von Film- und Videoproduktionen, die geeignet sind, die Beschäftigung, Ausbildung oder Qualifizierung von Nachwuchskräften für die nord-rhein-westfälische Filmwirtschaft zu verbessern.

2.1.1 Die Produktionsförderung kann sich auch alleine auf die Endfertigung (Schnitt, Synchronisation, Mischung, Kopierwerk o. ä.) beziehen.

2.1.2 In Ausnahmefällen kann auch die Finanzierung von Kurzfilmprojekten gefördert werden.

• 2.2 Verleih- und Vertriebsmaßnahmen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Auswertung eines Films zu verbessern.

2.3 'Modernisierungsmaßnahmen von Filmtheatern, insbesondere

2.3.1 Innovationsvorhaben zur Umgestaltung von reinen Abspielstätten zu Kommunikationszentren,

232 Maßnahmen zur Nutzung neuer Techniken (Inno-vationsinvestitionen),

2.3.3 Maßnahmen zur Beratung und Qualifizierung von Filmtheaterbetreibern,

2.4 Herstellung zusätzlicher Filmkopien,

2.5 Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für die Film-, Video- und Medienwirtschaft durch

2.5.1 Errichtung und/oder Erweiterung von Atelier- und Studioeinrichtungen,

2.5.2 Beschaffung hochwertiger technischer Einrichtungen,

2.6 Vorführung qualitativ herausragender Filmprogramme, Durchführung qualitativ anspruchsvoller Filmreihen und Filmtage sowie Einsatz neuartiger Ausstattungen, neuer Techniken und herausragender Dienstleistungsangebote durch die Betreiber von Filmtheatern.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Filmproduzenten,

32 Betreiber von Verleih- und Vertriebsunternehmen,

3.3 Betreiber von Filmtheatern,

3.4 Betreiber von filmtechnischen Betrieben und sonstigen Unternehmen, die Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für die Filmwirtschaft durchführen wollen

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen können nur für Ausgaben gewährt werden, soweit eine Verpflichtung zur Leistung nach Vorliegen eines prüffähigen Antrags begründet worden ist.

4.2 Der Filmhersteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung der Maßnahme in angemessenem Umfang eigene Mittel einzusetzen. Die eigenen Mittel dürfen 5% der Herstellungskosten nicht unterschreiten und können durch eigene Leistungen erbracht werden. Die eigenen Mittel sind auch dann zu erbringen; wenn zur Finanzierung der Herstellungskosten Erlöse eingesetzt werden, z. B. durch Verleih oder Vertriebsgarantien.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

5.2.1 Anteilfinanzierung

5.2.1.1 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 bis 30 v. H.,

5.2.1.2 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 bis 50 v. H.,

5.2.1.3 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3-Nr. 2.5 bis 20 v. H.,

5.2.1.4 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.6 bis 20 v. H.,

5.2.2 Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach Nr. 2.6, Förderrahmen 10000,- DM, jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Förderung nach Nr. 5.2.1.4.

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1

Ausgaben für die Herstellung eines Films einschließlich der Ausgaben, die die Auswertung des Films vorbereiten bzw. fördern (Verleih- und Ver-. triebskosten). Die Zuschüsse hierfür sind ausschließlich für den Verleih und den Vertrieb zu verwenden.

5.4.2 Bei Maßnahmen nach Nr. 22

Ausgaben für Maßnahmen zur Auswertung eines Films im In- und/oder Ausland (Verleih-, Ver-triebsvorkosten). Ausgaben für Ausbildung und Qualifizierung von Personal in Verleih- und Ver-, triebsunternehmen.

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3

Ausgaben für Investitionen einschließlich damit

verbundener Personalaufwendungen.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Förderung von Filmproduktionen ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten.

6 6.1

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217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.)

6-1-1 in der Regel 50% der gesamten Herstellungsko-sten, mindestens aber Mittel in Höhe der Förderung im Interesse der Beschäftigung von Personen und Unternehmen in Nordrhein-Westfalen auszugeben,

soweit möglich für die Auswertung des Filmes entsprechende Lizenzverträge mit dem In- und Ausland vorzulegen. Er kann die Auswertungschancen des Films auch selbst beschreiben oder anders dokumentieren.

6.1.3 eine Belegkopie des geförderten Films oder das entsprechende Negativmaterial dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung zu stellen. Der Filmhersteller hat darauf jederzeit ein Zugriffsrecht Die Kopie oder das Negativmaterial verbleiben jedoch beim Land.

6.1.4 den geförderten Film zuerst im Kino auszuwerten, mit einer branchenüblichen Sperrfrist für die Video- und Fernsehnutzungsrechte. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich.

62 Verleih- bzw. Vertriebsfirmen können gefördert werden, wenn

62.1 der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen ansässig ist oder

622 es sich um in Nordrhein-Westfalen geförderte Filme oder um spezielle Auswertungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen handelt.

6.3 Verleih- bzw. Vertriebsvorkosten, insbesondere für hierbei in filmtechnischen Betrieben anfallende Arbeiten, sind nach Möglichkeit in Nordrhein-Westfalen auszugeben. Arbeiten sind, soweit technisch möglich, an nordrhein-westfälische Betriebe zu vergeben. Das geförderte Verleih- bzw. Vertriebsunternehmen hat eine Filmkopie an das Land Nordrhein-Westfalen zu übergeben, sofern noch keine Belegkopie des Films vorliegt.

6.4 Filmtechnische Betriebe .(einschl. Videotechnik) können gefördert werden, wenn sie

6.4.1 neue technische Verfahren einführen und dabei betriebliche Ausbildungsplätze schaffen und sichern,

6.4.2 neue Betriebsstätten gründen oder bestehende Betriebe erweitern.

6.5 Zur Erhaltung der Filmwirtschaft und Filmkultur in Ndrdrhein-Westfalen ist der WDR bereit zu prüfen, ob er sich an einem Filmvorhaben beteiligt, sofern das Filmprojekt noch ohne Unterstützung einer Rundfunkanstalt ist.

6.5.1 An Filmvorhaben, an denen der WDR beabsichtigt, Fernsehnutzungsrechte zu erwerben, will sich der WDR nach Maßgabe seiner Haushaltsmittel beteiligen. Die Einzelheiten der Übertragung der Fernsehnutzungsrechte werden jeweils in einem Vertrag zwischen dem WDR und dem Antragsteller geregelt Der WDR will die Fernsehnutzungsrechte nach Ablauf einer Vorabspielfrist in den Filmtheatern der Bundesrepublik Deutschland nutzen. Die-s,e Vorabspielfrist richtet sich nach dem Filmförderungsgesetz in der jeweiligen Fassung und den auf der Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Vereinbarung zwischen der Filmförderungsanstalt und den Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland.

6.5.2 Gefördert werden können auch Filmvorhaben, die mit einer Rundfunkanstalt als Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden sollen, sofern die Ausstrahlung der Filme nicht vor Ablauf der in dem zwischen der Filmförderungsanstalt in Berlin sowie ARD und ZDF jeweils geltenden Film-/Fern-sehabkommen vereinbarten Sperrfristen für das Vorabspiel in Filmtheatern erfolgt.

6.6 Mittel aus diesem Förderprogramm und Landesmittel für die kulturelle Filmförderung des Landes Nordrhein-Westfalen können einander ergänzen. Eine Kumulierung ist zulässig. Dies gilt in der Regel auch für alle anderen Filmförderungsprogram-me bzw. -maßnahmen des Bundes, der Länder ui _ . der Europäischen Gemeinschaft.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind nach dem Muster der Anlage I in 8-facher Ausfertigung bei der Westdeutschen Landesbank, Düsseldorf (WestLB) einzureichen.

1.12 Die WestLB prüft Kalkulation und Finanzierungsplan der zu fördernden Maßnahme und erstellt einen Prüfbericht, der'auch eine Stellungnahme zur Erfahrung und - soweit erforderlich - zur Bonität des Antragstellers enthält

7.2 Bewilligungsverfahren

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bewilligt die Zuschüsse nach dem Muster der Anlage II. Vor der Bewilligung erfolgt eine Anlagen Empfehlung durch einen Filmförderausschuß. Über Ablehnungen, Aufhebungen und Rückforderungen entscheidet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie oder die von ihm beauftragte Stelle.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Zuschuß wird von der WestLB entsprechend dem Produktion?- bzw. dem Projektfortschritt ausgezahlt und vorrangig für nachweislich in Nordrhein-Westfalen entstandene Aufwendungen verwendet. Die Auszahlungen sollen in der Regel in folgenden Quoten erfolgen:

7.3.1 Filmproduktion .

- bis zu 25% bei Beginn der Projektarbeiten

- bis zu weiteren 50% während der Dreharbeiten

- bis zu weiteren 15% bei Vorliegen des Rohschnittes

- Rest, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die der Bewilligung zugrunde liegenden Herstellungskosten nicht unterschritten werden.

7.3.2 Bei Förderung der Endfertigung ohne Serienkopie

- bis zu 25% bei Beginn der Projektarbeiten

- bis zu weiteren 50% während der Mischung

- bis zu weiteren 15% bei Vorliegen der Nullkopie

- Rest, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die der Bewilligung zugrunde liegenden. Herstellungskosten nicht unterschritten werden.

7.3.3 Bei Förderung der Endfertigung mit Serienkopie

- bis zu 25% bei Beginn der Projektarbeiten

- bis zu weiteren 25% während der Mischung

- bis zu weiteren 15% bei Vorlieg'en der Nullkopie

- bis zu weiteren 25% nach Fertigstellung der Se-. rienkopien

- Rest, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die der Bewilligung zugrunde liegenden Herstellungsko-. sten nicht unterschritten werden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage II (Anlagen 6 bis 9 zum Zuwendungsbescheid) gegenüber der WestLB zu führen, die ihn zur abschließenden Prüfung an den Regierungspräsidenten Düsseldorf weiterleitet.

7.4.2 Während der Zweckbindungsfrist (3 Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes) hat der Zuwendungsempfänger jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der WestLB einen Verwertungsbericht vorzulegen.

' 7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft


Anlagen: